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Allgemein EuGH

Aktuelle EuGH-Rechtsprechung zu USt- und Zollrecht

EuGH e-Curia Bild: © Gerichtshof der Europäischen Union

Mehrwertsteuererstattung

Art 20 Abs 2 RL 2008/9/EG des Rates vom 12. 2. 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der RL 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist von einem Monat, um dem Mitgliedstaat der Erstattung die von ihm angeforderten zusätzlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, keine Ausschlussfrist ist, die bedeutet, dass der Steuerpflichtige, wenn er die Frist überschreitet oder nicht antwortet, die Möglichkeit einbüßt, Mängel seines Erstattungsantrags dadurch zu beheben, dass er unmittelbar vor dem nationalen Gericht zusätzliche Informationen vorlegt, die zum Nachweis der Existenz seines Rechts auf Erstattung der Mehrwertsteuer geeignet sind.

Entscheidung: EuGH 2. 5. 2019, C-133/18, Sea Chefs Cruise Services.

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Steuertatbestand und Steueranspruch

Art 66 Abs 1 lit c RL 2006/112/EG des Rates vom 28. 11. 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die RL 2010/45/EU des Rates vom 13. 7. 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es im Fall der Nichtausstellung oder verspäteten Ausstellung der Rechnung über die ausgeführte Dienstleistung nicht verwehrt, die förmliche Abnahme dieser Leistung als den Zeitpunkt ihrer Erbringung anzusehen, wenn der Mitgliedstaat – wie im Ausgangsverfahren – vorsieht, dass der Steueranspruch mit dem Ablauf einer Frist eintritt, die mit dem Tag beginnt, an dem die Leistung erbracht wird, sofern zum einen die Formalität der Abnahme von den Parteien in dem Vertrag vereinbart wurde, der sie an die Vertragsbestimmungen bindet, die der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität in dem Bereich entsprechen, in dem die Leistung ausgeführt wird, und zum anderen diese Formalität der physischen Fertigstellung der Leistung entspricht und den Betrag der geschuldeten Gegenleistung endgültig festlegt, was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

Entscheidung: EuGH 2. 5. 2019, C-224/18, Budimex.

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Vorsteuerabzug

Art 168 lit RL 2006/112/EG des Rates vom 28. 11. 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er

  • nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die nach dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Union eine Erweiterung der Ausschlusstatbestände vom Recht auf Vorsteuerabzug vorsehen und dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger, der Reiseleistungen erbringt, ab dem Inkrafttreten dieser Erweiterung vom Recht auf Vorsteuerabzug für den Erwerb von Beherbergungs- und Gastronomieleistungen ausgeschlossen ist, die er im Rahmen der Erbringung von Reiseleistungen an andere Steuerpflichtige weiterbelastet, und
  • nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die den Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug für den Erwerb von Beherbergungs- und Gastronomieleistungen vorsehen, der vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Union eingeführt und nach dem Beitritt gemäß Art 176 Abs 2 RL 2006/112/EG beibehalten wurde und dazu führt, dass ein Steuerpflichtiger, der keine Reiseleistungen erbringt, vom Recht auf Vorsteuerabzug für den Erwerb von Beherbergungs- und Gastronomieleistungen ausgeschlossen ist, die er an andere Steuerpflichtige weiterbelastet.
Entscheidung: EuGH 2. 5. 2019, C-225/18, Grupa Lotos.

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Kleinunternehmergrenze

Die Art 282 bis 292 RL 2006/112/EG des Rates vom 28. 11. 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass dann, wenn eine Lieferung zugunsten eines einzigen Käufers zwei unbewegliche Gegenstände umfasst, die ihrer Natur nach miteinander verbunden sind und unter einen einzigen Verkaufsvertrag fallen, und die Jahresumsatzgrenze, die für die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Sonderregelung für Kleinunternehmen zugrunde zu legen ist, überschritten wird, der Steuerpflichtige die Steuer auf der Grundlage des Werts der gesamten in Rede stehenden Lieferung – dh unter Zugrundelegung des Werts der beiden von dieser Lieferung umfassten Gegenstände – zu entrichten hat, auch wenn die Jahresumsatzgrenze bei Zugrundelegung des Werts eines dieser Gegenstände nicht überschritten würde.

Entscheidung: EuGH 2. 5. 2019, C-265/18, Jarmuškiené.

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Kombinierte Nomenklatur: Multifunktionsgeräte

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der VO (EWG) 2658/87 des Rates vom 23. 7. 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. 10. 2015 ergebenden Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Multifunktionsgerät von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, das wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende im selben Gehäuse als Hauptfunktion einen Monitor für die Funknavigation durch vorinstallierte GPS-Navigationsanwendungen mit, als Nebenfunktionen, einem Rundfunksendegerät, einem Audio- und Videowiedergabegerät und einem Bildschirm kombiniert, dessen Diagonale ungefähr 5 Zoll (12,7 cm) misst, in die Unterposition 8526 91 20 dieser Nomenklatur einzureihen ist.

Entscheidung: EuGH 2. 5. 2019, C-268/18, SC Onlineshop.

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