Zu den von der Bundesregierung letzte Woche angekündigten Rettungs-, Entlastungs- und Investitionsmaßnahmen werden sukzessive weitere Details bekannt. Wir rechnen damit, dass die Gesetzesentwürfe in der nächsten Nationalratssitzung am 30.6. beschlossen werden. Es kann – wie bei allen Gesetzesvorschlägen – nicht ausgeschlossen werden, dass noch Änderungen erfolgen. Gravierende Änderungen sind jedoch nicht zu erwarten.
Details zum geplanten Verlustrücktrag finden Sie hier.
1 Investitionsfördernde Maßnahmen
a)Degressive Abschreibung
Die degressive Abschreibung führt zu einer höheren Abschreibung am Beginn der Nutzungsdauer. Dadurch entstehen Liquiditätsvorteile für Unternehmen, welche die Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen sollen.
Bei der degressiven Abschreibung erfolgt die AfA mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens30 %, wobei der Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist. Im Jahr der Inbetriebnahme kann der Unternehmer entscheiden, ob er auf ein Wirtschaftsgut die degressive Abschreibung anwenden will und den Prozentsatz frei wählen. Bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG muss die degressive Abschreibung auch unternehmensrechtlich angewendet werden (Maßgeblichkeitsprinzip). Ein späterer Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich (lineare Verteilung des Restbuchwerts auf die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer).
Beispiel:
Anschaffungskosten EUR 100.000, Inbetriebnahme Jänner 2021 Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 8 Jahre Degressive Abschreibung bis 2025, ab 2026 lineare Abschreibung
2021:
100.000,00
x
30 %
=
30.000,00 AfA
(Restbuchwert 70.000,00)
2022:
70.000,00
x
30 %
=
21.000,00 AfA
(Restbuchwert 49.000,00)
2023:
49.000,00
x
30 %
=
14.700,00 AfA
(Restbuchwert 34.300,00)
2024:
34.300,00
x
30 %
=
10.290,00 AfA
(Restbuchwert 24.010,00)
2025:
24.010,00
x
30 %
=
7.203,00 AfA
(Restbuchwert 16.807,00)
2026-2028:
16.807,00
x
/ 3
=
5.602 AfA
Die degressive Abschreibung gilt für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter.
Gebäude (für diese wird eine beschleunigte lineare Abschreibung eingeführt; siehe unten)
PKW, Kombi (ausgenommen Fahrschulfahrzeuge und Fahrzeuge, die zu mindestens 80 % gewerblicher Personenbeförderung dienen)
Anlagen zur Förderung, Speicherung, direkten Nutzung oder zum Transport fossiler Energieträger (Energieerzeugungsanlagen, Tank- und Zapfanlagen, Brennstofftanks, Luftfahrzeuge)
Die degressive Abschreibung kann auch im außerbetrieblichen Bereich angewendet werden.
b) Beschleunigte lineare Abschreibung bei Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden, wird eine beschleunigte AfA vorgesehen (kein Wahlrecht). Im Jahr der Inbetriebnahme beträgt die AfA das Dreifache des jeweiligen Prozentsatzes (7,5 % bzw 4,5 %), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw 3 %). Auch bei Anschaffung/Herstellung im zweiten Halbjahr ist der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam. Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die AfA wieder 2,5 % bzw 1,5 %.
Die beschleunigte lineare Abschreibung ist sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich (insbesondere Vermietung) anzuwenden.
c)COVID-19 Investitionsprämie
Gefördert werden materielle und immaterielle Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden.
Explizit ausgenommen sind klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in Anlagen zur Förderung, Speicherung, direkten Nutzung oder zum Transport fossiler Energieträger. Dies gilt nicht für Investitionen in bestehende Anlagen zur Nutzung fossiler Energieträger, wenn durch die Investition eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt wird.
2 Tarifänderungen in der Einkommensteuer
Rückwirkend für das Kalenderjahr 2020 wird der Eingangssteuersatz der Einkommensteuer, der für Einkommensteile über EUR 11.000,00 und bis EUR 18.000,00 zur Anwendung kommt, von 25 % auf 20 % reduziert. Die daraus resultierte Steuerentlastung von bis zu EUR 350,00 wird bei der Einkommensteuererklärung für 2020 wirksam. Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist die Reduktion rückwirkend durch Aufrollung der Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2020 umzusetzen. Diese Aufrollung ist bis spätestens 30.9.2020 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
Die Befristung des Spitzensteuersatzes von 55 % für Einkommensteile über EUR 1 Mio wurde vom Jahr 2020 bis zum Jahr 2025 verlängert.
Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis erhöht sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag der zusteht, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen EUR 15.500,00 nicht übersteigt, von EUR 300,00 auf EUR 400,00. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird weiterhin bei einem Einkommen zwischen EUR 15.500,00 und EUR 21.500,00 gleichmäßig einschleifend auf Null reduziert. Analog dazu wird der Höchstbetrag der SV-Rückerstattung (Negativsteuer) von EUR 700,00 (bzw EUR 800,00 für Pendler) auf EUR 800,00 (bzw EUR 900,00 für Pendler) angehoben.
Die Förderung erfolgt durch die Gewährung einer Investitionsprämie in Form eines Zuschusses in Höhe von 7 % der förderfähigen Kosten. Es erfolgt eine Verdopplung des Zuschusses auf 14 %, wenn die Investition im Zusammenhang mit Digitalisierung, Klimaschutz, Gesundheit und Life-Science steht.
Das Förderungsprogramm startet mit 1.9.2020, Anträge können bis 28.2.2021 gestellt werden. In diesem Zeitraum müssen auch die ersten Maßnahmen gesetzt werden.
Die Abwicklung der Förderung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice (aws). Nähere Details werden in einer Richtlinie der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) geregelt, die im Internet kundgemacht wird.
Für das Förderprogramm steht ein Budget in Höhe von EUR 1 Mrd zur Verfügung. Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Das Konjunkturstärkungsgesetz wird von folgenden verfahrensrechtlichen Maßnahmen flankiert:
a) Verlängerung Stundungsfrist bis 15.1.2021
Die Zahlungsfrist für Abgabenschulden, für die eine COVID-19 bedingte Stundung (aufgrund eines Liquiditätsengpasses wegen negativer Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion) gewährt wurde, wird von 30.9.2020 auf 15.1.2021 verlängert. Die Verlängerung gelangt automatisch auf alle bereits bewilligten COVID-19 Stundungen zur Anwendung.
Zusätzlich zum bereits bewilligten Stundungsbetrag wird automatisch auch der Saldo des Abgabenkontos per 25.9.2020 sowie die ESt/KÖSt-Vorauszahlungen für das 4. Quartal in die gesetzlich verlängerte Stundungsfrist einbezogen.
Für die gesetzlich verlängerte Stundungsperiode bis 15.1.2021 werden keine Stundungszinsen vorgeschrieben. Danach werden die Stundungszinsen bis 1.11.2021 schrittweise auf den regulären Stundungszinssatz von derzeit 3,88 % angehoben.
Für Abgaben, die nach dem 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden, wirkt die automatische gesetzliche Stundung hingegen nicht. Nach dem 25.9.2020 verbuchte Abgaben sind entweder zu entrichten oder mittels gesondertem Zahlungserleichterungsansuchen zu stunden, wobei dafür stets der reguläre Stundungszinssatz von derzeit 3,88 % zur Anwendung gelangt.
b)Umstieg auf Ratenzahlungskonzept gefördert
Um den Übergang von der Stundung zur vollständigen Abgabenrückführung zu erleichtern, soll ergänzend ein Umstieg auf das Ratenzahlungskonzept gefördert werden. Hintergrund ist, dass längerfristige Stundungen den Abgabepflichtigen nach deren Auslaufen unter Umständen vor erneute Liquiditätsprobleme stellen könnten. Entscheidet man sich bis zum 30.9.2020 als Alternative zur bloßen Verlängerung der Stundungsfrist für eine Entrichtung in Ratenform, so hat die Abgabenbehörde eine Entrichtung in zwölf Monatsraten zu bewilligen. Die Höhe der Monatsraten kann dabei unterschiedlich hoch gewählt werden. Sofern die ersten 11 Monatsraten pünktlich entrichtet werden, besteht für die letzte Rate ein gesetzlicher Anspruch auf eine neuerliche Ratenbewilligung für sechs weitere Monate.
Gegenüber der Stundungsvariante bietet die Ratenvariante den Vorteil, dass die Abgabenentrichtung auch über den 15.1.2021 erstreckt werden kann.
c)Keine Säumniszuschläge
Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020 sind keine Säumniszuschläge zu entrichten.
Die automatische Verlängerung der Stundungsfrist, die Möglichkeit auf ein Ratenzahlungskonzept umzusteigen und die Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gelten nicht für Zölle und Einfuhrabgaben sowie Landes- und Gemeindeabgaben.
4 Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz
Die Frist für die Geltendmachung von Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz wird von sechs Wochen auf drei Monate verlängert. Bereits laufende oder abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten der Änderung neu zu laufen.
Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz können beantragt werden, wenn Unternehmer oder deren Mitarbeiter auf Grundlage des Epidemiegesetzes unter häusliche Quarantäne gestellt werden (mittels Absonderungsbescheid). In einzelnen Bundesländern kam es darüber hinaus am Beginn der Covid-19-Krise zu örtlichen Quarantänemaßnahmen nach dem Epidemiegesetz, für die ebenfalls ein Entschädigungsanspruch besteht (für Details dürfen wir auf unseren Newsroom Beitrag vom 22.4.2020 verweisen).
Die Autoren:
Dr. Rainer Brandl Mag. Thomas Kiesenhofer Mag. Wolfgang Lindinger Dr. Christian Oberhumer
Zu den von der Bundesregierung letzte Woche angekündigten Rettungs-, Entlastungs- und Investitionsmaßnahmen werden sukzessive weitere Details bekannt. Wir rechnen damit, dass die Gesetzesentwürfe in der nächsten Nationalratssitzung am 30.6. beschlossen werden. Es kann – wie bei allen Gesetzesvorschlägen – nicht ausgeschlossen werden, dass noch Änderungen erfolgen. Gravierende Änderungen sind jedoch nicht zu erwarten.
Details zum geplanten Verlustrücktrag finden Sie hier.
1 Investitionsfördernde Maßnahmen
a) Degressive Abschreibung
Die degressive Abschreibung führt zu einer höheren Abschreibung am Beginn der Nutzungsdauer. Dadurch entstehen Liquiditätsvorteile für Unternehmen, welche die Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen sollen.
Bei der degressiven Abschreibung erfolgt die AfA mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 %, wobei der Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist. Im Jahr der Inbetriebnahme kann der Unternehmer entscheiden, ob er auf ein Wirtschaftsgut die degressive Abschreibung anwenden will und den Prozentsatz frei wählen. Bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG muss die degressive Abschreibung auch unternehmensrechtlich angewendet werden (Maßgeblichkeitsprinzip). Ein späterer Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich (lineare Verteilung des Restbuchwerts auf die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer).
Beispiel:
Anschaffungskosten EUR 100.000, Inbetriebnahme Jänner 2021
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 8 Jahre
Degressive Abschreibung bis 2025, ab 2026 lineare Abschreibung
Die degressive Abschreibung gilt für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter.
Ausgeschlossen sind:
Die degressive Abschreibung kann auch im außerbetrieblichen Bereich angewendet werden.
b) Beschleunigte lineare Abschreibung bei Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden, wird eine beschleunigte AfA vorgesehen (kein Wahlrecht). Im Jahr der Inbetriebnahme beträgt die AfA das Dreifache des jeweiligen Prozentsatzes (7,5 % bzw 4,5 %), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw 3 %). Auch bei Anschaffung/Herstellung im zweiten Halbjahr ist der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam. Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die AfA wieder 2,5 % bzw 1,5 %.
Die beschleunigte lineare Abschreibung ist sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich (insbesondere Vermietung) anzuwenden.
c) COVID-19 Investitionsprämie
Gefördert werden materielle und immaterielle Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden.
Explizit ausgenommen sind klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in Anlagen zur Förderung, Speicherung, direkten Nutzung oder zum Transport fossiler Energieträger. Dies gilt nicht für Investitionen in bestehende Anlagen zur Nutzung fossiler Energieträger, wenn durch die Investition eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt wird.
2 Tarifänderungen in der Einkommensteuer
Rückwirkend für das Kalenderjahr 2020 wird der Eingangssteuersatz der Einkommensteuer, der für Einkommensteile über EUR 11.000,00 und bis EUR 18.000,00 zur Anwendung kommt, von 25 % auf 20 % reduziert. Die daraus resultierte Steuerentlastung von bis zu EUR 350,00 wird bei der Einkommensteuererklärung für 2020 wirksam. Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist die Reduktion rückwirkend durch Aufrollung der Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2020 umzusetzen. Diese Aufrollung ist bis spätestens 30.9.2020 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
Die Befristung des Spitzensteuersatzes von 55 % für Einkommensteile über EUR 1 Mio wurde vom Jahr 2020 bis zum Jahr 2025 verlängert.
Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis erhöht sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag der zusteht, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen EUR 15.500,00 nicht übersteigt, von EUR 300,00 auf EUR 400,00. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird weiterhin bei einem Einkommen zwischen EUR 15.500,00 und EUR 21.500,00 gleichmäßig einschleifend auf Null reduziert. Analog dazu wird der Höchstbetrag der SV-Rückerstattung (Negativsteuer) von EUR 700,00 (bzw EUR 800,00 für Pendler) auf EUR 800,00 (bzw EUR 900,00 für Pendler) angehoben.
Die Förderung erfolgt durch die Gewährung einer Investitionsprämie in Form eines Zuschusses in Höhe von 7 % der förderfähigen Kosten. Es erfolgt eine Verdopplung des Zuschusses auf 14 %, wenn die Investition im Zusammenhang mit Digitalisierung, Klimaschutz, Gesundheit und Life-Science steht.
Das Förderungsprogramm startet mit 1.9.2020, Anträge können bis 28.2.2021 gestellt werden. In diesem Zeitraum müssen auch die ersten Maßnahmen gesetzt werden.
Die Abwicklung der Förderung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice (aws). Nähere Details werden in einer Richtlinie der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) geregelt, die im Internet kundgemacht wird.
Für das Förderprogramm steht ein Budget in Höhe von EUR 1 Mrd zur Verfügung. Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
3 Steuerstundungen, Ratenzahlung, Säumniszuschläge
Das Konjunkturstärkungsgesetz wird von folgenden verfahrensrechtlichen Maßnahmen flankiert:
a) Verlängerung Stundungsfrist bis 15.1.2021
Die Zahlungsfrist für Abgabenschulden, für die eine COVID-19 bedingte Stundung (aufgrund eines Liquiditätsengpasses wegen negativer Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion) gewährt wurde, wird von 30.9.2020 auf 15.1.2021 verlängert. Die Verlängerung gelangt automatisch auf alle bereits bewilligten COVID-19 Stundungen zur Anwendung.
Zusätzlich zum bereits bewilligten Stundungsbetrag wird automatisch auch der Saldo des Abgabenkontos per 25.9.2020 sowie die ESt/KÖSt-Vorauszahlungen für das 4. Quartal in die gesetzlich verlängerte Stundungsfrist einbezogen.
Für die gesetzlich verlängerte Stundungsperiode bis 15.1.2021 werden keine Stundungszinsen vorgeschrieben. Danach werden die Stundungszinsen bis 1.11.2021 schrittweise auf den regulären Stundungszinssatz von derzeit 3,88 % angehoben.
Für Abgaben, die nach dem 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden, wirkt die automatische gesetzliche Stundung hingegen nicht. Nach dem 25.9.2020 verbuchte Abgaben sind entweder zu entrichten oder mittels gesondertem Zahlungserleichterungsansuchen zu stunden, wobei dafür stets der reguläre Stundungszinssatz von derzeit 3,88 % zur Anwendung gelangt.
b) Umstieg auf Ratenzahlungskonzept gefördert
Um den Übergang von der Stundung zur vollständigen Abgabenrückführung zu erleichtern, soll ergänzend ein Umstieg auf das Ratenzahlungskonzept gefördert werden. Hintergrund ist, dass längerfristige Stundungen den Abgabepflichtigen nach deren Auslaufen unter Umständen vor erneute Liquiditätsprobleme stellen könnten. Entscheidet man sich bis zum 30.9.2020 als Alternative zur bloßen Verlängerung der Stundungsfrist für eine Entrichtung in Ratenform, so hat die Abgabenbehörde eine Entrichtung in zwölf Monatsraten zu bewilligen. Die Höhe der Monatsraten kann dabei unterschiedlich hoch gewählt werden. Sofern die ersten 11 Monatsraten pünktlich entrichtet werden, besteht für die letzte Rate ein gesetzlicher Anspruch auf eine neuerliche Ratenbewilligung für sechs weitere Monate.
Gegenüber der Stundungsvariante bietet die Ratenvariante den Vorteil, dass die Abgabenentrichtung auch über den 15.1.2021 erstreckt werden kann.
c) Keine Säumniszuschläge
Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020 sind keine Säumniszuschläge zu entrichten.
Die automatische Verlängerung der Stundungsfrist, die Möglichkeit auf ein Ratenzahlungskonzept umzusteigen und die Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gelten nicht für Zölle und Einfuhrabgaben sowie Landes- und Gemeindeabgaben.
4 Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz
Die Frist für die Geltendmachung von Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz wird von sechs Wochen auf drei Monate verlängert. Bereits laufende oder abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten der Änderung neu zu laufen.
Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz können beantragt werden, wenn Unternehmer oder deren Mitarbeiter auf Grundlage des Epidemiegesetzes unter häusliche Quarantäne gestellt werden (mittels Absonderungsbescheid). In einzelnen Bundesländern kam es darüber hinaus am Beginn der Covid-19-Krise zu örtlichen Quarantänemaßnahmen nach dem Epidemiegesetz, für die ebenfalls ein Entschädigungsanspruch besteht (für Details dürfen wir auf unseren Newsroom Beitrag vom 22.4.2020 verweisen).
Die Autoren:
Dr. Rainer Brandl
Mag. Thomas Kiesenhofer
Mag. Wolfgang Lindinger
Dr. Christian Oberhumer
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