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FAQ zum Jahresabschluss 2019 im Hinblick auf das Coronavirus

(Bild: © BlackSalmon) (Bild: © BlackSalmon)

Welche Einheiten unterliegen der Rechnungslegungspflicht?

Rechnungslegungspflichtig sind gem § 189 UGB Kapitalgesellschaften, „kapitalistische“ Personengesellschaften (auch „verdeckte Kapitalgesellschaften“, „Kapitalgesellschaften und Co“), sowie (mit diversen Ausnahmen) Unternehmer die die Umsatzgrenze von 700.000 Euro überschreiten.

Nicht alle Rechnungslegungspflichtige bilanzieren per Jahresende. Da dies jedoch bei weitem die Mehrheit darstellt, wird in der Folge primär auf Jahresabschlüsse nach dem „Regelgeschäftsjahr“ eingegangen.

Welche Erleichterungen wurden bisher im Hinblick auf die Covid-19 Krise bezüglich der Rechnungslegung geschaffen?

Gemäß dem Abschlussbericht zu Art. 21 § 2 des 2. COVID-19 Gesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020, betrifft die darin vorgesehene Fristenhemmung für Erklärungen, die bei einem Gericht abgegeben werden, auch die Vorlage von Unterlagen der Rechnungslegung.

Art. 21 § 2 des 2. COVID-19 Gesetzes sieht vor, dass „die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet (wird)“. 

Für die Einreichung von Jahresabschlüssen bedeutet dies, dass vom 22. März bis Ablauf des 31. Dezember 2020 die neunmonatige Offenlegungsfrist für Unterlagen der Rechnungslegung (§ 277 Abs 1 UGB) vorübergehend gehemmt wird.

Nach dem Gesetzestext besteht die Fristenhemmung vom 21. März 2020 bis zum 30. April 2020, i. e. für 40 Tage.

Dementsprechend verlängert sich für Jahresabschlüsse, die nach dem 21. März 2020 beim Firmenbuchgericht einlangen müssen, die Einreichungsfrist um ebendiese 40 Tage. In einem aktuellen Erlass des BMJ finden sich diesbezüglich folgende Beispiele: 

  • Beispiel 1: Abschlussstichtag 30.6.2019, damit Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses gem § 277 Abs 1 UGB spätestens 9 Monate danach, i.e. bis zum 31.3.2020. Diese Frist verlängert sich um 40 Tage, endet also am 10.5.2020.
  • Beispiel 2: Abschlussstichtag 31.12., damit Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses bis spätestens 30.9.2020. Diese Frist verlängert sich um 40 Tage, endet also am 9.11.2020.

Wurden die Vorlagefirsten für sämtliche Unternehmen geändert?

Nein. Nicht betroffen ist zum Beispiel die Frist zur Vorlage der Finanzberichterstattung von Kreditinstituten, die gem § 44 BWG die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie die entsprechenden Prüfungsberichte längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Österreichischen Nationalbank vorzulegen haben.

Gelten die Erleichterungen auch für die Frist, den Jahresabschluss aufzustellen?

Nein, die Verlängerung der Vorlagefrist vor Gericht hat keine Auswirkung auf eine etwaige unternehmens- oder gesellschaftsrechtliche Pflicht zur Erstellung, Prüfung, Vorlage und Beschlussfassung des Jahresabschlusses durch die zuständigen Organe nach UGB, GmbHG, AktG (etc.), bzw. dem jeweils anwendbaren Gesellschaftsvertrag.

Insbesondere wurde durch die Covid-19 Gesetze keine Änderung des § 222 UGB vorgenommen, wonach Kapitalgesellschaften in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss, einen Lagebericht sowie gegebenenfalls einen Corporate Governance-Bericht und einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen haben. Es bleibt daher bisher für das per 31.12. endende Regelgeschäftsjahr 2019 bei der Aufstellungsfrist per Ende Mai 2020. 

In welcher Form könnte die in 2020 eingetretene Covid-19 Krise die Bewertung im Jahresabschluss per 31.12.2019, sowie die Bildung von Rückstellungen betreffen?

Dies kommt darauf an, ob die Covid-19 Krise als werterhellende oder als wertbeeinflussende Tatsache zu verstehen ist.

Werterhellend sind Umstände, die bereits zum Bilanzstichtag begründet wurden, jedoch erst zwischen dem Abschlussstichtag und der Beendigung der Aufstellung des Abschlusses bekannt geworden sind. Nach IFRS liegt diesbezüglich ein „adjusting event“ vor. Beispiele bilden etwa der negative Ausgang einer Klage in 2020, die bereits per 31.12.2019 anhängig war. Zudem ist der nach dem Bilanzstichtag eingetretene Konkurs eines Kreditnehmers in der Regel als Bestätigung anzusehen, dass der Kreditnehmer bereits zum Ende des Bilanzierungsjahres eine verminderte Bonität innehatte.

Demgegenüber gelten als wertbeeinflussende Tatsachen („non-adjusting event“) jene Umstände, die erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind (und die nicht bereits zum Bilanzstichtag risikomäßig angelegt waren). Als Beispiel wird in IAS 10.11 die Änderung eines Fair Value angeführt, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten ist. Der Verfall des Börsenkurses eines Assets im Jahr 2020 muss daher nicht durch eine Abwertung im Jahresabschluss per 31.12.2019 berücksichtigt werden.

Nach Auffassung des deutschen Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) ist bei der Qualifizierung der Auswirkungen des Coronavirus per 31.12.2019 als wertaufhellend oder wertbegründend zu berücksichtigen, „dass die Ausbreitung einen fortdauernden Prozess und nicht ein zeitpunktbezogenes Ereignis darstellt. Erste Fälle von Infektionen bei Menschen sind nach derzeitigen Erkenntnissen zwar bereits Anfang Dezember 2019 bekanntgeworden, damals aber (noch) regional begrenzt. Da erst die sprunghafte Ausweitung der Infektionen zu den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen geführt hat (bspw. Schließung von Betrieben und dadurch bedingte Beeinträchtigungen von Liefer- und Absatzprozessen) und diese Ausweitung erst ab dem Januar 2020 aufgetreten ist, ist nach Auffassung des IDW i.d.R. davon auszugehen, dass das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegründend einzustufen ist und dementsprechend die bilanziellen Konsequenzen erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen sind.“

Diese Meinung wird derzeit auch in Österreich unter Wirtschaftsprüfern als relevant angesehen. Allerdings kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Betreibt etwa ein österreichisches Unternehmen (z.B.: über eine chinesische Tochterunternehmung) diverse Hotels in Wuhan, so könnte in diesem Fall die sich per 31.12.2019 in Wuhan bereits abzeichnende Krise bereits im Jahresabschluss 2019 bei der Beteiligungsbewertung zu berücksichtigen sein, selbst wenn dem bilanzierenden Unternehmen die entsprechenden Tatsachen erst nach dem Bilanzstichtag, jedoch vor Bilanzerstellung, bekannt geworden sind. Gleiches mag im Einzelfall für Kredite österreichischer Kreditinstitute an chinesische Unternehmen gelten, die nach dem 31.12.2019 auf Basis der Krise in Wuhan in Konkurs gegangen sind (siehe IAS 10.9(b)(ii)).

Welche Auswirkungen ergeben sich auf den Anhang bzw. Lagebericht 2019?

Selbst wenn für ein Unternehmen die Covid-19 Krise als wertbeeinflussend (i. e. als non-adjusting event) einzustufen ist, so können sich dennoch Angabepflichten für den Anhang bzw. Lagebericht ergeben, wenn der Jahresabschluss bei Krisenausbruch noch nicht erstellt war.

Dabei ist zunächst an die verpflichtende Anhangsangabe von wesentlichen Ereignissen nach dem Abschlussstichtag zu denken (§ 238 Abs 1 Z 11 UGB, § 251 Abs 1 UGB, IAS 10.21(a)).

Ist ein Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 in seinem Bestand gefährdet, so ist dies ebenfalls im Anhang anzugeben. Gemäß der Richtlinie KFS/RL 28 sind für den Fall, in dem die Fortführungsannahme („Going-concern Prämisse“) unter den gegebenen Umständen insgesamt noch angemessen ist, jedoch diesbezüglich eine wesentliche Unsicherheit besteht, folgende Angaben zu machen:

  • Angemessene Darstellung der wesentlichen der Unternehmensfortführung möglicherweise entgegenstehenden Gründe und der Pläne, diesen Gründen zu begegnen.
  • Zweifelsfreie Angabe, dass eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Gründen besteht, die der Unternehmensfortführung möglicherweise entgegen- stehen, und das Unternehmen daher möglicherweise nicht in der Lage ist, im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs seine Vermögenswerte zu realisieren und seine Schulden zu begleichen.

Im Lagebericht ist darüber hinaus über „wesentliche Risiken“, die das Unternehmen im Zusammenhang Covid-19 treffen, zu berichten. Dabei geht es primär um qualitative Erläuterungen.

Muss das Unternehmen im Hinblick auf die Covid-19 Krise nunmehr davon ausgehen, dass für die unternehmerische Tätigkeit die Going-Concern Prämisse nicht mehr erfüllt ist, so wirkt dies auf den Jahresabschluss per 31.12.2019 zurück. Dieser ist sodann auf Basis von Liquidationswerten zu erstellen. 

Bei der Beurteilung der Bestandsgefährdung werden insbesondere auch die mit den beiden Covid-19 Gesetzen geschaffenen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen zu berücksichtigen sein.


Zum Autor:

Univ.-Doz. MMag. Dr. Philip Goeth, Of Counsel bei LANSKY, GANZGER + partner



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