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Eine Übertretung des § 7d Abs 1 AVRAG wird schon dann verwirklicht, wenn nicht sämtliche Unterlagen bereitgehalten werden (vgl VwGH 11. 4. 2018, Ra 2017/11/0219). Nichts anderes gilt für die Verpflichtung zur Vorlage von Lohnunterlagen nach § 7f Abs 1 Z 3 AVRAG. Dass sich die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen nur auf solche Unterlagen bezieht, die bereits vorliegen können, versteht sich geradezu von selbst (und wird im Übrigen in der RV zur Novelle BGBl I 2014/94 ausdrücklich klargestellt, vgl dazu auch VwGH 13. 12. 2018, Ra 2017/11/0276).
Die Übermittlung von Sozialversicherungsdokumenten und Lohnunterlagen an die Abgabenbehörde kurze Zeit nach einer Kontrolle ändert nichts an der Verletzung der Bereithaltungspflicht gemäß § 7b Abs 5 AVRAG und § 7d Abs 1 AVRAG.
Entscheidung: VwGH 14. 1. 2019, Ra 2018/11/0221, 0222.
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