Versteuerung von nicht erklärten Zuwendungen aus einer liechtensteinischen Stiftung
Da die Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse gleich einer wirtschaftlichen Eigentümerin seitens der Abgabenbehörde bis dato bloß behauptet, jedoch nicht konkret nachgewiesen werden konnten, erfolgte die Zurechnung der Stiftungserträge in den Streitjahren an die Beschwerdeführerin nach Ansicht des BFG daher zu Unrecht.