Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die spanische Steuerregelung über die Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe eingestuft wird.
Entscheidungen: EuGH 15. 11. 2018, T-207/10, Deutsche Telekom; T-227/10, Banco Santander; T-239/11, Sigma Alimentos Exterior; T-405/11, Axa Mediterranean; T-406/11, Prosegur Compañía de Seguridad; T-219/10 RENV, World Duty Free Group; T-339/11 RENV, Banco Santander und Santusa
1. Ausgangslage und Fragestellung
Nach spanischem Steuerrecht ist die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts („goodwill“) zu steuerlichen Zwecken nur bei Unternehmensverschmelzungen möglich. Nach einer im Jahr 2001 in das spanische Körperschaftsteuergesetz eingeführten steuerlichen Maßnahme kann jedoch dann, wenn ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen an einem steuerlich nicht in Spanien ansässigen Unternehmen eine Beteiligung von mindestens 5 % erwirbt und die Beteiligung mindestens ein Jahr lang ununterbrochen gehalten wird, der sich daraus ergebende finanzielle Geschäfts- oder Firmenwert in Form einer Abschreibung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer, die das Unternehmen schuldet, abgezogen werden. Der finanzielle Geschäfts- oder Firmenwert entspricht dem Geschäfts- oder Firmenwert, der im Fall einer Verschmelzung dieser beiden Unternehmen in den Büchern des erwerbenden Unternehmens verbucht worden wäre.
Der EuGH musste nun über die Frage entscheiden, ob die in Rede stehende steuerliche Maßnahme selektiv ist, da die Selektivität eines der notwendigen kumulativen Kriterien für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe ist.
2. Rechtliche Würdigung durch den EuGH
Das Gericht gelangte zum Ergebnis, dass die in Rede stehende Maßnahme selektiv ist, obgleich der Vorteil, den sie vorsieht, allen in Spanien körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen zugänglich ist.
Insoweit weist das Gericht insbesondere darauf hin, dass in Spanien körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen, wenn sie Beteiligungen an steuerlich in Spanien ansässigen Unternehmen erwerben, den Vorteil, den die fragliche Abzugsregelung vorsieht, im Unterschied zu Unternehmen, die Beteiligungen im Ausland erwerben, nicht erhalten können. Daraus leitet das Gericht ab, dass eine nationale steuerliche Maßnahme wie die in Rede stehende, die einen Vorteil einräumt, dessen Gewährung an die Bedingung der Durchführung einer wirtschaftlichen Transaktion geknüpft ist, selektiv sein kann, und zwar auch dann, wenn sich jedes Unternehmen frei entscheiden kann, ob es die betreffende Transaktion in Anbetracht von deren Merkmalen vornehmen möchte.
Auf dieser Grundlage stellt das Gericht fest, dass nunmehr nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Maßnahme auch dann selektiv sein kann, wenn die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung auf der Unterscheidung zwischen Unternehmen, die sich für die Vornahme bestimmter Transaktionen entscheiden, und anderen Unternehmen, die sich gegen die Vornahme solcher Transaktionen entscheiden, beruht und nicht auf einer Unterscheidung zwischen Unternehmen in Anbetracht der diesen eigenen Merkmale.
Zu dem Schluss, dass die fragliche steuerliche Maßnahme selektiv ist, gelangt das Gericht wie die Kommission aufgrund der Feststellung, dass diese Maßnahme zu Unterschieden bei der Behandlung von Unternehmen führt, die durch die Natur und die Systematik des den Geschäfts- oder Firmenwert betreffenden spanischen Steuerrechts nicht gerechtfertigt sind.
Zur Pressemitteilung des EuGH
Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die spanische Steuerregelung über die Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe eingestuft wird.
Entscheidungen: EuGH 15. 11. 2018, T-207/10, Deutsche Telekom; T-227/10, Banco Santander; T-239/11, Sigma Alimentos Exterior; T-405/11, Axa Mediterranean; T-406/11, Prosegur Compañía de Seguridad; T-219/10 RENV, World Duty Free Group; T-339/11 RENV, Banco Santander und Santusa
1. Ausgangslage und Fragestellung
Nach spanischem Steuerrecht ist die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts („goodwill“) zu steuerlichen Zwecken nur bei Unternehmensverschmelzungen möglich. Nach einer im Jahr 2001 in das spanische Körperschaftsteuergesetz eingeführten steuerlichen Maßnahme kann jedoch dann, wenn ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen an einem steuerlich nicht in Spanien ansässigen Unternehmen eine Beteiligung von mindestens 5 % erwirbt und die Beteiligung mindestens ein Jahr lang ununterbrochen gehalten wird, der sich daraus ergebende finanzielle Geschäfts- oder Firmenwert in Form einer Abschreibung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer, die das Unternehmen schuldet, abgezogen werden. Der finanzielle Geschäfts- oder Firmenwert entspricht dem Geschäfts- oder Firmenwert, der im Fall einer Verschmelzung dieser beiden Unternehmen in den Büchern des erwerbenden Unternehmens verbucht worden wäre.
Der EuGH musste nun über die Frage entscheiden, ob die in Rede stehende steuerliche Maßnahme selektiv ist, da die Selektivität eines der notwendigen kumulativen Kriterien für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe ist.
2. Rechtliche Würdigung durch den EuGH
Das Gericht gelangte zum Ergebnis, dass die in Rede stehende Maßnahme selektiv ist, obgleich der Vorteil, den sie vorsieht, allen in Spanien körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen zugänglich ist.
Insoweit weist das Gericht insbesondere darauf hin, dass in Spanien körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen, wenn sie Beteiligungen an steuerlich in Spanien ansässigen Unternehmen erwerben, den Vorteil, den die fragliche Abzugsregelung vorsieht, im Unterschied zu Unternehmen, die Beteiligungen im Ausland erwerben, nicht erhalten können. Daraus leitet das Gericht ab, dass eine nationale steuerliche Maßnahme wie die in Rede stehende, die einen Vorteil einräumt, dessen Gewährung an die Bedingung der Durchführung einer wirtschaftlichen Transaktion geknüpft ist, selektiv sein kann, und zwar auch dann, wenn sich jedes Unternehmen frei entscheiden kann, ob es die betreffende Transaktion in Anbetracht von deren Merkmalen vornehmen möchte.
Auf dieser Grundlage stellt das Gericht fest, dass nunmehr nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Maßnahme auch dann selektiv sein kann, wenn die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung auf der Unterscheidung zwischen Unternehmen, die sich für die Vornahme bestimmter Transaktionen entscheiden, und anderen Unternehmen, die sich gegen die Vornahme solcher Transaktionen entscheiden, beruht und nicht auf einer Unterscheidung zwischen Unternehmen in Anbetracht der diesen eigenen Merkmale.
Zu dem Schluss, dass die fragliche steuerliche Maßnahme selektiv ist, gelangt das Gericht wie die Kommission aufgrund der Feststellung, dass diese Maßnahme zu Unterschieden bei der Behandlung von Unternehmen führt, die durch die Natur und die Systematik des den Geschäfts- oder Firmenwert betreffenden spanischen Steuerrechts nicht gerechtfertigt sind.
Zur Pressemitteilung des EuGH