Gut Ding braucht Weile: Während die Bundesregierung im Rahmen des sogenannten „Teuerungs-Entlastungspakets“ unter anderem auch Direktzuschüsse für „energieintensive“ Unternehmen angekündigt bzw. Mitte Juni dieses Jahres beschlossen hatte und mit dem „Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz“ Ende Juli dieses Jahres auch bereits die gesetzliche Grundlage hierfür geschaffen wurde, heißt es hinsichtlich der die näheren Details regelnden Förderungsrichtlinie für die teils massiv unter den hohen Energiepreisen leidenden Industrie- und sonstigen Unternehmen noch immer „bitte warten“.
Nach dem Ministerrat vom 28.9.2022 war es dann endlich soweit: Wenngleich die mit Spannung erwartete Förderungsrichtlinie noch immer nicht ganz fertig bzw. die EU-Genehmigung noch ausständig sein dürfte, sind die zuständigen Regierungsmitglieder vor die Presse getreten, um wesentliche Kerninhalte aus der neuen Förderungsrichtlinie zu verraten. Diese möchten wir Ihnen im nachfolgenden Beitrag näherbringen.
Die näheren Detailregelungen für die Abwicklung durch die AWS (insbesondere förderbare Unternehmen, Rechtsgrundlagen und Ziele, Gegenstand der Förderung, förderbare Kosten, inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung, Ausmaß und Art der Förderung, Verfahren (insbesondere Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen), Entscheidung, Auszahlungsmodus, Berichtspflichten des Fördernehmers, Einstellung und Rückforderung der Förderung), Geltungsdauer und Evaluierung) sind einer eigenen Förderungsrichtlinie vorbehalten (§ 5 UEZG). Diese wurde zwar noch immer nicht veröffentlicht, jedoch wurden seitens der Bundesregierung nunmehr erste Details präsentiert, die wir nachfolgend wiedergeben möchten (und zwar auf Basis des veröffentlichten Ministerratsvortrages sowie einer Medieninformation des ressortzuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, jeweils vom 28.9.2022, ergänzt um einige durch die Tagesmedien bekanntgewordene weitere Details).
Details zur neuen Förderungsrichtlinie
In Zusammenhang mit den kriegs- bzw. krisenbedingt hohen Energiepreisen sollen durch einen Energiekostenzuschuss – als Teil des Anti-Teuerungspakets – nun insbesondere auch energieintensive Unternehmen entlastet werden, deren Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3 % desProduktionswertes belaufen (wobei der Produktionswert nach der EU-Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96/EG zu ermitteln ist (Umsatz + Bestandsveränderungen – Handelswaren); Ermittlung voraussichtlich auf Basis Jahresabschluss 2021 ODER für den Förderzeitraum Februar bis September 2022; ggfs mit Steuerberaterbestätigung; Hinweis: Das im UEZG vorgesehene Alternativkriterium (nationale Energiesteuer in Höhe von mindestens 0,5 % des Mehrwerts) wird im Ministervortrag nicht erwähnt.
Die Ausgestaltung dieser Fördermaßnahme, die seitens der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt wird, orientiert sich am europäischen befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (2022/C 131 I/01), welcher vier Förderstufen vorsieht. Nationale Gesetzesgrundlage ist das UEZG. Aufgrund der unterschiedlichen Energiekosten in den Unternehmen hat der Richtliniengeber (Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, im Einvernehmen mit dem BMF sowie dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) ein Berechnungsmodell für die Förderung im Einklang mit dem befristeten Krisenrahmen vorgeschlagen, um eine möglichst hohe Treffsicherheit zu erreichen. Die Abschätzung des Budgetbedarfs erfolgte auf Basis von Daten und Berechnungen der Energieagentur sowie der aws, nach deren aktuellen Vorschaurechnungen ein Budget von EUR 1,3 Mrd von Nöten sein dürfte (Hinweis: laut derzeitigem Gesetzesstand waren max. EUR 450 Mio vorgesehen).
Die Konkretisierung des UEZG erfolgt durch eine eigene Förderungsrichtlinie (zuständiger Richtliniengeber ist das Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, im Einvernehmen mit den beiden oben angeführten Ministerien), aus der bis dato folgende Details bekannt sind:
- Förderfähigkeit: Das Förderprogramm „Energiekostenzuschuss“ richtet sich an energieintensive, gewerbliche und auch gemeinnützige Unternehmen sowie weiters an unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. NICHT förderungsfähige Unternehmen sind unter anderem energieproduzierende bzw. mineralölverarbeitende Unternehmen, die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion, weiters staatliche Einheiten sowie Banken- und Finanzierungswesen.
- Kleinunternehmersonderregelung: Um auch kleinere Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen zu unterstützen, entfällt bei Jahresumsätzen bis EUR 700.000 das 3 %-Energieintensitätskriterium.
- Auflagen und Bedingungen:
- Energiesparkonzepte: Größere Unternehmen sollen Konzepte in Form von Energieauditsvorlegen müssen.
- Energiesparmaßnahmen: Als Förderkriterium sollen unter anderem bis 31.3.2023 Sparmaßnahmen betreffend Beleuchtung und Heizung im Außenbereich verlangt werden (z.B.: „Heizschwammerl“ und Sessellifte; anders bei Flutlicht und beheizten Schwimmbecken).
- Managerboni: Boni für 2022 sollen max. 50 % der Vorjahresboni betragen dürfen (Hinweis: Ähnliche Einschränkungen gab es auch bei diversen Corona-Förderungen).
- Förderbare Energieträger: Strom, Erdgas und Treibstoffe (Benzin und Diesel).
- Förderzeitraum: Der förderfähige Zeitraum umfasst nunmehr die Zeit von 1. Februar bis 30. September 2022 (Hinweis: im UEZG ist ein Zeitraum bis 31.12.2022 vorgesehen; allenfalls könnte es eine – seitens der EU genehmigungspflichtige – Verlängerung geben).
- Antragsprozedere:
- Registrierung (Stammdaten im aws-Fördermanager): voraussichtlich ab Ende Oktober bis Mitte November 2022;
- Antragstellung: voraussichtlich ab Mitte November 2022; es soll pro Unternehmen nur ein Antragfür alle förderbaren Energieformen vorgesehen sein.
- Auszahlung (laut politischer Ankündigung noch in diesem Jahr): auf Basis vorgelegter Unterlagen, jedoch auch Detailstichproben möglich (zusätzliche Belege).
- Vierstufiges Modell: Es sind eine Basisstufe 1 sowie drei weitere Berechnungsstufen (Stufen 2 bis 4) mit unterschiedlichen Zuschusshöhen wie folgt vorgesehen:
Details zu den Basis- und Berechnungsstufen
- Basisstufe 1: In Stufe 1 werden für Strom, Erdgas und Treibstoffe eigene Berechnungsgrundlagen angeboten. Es wird jeweils die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 mit 30 % gefördert, wobei sich die Förderhöhe am tatsächlichen Verbrauch 2022 orientiert oder an einer Hochrechnung der Daten aus 2021 (wenn Unternehmen den Verbrauch technisch nicht konkret nachweisen können). – Der daraus resultierende Zuschuss beträgt pro Unternehmen mindestens EUR 2.000 und höchstens EUR 400.000.
- Berechnungsstufe 2: Voraussetzung für diesen Zuschuss ist mindestens eine Verdoppelung der Preisefür Strom und Erdgas (Treibstoffe werden hier NICHT gefördert). Diesfalls werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert. – Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen EUR 2 Mio.
- Berechnungsstufe 3: Ab Stufe 3 müssen die Unternehmen darüber hinaus einen Betriebsverlustaufgrund der hohen Energiekosten aufweisen. – Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen EUR 25 Mio.
- Berechnungsstufe 4: Es werden nur ausgewählte Branchen nach dem befristeten Krisenrahmen unterstützt (z.B.: Stahl, Zement, Glas). – Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu EUR 50 Mio möglich.
Sonstige Hinweise
• Steuerberaterbestätigung: Dem Vernehmen nach sollen verschiedene Voraussetzungen bzw. Sachverhalte durch einen Steuerberater „bestätigt“ werden (z.B.: Einstufung als „energieintensives Unternehmen“, Ermittlung der 3 %-Schwelle, verbrauchte Energie, Höhe der Mehraufwendungen).
Weitere Förderungen in Vorbereitung
Kleinbetriebe
Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen sollen – analog zur oben skizzierten Förderrichtlinie „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“ – auch Kleinst- und Kleinbetriebe auf Basis des UEZG gefördert werden, und zwar durch ein Pauschalfördermodell: Dafür herangezogen wird die Hälfte der Energiekosten des Jahres 2022 (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Hiervon werden 30 % pauschaliert nach Stufengefördert. Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens EUR 300 (entspricht EUR 2.000 Energiekosten) und höchstens EUR 1.800 (bei EUR 12.000 Energiekosten).
Land- und Forstwirtschaft
Zusätzlich zur Stromkostenbremse für Haushalte und dem Energiekostenzuschuss für Unternehmen sollen auch Maßnahmen zur Abfederung höherer Strompreise in der Landwirtschaft umgesetzt werden. Dies mittels Sonderrichtlinie des Landwirtschaftsministeriums auf Basis des Landwirtschaftsgesetzes (Volumen voraussichtlich EUR 120 Mio).
Fazit
Ungeachtet der von verschiedenen Seiten geäußerten Kritik zu den bisher bekannt gewordenen Regelungen (z.B.: mangelnde Treffsicherheit bzw. „Gießkannenprinzip“ der Konzeption, Kompliziertheit, teilweise „Symbolpolitik“ (z.B.: Heizschwammerl vs Flutlichtanlage), EU-Vorgabe der Verlustsituation für Stufen 3 und 4) bleibt zu hoffen, dass nun bald die Förderrichtlinie veröffentlicht wird und auch die EU-Genehmigungzeitgerecht vorliegt, damit die von den hohen Energiepreisen teilweise schwer betroffenen Unternehmen endlich ihren Energiekostenzuschuss bei der AWS beantragen können und diesen hoffentlich zeitnah ausgezahlt bekommen.
Autoren:
Mitterlehner Andreas | Panholzer Maximilian
Gut Ding braucht Weile: Während die Bundesregierung im Rahmen des sogenannten „Teuerungs-Entlastungspakets“ unter anderem auch Direktzuschüsse für „energieintensive“ Unternehmen angekündigt bzw. Mitte Juni dieses Jahres beschlossen hatte und mit dem „Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz“ Ende Juli dieses Jahres auch bereits die gesetzliche Grundlage hierfür geschaffen wurde, heißt es hinsichtlich der die näheren Details regelnden Förderungsrichtlinie für die teils massiv unter den hohen Energiepreisen leidenden Industrie- und sonstigen Unternehmen noch immer „bitte warten“.
Nach dem Ministerrat vom 28.9.2022 war es dann endlich soweit: Wenngleich die mit Spannung erwartete Förderungsrichtlinie noch immer nicht ganz fertig bzw. die EU-Genehmigung noch ausständig sein dürfte, sind die zuständigen Regierungsmitglieder vor die Presse getreten, um wesentliche Kerninhalte aus der neuen Förderungsrichtlinie zu verraten. Diese möchten wir Ihnen im nachfolgenden Beitrag näherbringen.
Die näheren Detailregelungen für die Abwicklung durch die AWS (insbesondere förderbare Unternehmen, Rechtsgrundlagen und Ziele, Gegenstand der Förderung, förderbare Kosten, inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung, Ausmaß und Art der Förderung, Verfahren (insbesondere Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen), Entscheidung, Auszahlungsmodus, Berichtspflichten des Fördernehmers, Einstellung und Rückforderung der Förderung), Geltungsdauer und Evaluierung) sind einer eigenen Förderungsrichtlinie vorbehalten (§ 5 UEZG). Diese wurde zwar noch immer nicht veröffentlicht, jedoch wurden seitens der Bundesregierung nunmehr erste Details präsentiert, die wir nachfolgend wiedergeben möchten (und zwar auf Basis des veröffentlichten Ministerratsvortrages sowie einer Medieninformation des ressortzuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, jeweils vom 28.9.2022, ergänzt um einige durch die Tagesmedien bekanntgewordene weitere Details).
Details zur neuen Förderungsrichtlinie
In Zusammenhang mit den kriegs- bzw. krisenbedingt hohen Energiepreisen sollen durch einen Energiekostenzuschuss – als Teil des Anti-Teuerungspakets – nun insbesondere auch energieintensive Unternehmen entlastet werden, deren Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3 % desProduktionswertes belaufen (wobei der Produktionswert nach der EU-Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96/EG zu ermitteln ist (Umsatz + Bestandsveränderungen – Handelswaren); Ermittlung voraussichtlich auf Basis Jahresabschluss 2021 ODER für den Förderzeitraum Februar bis September 2022; ggfs mit Steuerberaterbestätigung; Hinweis: Das im UEZG vorgesehene Alternativkriterium (nationale Energiesteuer in Höhe von mindestens 0,5 % des Mehrwerts) wird im Ministervortrag nicht erwähnt.
Die Ausgestaltung dieser Fördermaßnahme, die seitens der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt wird, orientiert sich am europäischen befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (2022/C 131 I/01), welcher vier Förderstufen vorsieht. Nationale Gesetzesgrundlage ist das UEZG. Aufgrund der unterschiedlichen Energiekosten in den Unternehmen hat der Richtliniengeber (Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, im Einvernehmen mit dem BMF sowie dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) ein Berechnungsmodell für die Förderung im Einklang mit dem befristeten Krisenrahmen vorgeschlagen, um eine möglichst hohe Treffsicherheit zu erreichen. Die Abschätzung des Budgetbedarfs erfolgte auf Basis von Daten und Berechnungen der Energieagentur sowie der aws, nach deren aktuellen Vorschaurechnungen ein Budget von EUR 1,3 Mrd von Nöten sein dürfte (Hinweis: laut derzeitigem Gesetzesstand waren max. EUR 450 Mio vorgesehen).
Die Konkretisierung des UEZG erfolgt durch eine eigene Förderungsrichtlinie (zuständiger Richtliniengeber ist das Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, im Einvernehmen mit den beiden oben angeführten Ministerien), aus der bis dato folgende Details bekannt sind:
Details zu den Basis- und Berechnungsstufen
Sonstige Hinweise
• Steuerberaterbestätigung: Dem Vernehmen nach sollen verschiedene Voraussetzungen bzw. Sachverhalte durch einen Steuerberater „bestätigt“ werden (z.B.: Einstufung als „energieintensives Unternehmen“, Ermittlung der 3 %-Schwelle, verbrauchte Energie, Höhe der Mehraufwendungen).
Weitere Förderungen in Vorbereitung
Kleinbetriebe
Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen sollen – analog zur oben skizzierten Förderrichtlinie „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“ – auch Kleinst- und Kleinbetriebe auf Basis des UEZG gefördert werden, und zwar durch ein Pauschalfördermodell: Dafür herangezogen wird die Hälfte der Energiekosten des Jahres 2022 (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Hiervon werden 30 % pauschaliert nach Stufengefördert. Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens EUR 300 (entspricht EUR 2.000 Energiekosten) und höchstens EUR 1.800 (bei EUR 12.000 Energiekosten).
Land- und Forstwirtschaft
Zusätzlich zur Stromkostenbremse für Haushalte und dem Energiekostenzuschuss für Unternehmen sollen auch Maßnahmen zur Abfederung höherer Strompreise in der Landwirtschaft umgesetzt werden. Dies mittels Sonderrichtlinie des Landwirtschaftsministeriums auf Basis des Landwirtschaftsgesetzes (Volumen voraussichtlich EUR 120 Mio).
Fazit
Ungeachtet der von verschiedenen Seiten geäußerten Kritik zu den bisher bekannt gewordenen Regelungen (z.B.: mangelnde Treffsicherheit bzw. „Gießkannenprinzip“ der Konzeption, Kompliziertheit, teilweise „Symbolpolitik“ (z.B.: Heizschwammerl vs Flutlichtanlage), EU-Vorgabe der Verlustsituation für Stufen 3 und 4) bleibt zu hoffen, dass nun bald die Förderrichtlinie veröffentlicht wird und auch die EU-Genehmigungzeitgerecht vorliegt, damit die von den hohen Energiepreisen teilweise schwer betroffenen Unternehmen endlich ihren Energiekostenzuschuss bei der AWS beantragen können und diesen hoffentlich zeitnah ausgezahlt bekommen.
Autoren:
Mitterlehner Andreas | Panholzer Maximilian