OGH: Formungültiges fremdhändiges Testament
Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn der Erblasser auf einem losen Blatt unterschrieben hat, ohne dass ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, besteht.
Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten kann unter der Bedingung der aufrechten Ehe stehen
Die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments kann ergeben, dass dieses mit der Scheidung der Ehe seine Wirksamkeit verlieren soll. Gibt es für einen solchen Willen des Erblassers im Testament einen ausreichenden Anhaltspunkt (Andeutungstheorie), können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zur Auslegung herangezogen werden.