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Info des BMF vom 24. 3. 2020, 2020-0.190.277.
Diese Information tritt an die Stelle der Information vom 13. 3. 2020, 2020-0.178.784, und erweitert sie um eine Aussage zur Frist für Zahlungserleichterungsansuchen (30. 9. 2020), eine generelle Fristerstreckung für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen für das Jahr 2019 (Punkt 3) sowie um eine Aussage in Bezug auf Verspätungszuschläge (Punkt 4).
Gehäuft auftretende Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus sowie damit einhergehende behördliche Maßnahmen wie Quarantäne, die Schließung von Bildungseinrichtungen, Absage von Veranstaltungen und generell die Einschränkung des täglichen Lebens können dazu führen, dass – beginnend mit Mitte März 2020 – Liquiditätsengpässe und Zahlungsverzögerungen eintreten.
Voraussetzung für die Anwendung der in der Info angeführten Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, konkret von einem Liquiditätsengpass betroffen zu sein, der auf die Folgen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.
Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, ist auf der BMF-Homepage ein Formular verfügbar (Kombinierter Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus, SR 1-CoV).