X
Digital
BFG BFGjournal Nationales Steuerrecht News SWK

Gerichtsurteil würde Sozialpläne für Unternehmen verteuern

(Bild: © BMFcitronenrot) (Bild: © BMFcitronenrot)

Wien – Ein Urteil des Bundesfinanzgerichts dürften freiwillige Abfertigungen und Sozialpläne für Unternehmen teurer machen, berichtet der „Standard“ (Donnerstag). In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung hat das Gericht erstmals befunden, dass Abfertigungen, die Unternehmen im Rahmen eines Sozialplanes an Mitarbeiter auszahlen, vom Betrieb nicht von der Steuer abgezogen werden dürfen.

Die Betriebe müssen die Zahlungen also ihrem Gewinn zurechnen und mit 25 Prozent besteuern. Leidtragende könnten Arbeitnehmer sein, wenn Firmen dann niedrigere freiwillige Abfertigungen zahlen.

In einem bereits im April ergangenen und nun veröffentlichten Urteil hat erstmals ein Gericht entschieden, dass Unternehmen freiwillige Abfindungen im Zuge der Abfertigung neu, die sie etwa im Rahmen eines Sozialplanes leisten, nicht steuerlich absetzen können. Gegen den Entscheid wurde eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

PwC-Steuerexpertin Alexandra Platzer sagte dem „Standard“, dass es bis zu zwei Jahre dauern könne, bis dieser entscheidet. In der Zwischenzeit würden mehr Betriebe davon ausgehen, „dass Sozialpläne für sie um 25 Prozent teurer werden“. „Man muss Risiken aus dem Urteil mitbedenken, wenn man jetzt Sozialpläne abschließt“, so Platzer zur APA. Der Gesetzgeber könnte klarstellen, dass diese Bestimmung nicht auf freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung neu anzuwenden sei, weil es nicht der Zielsetzung des Gesetzgebers entspreche.

Im Jahr 2013 hatten sich die SPÖ und ÖVP darauf verständigt, hohe Abfertigungen steuerlich nicht mehr zu begünstigen, heißt es in dem Zeitungsbericht weiter. Bis dahin hätten Unternehmen Golden Handshakes bei einem Managerabgang voll als Betriebsausgabe geltend gemacht. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 gilt eine Höchstgrenze von 500.000 Euro für die Absetzbarkeit von Managerboni. Im Koalitionsabkommen sei damals auch fixiert worden, Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen von dieser Regelung auszunehmen, was sich aber nicht im Gesetz finde. Die Finanz in Österreich habe fortan die Ansicht vertreten, dass freiwilligen Abfindungen von den Unternehmen gar nicht mehr absetzbar seien.

Bei dem Entscheid des Bundesfinanzgerichts geht es um ein Unternehmen, das zwischen 2014 und 2017 rund 4,6 Mio. Euro an Abfindungen im Rahmen eines Sozialplans gezahlt hat. Die Finanz habe im Zuge einer späteren Steuerprüfung festgestellt, dass der Konzern diese nicht von der Steuer hätte absetzen dürfen, und habe eine Nachzahlung eingefordert. Der Unternehmer sei in Berufung gegangen und habe vor Gericht auch die Argumente vorgebracht, die auch Experten bisher an der Auslegung der Finanz habe zweifeln lasse, wie etwa, dass der Gesetzgeber nicht Sozialpläne teurer machen, sondern Managerboni treffen wollte.

Es stelle sich in der Coronakrise nun auch angesichts der zu von Experten erwarteten Kündigungswelle die Frage, ob Sozialpläne geringer ausfielen, wenn sie teurer würden. Die Richterin in diesem Fall habe einen Fachartikel publiziert, indem sie dieses Argument einbringe: Im Hinblick auf die Corona-bedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die damit verbundenen Mitarbeiterkündigungen müsse der Verwaltungsgerichtshof schnell klären, wie Abfindungen zu behandeln seien. Sie argumentiere weiter: Sollte das Abzugsverbot bleiben, sei es überlegenswert, für Corona-bedingte Sozialplanzahlungen eine gesetzliche Ausnahme vorzusehen. (APA)

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.