Übersehen eines VZ-Termins ist keine leichte Fahrlässigkeit iSd § 217 Abs 7 BAO
Wenn nun derartige Pflichten – sei es auch nur einmal – vergessen oder außer Acht gelassen werden, ist eine derartige Handlung bzw Unterlassung nicht mehr leicht fahrlässig, sondern auffallend sorglos. Auffallende Sorglosigkeit stellt jedoch keine leichte Fahrlässigkeit dar.