Das BMF hat eine Information zur steuerlichen Behandlung von Kurzarbeitsunterstützung herausgegeben. Behandelt werden Lohnsteuer, Lohnnebenkosten und steuerliche Konsequenzen beim Arbeitgeber. Begrifflich zu unterscheiden ist zwischen Kurzarbeitsbeihilfe und Kurzarbeitsunterstützung.
1. Kurzarbeitsbeihilfe: vom AMS an den Arbeitgeber
Hier handelt es sich um die Unterstützung des AMS an den Arbeitgeber. Dabei wird mit Pauschalsätzen ein teilweiser Ersatz der durch die Kurzarbeit bedingten zusätzlichen Aufwendungen des Arbeitgebers (Überzahlung zum tatsächlichen Arbeitsausmaß) abgegolten.
Die Kurzarbeitsbeihilfe ist eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz und als solche steuerfrei (§ 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG). Sie wirkt demnach nicht kürzend auf die Personalaufwendungen.
2. Kurzarbeitsunterstützung: vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer
Die Kurzarbeitsunterstützung enthält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Unterstützung für den Ausfall des Verdiensts durch die Kürzung der Arbeitszeit. Sie ist also der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verdienst gemäß tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung und dem tatsächlich ausbezahltem Arbeitsverdienst.
2.1. Lohnsteuer
Die Kurzarbeitsunterstützung unterliegt regulär dem Lohnsteuerabzug.
2.2. SV-Beiträge
Diese orientieren sich grundsätzlich an der letzten Beitragsgrundlage vor der Kurzarbeit, wenn sie höher sind als die aktuelle Beitragsgrundlage in der Kurzarbeit, was regelmäßig der Fall sein wird.
Zu beachten sind SV-freie Bestandteile, die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthalten sein können.
Wenn in der Kurzarbeitsvereinbarung festgelegt ist, dass die Dienstnehmeranteile aus der SV von der Kurzarbeitsbeihilfe vom Arbeitnehmer zu übernehmen sind, hat dies eine Konsequenz: Die übernommenen SV-Dienstnehmeranteile durch den Dienstgeber erhöhen das Jahressechstel, wirken jedoch als Werbungskosten nicht lohnsteuererhöhend.
2.3. Kommunalsteuer
Von der Kurzarbeitsunterstützung ist keine Kommunalsteuer zu leisten. Freiwillige Höherzahlungen unterliegen jedoch regulär der KommSt. Übernommene SV-Anteile des Dienstnehmers wirken erhöhend auf die KommSt-Bemessungsgrundlage.
2.4. Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Unter die DB- und DZ-Pflicht fallen in der Regel die gesamte Kurzarbeitsunterstützung sowie übernommene DN-SV-Anteile und etwaige Mehrzahlungen.
Befreiungsbestimmungen sind weiterhin anzuwenden (§ 5 Abs 2 KommStG, § 41 Abs 4 FLAG).
Link: Eine schematische Darstellung findet sich in der Info des BMF: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=13cb5753-3358-4921-9b37-c24b737a1a7d.
Zum Autor:
Mag. Stefan Schuster, LL.M. MBA MSc ist Leiter der Steuerabteilung von A1 Österreich und Steuerberater in Wien.
Das BMF hat eine Information zur steuerlichen Behandlung von Kurzarbeitsunterstützung herausgegeben. Behandelt werden Lohnsteuer, Lohnnebenkosten und steuerliche Konsequenzen beim Arbeitgeber. Begrifflich zu unterscheiden ist zwischen Kurzarbeitsbeihilfe und Kurzarbeitsunterstützung.
1. Kurzarbeitsbeihilfe: vom AMS an den Arbeitgeber
Hier handelt es sich um die Unterstützung des AMS an den Arbeitgeber. Dabei wird mit Pauschalsätzen ein teilweiser Ersatz der durch die Kurzarbeit bedingten zusätzlichen Aufwendungen des Arbeitgebers (Überzahlung zum tatsächlichen Arbeitsausmaß) abgegolten.
Die Kurzarbeitsbeihilfe ist eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz und als solche steuerfrei (§ 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG). Sie wirkt demnach nicht kürzend auf die Personalaufwendungen.
2. Kurzarbeitsunterstützung: vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer
Die Kurzarbeitsunterstützung enthält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Unterstützung für den Ausfall des Verdiensts durch die Kürzung der Arbeitszeit. Sie ist also der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verdienst gemäß tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung und dem tatsächlich ausbezahltem Arbeitsverdienst.
2.1. Lohnsteuer
Die Kurzarbeitsunterstützung unterliegt regulär dem Lohnsteuerabzug.
2.2. SV-Beiträge
Diese orientieren sich grundsätzlich an der letzten Beitragsgrundlage vor der Kurzarbeit, wenn sie höher sind als die aktuelle Beitragsgrundlage in der Kurzarbeit, was regelmäßig der Fall sein wird.
Zu beachten sind SV-freie Bestandteile, die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthalten sein können.
Wenn in der Kurzarbeitsvereinbarung festgelegt ist, dass die Dienstnehmeranteile aus der SV von der Kurzarbeitsbeihilfe vom Arbeitnehmer zu übernehmen sind, hat dies eine Konsequenz: Die übernommenen SV-Dienstnehmeranteile durch den Dienstgeber erhöhen das Jahressechstel, wirken jedoch als Werbungskosten nicht lohnsteuererhöhend.
2.3. Kommunalsteuer
Von der Kurzarbeitsunterstützung ist keine Kommunalsteuer zu leisten. Freiwillige Höherzahlungen unterliegen jedoch regulär der KommSt. Übernommene SV-Anteile des Dienstnehmers wirken erhöhend auf die KommSt-Bemessungsgrundlage.
2.4. Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Unter die DB- und DZ-Pflicht fallen in der Regel die gesamte Kurzarbeitsunterstützung sowie übernommene DN-SV-Anteile und etwaige Mehrzahlungen.
Befreiungsbestimmungen sind weiterhin anzuwenden (§ 5 Abs 2 KommStG, § 41 Abs 4 FLAG).
Link: Eine schematische Darstellung findet sich in der Info des BMF: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=13cb5753-3358-4921-9b37-c24b737a1a7d.
Zum Autor:
Mag. Stefan Schuster, LL.M. MBA MSc ist Leiter der Steuerabteilung von A1 Österreich und Steuerberater in Wien.