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Fehlen in einem Abholfall die formalen Erfordernisse für den innergemeinschaftlichen Transport der Waren und führen Ergebnisse des Amthilfeersuchens zu begründeten Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, kommt es darauf an, dass der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung unter Ausschöpfung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel (vgl VwGH 27. 11. 2014, 2012/15/0192) tatsächlich nachweist.
Allein aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die formellen Nachweise nicht vollständig erbracht hatte, da sie im Abholfall auf die schriftliche Erklärung des Abnehmers der Waren verzichtete, hat sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt. Solcherart durfte sie sich nicht auf die Vertrauensschutzregelung des Art 7 Abs 4 UStG berufen, weil sie im Sinne dieser Bestimmung die von ihr in Anspruch genommene Steuerbefreiung nicht auf vom Abnehmer gegebene unrichtige Angaben stützen konnte.
Entscheidung: BFG 17. 10. 2018, RV/7102917/2013 (Revision nicht zulässig).
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