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Im gegenständlichen Fall war dem Sohn ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt, also ein zivilrechtlich nicht übertragbares Recht. Aus einkommensteuerlicher Sicht ist ein Verzicht auf ein solches Recht nicht als Veräußerungsvorgang anzusehen (anders als der Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht). Da aber der Verzicht auf ein Wohnungsgebrauchsrecht als Tun, Dulden oder Unterlassen gegen Entgelt, durch welches einem anderen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt wird, einzustufen ist, liegt eine einkommensteuerpflichtige Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG vor.
Es ist zwischen dem Fruchtgenuss an einer Wohnung bzw einem Haus einerseits und dem bloßen Wohnungsgebrauchsrecht (Wohnrecht) andererseits zu unterscheiden. Zum Wesen eines Fruchtgenussrechts gehört es, dass der Berechtigte die überlassenen Teile des Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen darf. Während die Übertragung eines Fruchtgenussrechts („der Ausübung nach“ oder auch „der Substanz nach“) zulässig ist, ist die Dienstbarkeit des Gebrauchs hingegen unübertragbar.