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Für Ausgaben des Steuer¬pflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt, dass diese gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit a EStG mit dem Verkehrs¬absetzbetrag, dem Pendler¬pauschale und dem Pendlereuro abgegolten sind.
Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, steht nach § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG das kleine Pendler¬pauschale zu. Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels jedoch zumindest für die halbe Entfernung nicht zumutbar, hat der Steuer¬pflichtige gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG Anspruch auf das große Pendler¬pauschale.
Für die Inanspruchnahme des Pendler¬pauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzu¬geben. Das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners gilt als solcher amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit g EStG und ist verpflichtend als Entscheidungsgrundlage für die Zuerkennung des Pendler¬pauschales zu verwenden. Jedoch ist der Ausdruck nur gesetzeskonform, wenn die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Werte einge¬geben werden.
Die einge¬gebenen Daten sind daher im Rahmen eines Beweis¬verfahrens darauf hin zu beurteilen, ob sie als erwiesen anzunehmen sind und damit als inhaltlich richtig gelten. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass der Steuer¬pflichtige selbst die Beweislast für die Richtigkeit der Werte trägt und zumindest glaubhaft machen muss, dass die einge¬gebenen Daten den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Gibt der Steuer¬pflichtige beispielsweise eine Arbeitszeit von 5:00 Uhr bis 17:00 Uhr in den Pendlerrechner ein, hat er diese etwa durch Vorlage von Dienstplänen oder einer Bestätigung des Arbeitgebers zu verifizieren. Ist dennoch ungewiss, ob die einge¬gebenen Daten den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, darf die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wahrscheinlichste Version als erwiesen annehmen (BFG 22. 2. 2017, RV/7105648/2016).