Mitterlehner Andreas | Panholzer Maximilian
Wenngleich die Antragsfristen für die verschiedenen staatlichen Corona-Fördermaßnahmen längst ausgelaufen sind, ist eine Vielzahl der von der COFAG abzuwickelnden Zuschussverfahren ins Stocken geraten und warten viele von der COVID-19-Pandemie beeinträchtigte Unternehmen nach wie vor auf eine positive Erledigung bzw auf die Auszahlung beantragter Zuschüsse. Dies liegt einerseits an mitunter langwierigen bzw intensiven Prüfungsprozedere, andererseits aber auch an in letzter Zeit bekannt gewordenen Problemen bei der konkreten Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben in den österreichischen Förderrichtlinien, für welche offenbar noch keine Lösungen gefunden wurden. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Sie über diese und einige weitere aktuelle Entwicklungen im Bereich der COVID-19-Förderungen informieren.
Nachfolgend informieren wir Sie – wiederum ohne Anspruch auf Vollständigkeit – über Neuigkeiten seit unserem (bereits einige Zeit zurückliegenden) letzten Update zu diesem Themenbereich (vgl NL-Beitrag “CORONAVIRUS | Jänner-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen” vom 30.1.2023):
Verfassungsgerichtshof prüft COFAG-Konstruktion
Über das anhängige Gesetzesprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zu mehreren Bestimmungen im ABBAG-Gesetz hatten wir bereits berichtet (vgl unseren NL-Beitrag “CORONAVIRUS | Oktober-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen” vom 31.10.2022). Im Rahmen dieses Verfahrens fand am 14.6.2023 eine öffentliche Verhandlung vor dem Höchstgericht statt, wozu der VfGH vorweg Folgendes mitteilte (Pressemitteilung vom 2.6.2023):
„Den Anlass für das Prüfungsverfahren bildet ein Antrag der Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH (WLV), die sich gegen Bestimmungen in den Richtlinien für die Gewährung eines Fixkostenzuschusses wendet (Hinweis: Die Antragstellerin richtete sich gegen den Ausschluss von Unternehmen im Mehrheitseigentum von Gebietskörperschaften). Das ABBAG-Gesetz sieht vor, dass zugunsten von Unternehmen, die pandemiebedingt in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, „finanzielle Maßnahmen“ ergriffen werden können. Zu diesem Zweck wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und vom Bund so ausgestattet, dass sie Finanzhilfen bis zu einem Höchstbetrag von 19 Mrd. Euro gewähren kann. Die COFAG ist bei ihrer Tätigkeit an Richtlinien gebunden, die vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler in Verordnungsform festgelegt werden.
Der VfGH hat zunächst das Bedenken, dass die Abwicklung der COVID-19-Finanzhilfen durch die COFAG gegen das Sachlichkeitsgebot und das verfassungsrechtliche Effizienzgebot verstoßen könnte. Auch scheint es den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verwaltung zu widersprechen, dass die COFAG bei ihrer Tätigkeit nicht unmittelbar Weisungen des Bundesministers für Finanzen unterliegt.
Schließlich wird geprüft, ob es gegen das Recht auf Eigentum, das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verstößt, dass die betroffenen Unternehmen nach dem ABBAG-Gesetz keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen haben. …“.
Die nach erfolgter öffentlicher Verhandlung ergehende höchstgerichtliche Entscheidung (Urteil) bleibt abzuwarten. Erst dann kann beurteilt werden, welche Auswirkungen die VfGH-Entscheidung auf Vergangenheit und Zukunft haben wird und ob sich daraus noch ein Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen ergibt.
COFAG prüft wirtschaftliche Einheiten (Unternehmensverbund)
Wie bereits mehrfach berichtet, kontaktiert die COFAG seit rund einem halben Jahr verschiedene Unternehmen, um nachträglich ihre allfällige Zugehörigkeit zu einer wirtschaftlichen Einheit („Unternehmensverbund“) im Sinne der maßgeblichen EU-rechtlichen Definition zu hinterfragen. Hintergrund dürfte sein, dass die in der maßgeblichen EU-Rechtsgrundlage („Befristeter Rahmen“ für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft iZm COVID-19) für die div. COFAG-Zuschüsse vorgesehenen Höchstbeträge jeweils für einen gesamthaften „Unternehmensverbund“ vorgesehen waren und nicht für einzelne Unternehmen, die solchen wirtschaftlichen Einheiten angehören. Die betraglichen Obergrenzen(beihilfenrechtliche Höchstbeträge) für einen „Unternehmensverbund“ (Konzerne bzw verbundene Unternehmen) und NICHT für Einzelgesellschaften betreffen offenbar die 2,3 Mio EUR für FKZ 800‘, Lockdown-Umsatzersatz und Ausfallsbonus sowie die 12 Mio EUR für die Verlustersätze). In den österreichischen Richtlinien zu einzelnen COFAG-Zuschüssen dürfte dies nicht exakt umgesetzt worden sein, sodass es ggfs – auf Verlangen der EU – zu nachträglichen „Korrekturen“ kommen könnte (womit wohl Förderstopps, nachträgliche Kürzungen und Rückzahlungen gemeint sein dürften). Zur diesbezüglichen Nachtragsprüfung versendet die COFAG nach wie vor umfangreiche Formulare samt Erläuterungen mit dem Ersuchen, diese auszufüllen und als „Bestätigung Selbstauskunft Unternehmensverbund“ (samt einer “Erklärung” des Parteienvertreters, zB Steuerberater) oder – soferne diese “Selbstauskunft” samt Auflistung der relevanten Konzerngesellschaften bereits durch ein anderes verbundenes Unternehmen erledigt wurde – eine verkürzte “Beitrittserklärung” innerhalb der angeführten (ggfs verlängerbaren) Frist unterfertigt zu retournieren (vgl zu weiteren Details zuletzt unseren NL-Beitrag “CORONAVIRUS | Jänner-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen” vom 30.1.2023).
Zu dieser unerfreulichen Angelegenheit ist aktuell zu berichten, dass die COFAG ihre E-Mails (samt Formularen) nach wie vor an verschiedene Unternehmen versendet. In dem seit Monaten unveränderten Standardtext findet sich zur offenbar hinter den Kulissen angestrebten Konfliktlösung noch immer folgender Passus: “… Die Republik verfolgt den Lösungsansatz, dass diese Zuschüsse im Rahmen des EU-Beihilfenrechts umgewidmet werden. Diese von der Europäischen Kommission bereits grundsätzlich positiv bewertete Lösung wird in den kommenden Wochen finalisiert. …” Da diese relativ optimistische Einschätzung der COFAG allerdings bereits rund ein halbes Jahr alt ist, ist wohl zu befürchten, dass die Europäische Union dem österreichischen Lösungsvorschlag noch nicht nähergetreten ist. Als brisantes Detail kommt – Medienberichten zufolge – hinzu, dass die EU angeblich bereits im März 2022 diesbezügliche Zahlungsstopps erwirkt haben soll, die COFAG hingegen erst im Dezember 2022 mit den oa Benachrichtigungen begonnen hat (und diese Aktion noch immer im Gange ist).
Der Ausgang dieses Verfahrens bleibt abzuwarten, sodass auch die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen für betroffene Unternehmen derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden können.
Fristenüberschreitung bei Ausfallsbonus und Verlustersatz?
Ähnlich unerfreulich, wenngleich von den betroffenen betraglichen Fördervolumina her wohl niedriger, ist die erst vor einigen Tagen seitens der COFAG erfolgte Mitteilung, dass es bei den Förderinstrumenten “Ausfallsbonus III” und “Verlustersatz III”teilweise zur rechtswidrigen Überschreitung von Antragsfristen gekommen sein könnte. Dies deshalb, weil nach der maßgeblichen EU-Rechtsgrundlage (Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft iZm COVID-19) die Gewährung dieser Beihilfen nur bis spätestens 30.6.2022 zulässig war, während bei der Umsetzung in den österreichischen Verordnungen und Richtlinien tw längere Antragsfristen gewährt wurden:
- Ausfallsbonus III: Diese monatsweise Förderungsmöglichkeit wurde für die Förderzeiträume von November 2021 bis März 2022 gewährt, wobei die letzte Antragsfrist für den Monat März 2022 von 10.4. bis 9.7.2022 gelaufen ist (vgl dazu im Detail unseren NL-Beitrag “CORONAVIRUS | Ausfallsbonus III von 1.11.2021 bis 31.3.2022” vom 7.12.2021).
- Verlustersatz III: Dieses letzte Förderinstrument betraf den Förderzeitraum Jänner bis März 2022, wobei die Antragsfrist für die 2. Tranche oder für den Gesamtbetrag von 10.4. bis 30.9.2022 gelaufen ist (vgl dazu im Detail unseren NL-Beitrag “CORONAVIRUS | Verlustersatz III von 1.1. bis 31.3.2022” vom 3.1.2022).
Ungeachtet des tatsächlichen Prüfungsausganges wurde für noch anhängige Fälle zunächst ein Auszahlungsstopp bis zur Klärung der beihilfenrechtlichen Fragen zwischen Österreich und der EU verhängt. Hier ist also zu klären, inwieweit erst nach dem 30.6.2022 eingebrachte Anträge mit dem europäischen Beihilfenrecht vereinbar sind.
Ausfallsbonus III und Energiekostenzuschuss
Wie wir bereits im Rahmen unserer Beiträge zum Energiekostenzuschuss (EKZ 1 für das Jahr 2022) hingewiesen haben (vgl NL-Beitrag “ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Mai 2023” vom 26.5.2023), ist bei dieser Förderung energieintensiver Unternehmen zu beachten, dass sich Corona-Hilfen und Energiekostenzuschuss im gleichen Förderzeitraum nicht vertragen. Dies betrifft daher insbesondere den “Verlustersatz III” für den Förderzeitraum Jänner bis März 2022 (vgl dazu NL-Beitrag “CORONAVIRUS | Verlustersatz III von 1.1. bis 31.3.2022” vom 3.1.2022), der mit dem Energiekostenzuschuss für Februar und März 2022 (EKZ 1 Q1 2022) kollidieren kann (vgl auch Pkt 5.21 der FAQ zum EKZ idF vom 27.1.2023).
Einem diesbezüglichen Kürzungs- bzw Korrekturbedarf hat die für die Abwicklung des EKZ zuständige AWS zwischenzeitig auch mit einem eigenen Formular zur “Berücksichtigung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COFAG” Rechnung getragen, worin abgefragt wird, ob für das 1. Quartal 2022 ein Verlustersatz gewährt wurde und ob ggfs der im EKZ-Antrag angegebene Energieverbrauch entsprechend verringert wurde. Widrigenfalls ist mit diesem neuen Formular ein “Korrekturbegehren zur Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen bei Gewährung eines Verlustersatzes durch die COFAG” zu stellen, wobei jedoch nur die Verbrauchsmengen für Strom, Erdgas und Treibstoffe sowie die Kosten je Mengeneinheit für den Förderzeitraum abgefragt werden und die konkreten Korrekturen des EKZ 1 Q1 2022 offenbar von der AWS selbst vorgenommen werden. Das neue Formular ist im Downloadbereich der AWS-Homepage abrufbar.
COVID-19-Sonderfristen für Steuererklärungen
Über die mehrmals verlängerten Toleranzfristen für die Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2020 in vertretenen Fällen (sog. „Quotenregelung“) bis längstens 31.12.2022 bzw über die vom BMF angedrohten Zwangsstrafen und Verspätungszuschläge für die per Jänner 2023 noch immer ausständig gewesenen Erklärungen 2020 hatten wir wiederholt berichtet (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag “CORONAVIRUS | Jänner-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen” vom 30.1.2023). In weiterer Folge wurde noch mitgeteilt, dass für allfällige noch offene Quotenfälle 2020 auch noch die Möglichkeit besteht, im Einzelfall einen “Abbauplan” mit Finanzamt Österreich zu vereinbaren.
Hinsichtlich der Steuererklärungen für das Jahr 2021, die im Rahmen der Quotenregelung grunsätzlich bis spätestens 31.3.2023 einzureichen gewesen wären, wurde in noch offenen Quotenfällen seitens des BMF die reguläre Toleranzfrist von einem Monat im Erlasswege – aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen der steuerlichen Vertreter infolge der COVID-19-Pandemie – einmalig auf sechs Monate erstreckt (somit von 30.4. auf 30.9.2023). Demgemäß gelten Abgabenerklärungen für 2021 in vertretenen Fällen, welche nicht bis 31.3.2023 eingereicht wurden und hiefür auch noch keine Fristsetzung (Abberufung) erfolgt ist, dennoch als rechtzeitig, wenn sie bis zum 30.9.2023 beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Eine weitere generelle Fristerstreckungsmöglichkeit im Rahmen der Quotenregelung wurde jedoch seitens des BMF bereits ausgeschlossen.
FAZIT
Wir hoffen, Ihnen mit diesem Update zu den COVID-19-Förderungen wieder einen guten Überblick gegeben zu haben und werden im Rahmen unseres Newsletters ggfs auch weiterhin über berichtenswerte Entwicklungen in diesem Bereich berichten.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung. Alle unsere bisherigen Newsletter-Beiträge zu diesem Themenschwerpunkt (Stichwort „CORONAVIRUS“) finden Sie HIER.
Zum Originalartikel
Mitterlehner Andreas | Panholzer Maximilian
Wenngleich die Antragsfristen für die verschiedenen staatlichen Corona-Fördermaßnahmen längst ausgelaufen sind, ist eine Vielzahl der von der COFAG abzuwickelnden Zuschussverfahren ins Stocken geraten und warten viele von der COVID-19-Pandemie beeinträchtigte Unternehmen nach wie vor auf eine positive Erledigung bzw auf die Auszahlung beantragter Zuschüsse. Dies liegt einerseits an mitunter langwierigen bzw intensiven Prüfungsprozedere, andererseits aber auch an in letzter Zeit bekannt gewordenen Problemen bei der konkreten Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben in den österreichischen Förderrichtlinien, für welche offenbar noch keine Lösungen gefunden wurden. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Sie über diese und einige weitere aktuelle Entwicklungen im Bereich der COVID-19-Förderungen informieren.
Nachfolgend informieren wir Sie – wiederum ohne Anspruch auf Vollständigkeit – über Neuigkeiten seit unserem (bereits einige Zeit zurückliegenden) letzten Update zu diesem Themenbereich (vgl NL-Beitrag “CORONAVIRUS | Jänner-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen” vom 30.1.2023):
Verfassungsgerichtshof prüft COFAG-Konstruktion
Über das anhängige Gesetzesprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zu mehreren Bestimmungen im ABBAG-Gesetz hatten wir bereits berichtet (vgl unseren NL-Beitrag “CORONAVIRUS | Oktober-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen” vom 31.10.2022). Im Rahmen dieses Verfahrens fand am 14.6.2023 eine öffentliche Verhandlung vor dem Höchstgericht statt, wozu der VfGH vorweg Folgendes mitteilte (Pressemitteilung vom 2.6.2023):
„Den Anlass für das Prüfungsverfahren bildet ein Antrag der Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH (WLV), die sich gegen Bestimmungen in den Richtlinien für die Gewährung eines Fixkostenzuschusses wendet (Hinweis: Die Antragstellerin richtete sich gegen den Ausschluss von Unternehmen im Mehrheitseigentum von Gebietskörperschaften). Das ABBAG-Gesetz sieht vor, dass zugunsten von Unternehmen, die pandemiebedingt in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, „finanzielle Maßnahmen“ ergriffen werden können. Zu diesem Zweck wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und vom Bund so ausgestattet, dass sie Finanzhilfen bis zu einem Höchstbetrag von 19 Mrd. Euro gewähren kann. Die COFAG ist bei ihrer Tätigkeit an Richtlinien gebunden, die vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler in Verordnungsform festgelegt werden.
Der VfGH hat zunächst das Bedenken, dass die Abwicklung der COVID-19-Finanzhilfen durch die COFAG gegen das Sachlichkeitsgebot und das verfassungsrechtliche Effizienzgebot verstoßen könnte. Auch scheint es den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verwaltung zu widersprechen, dass die COFAG bei ihrer Tätigkeit nicht unmittelbar Weisungen des Bundesministers für Finanzen unterliegt.
Schließlich wird geprüft, ob es gegen das Recht auf Eigentum, das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verstößt, dass die betroffenen Unternehmen nach dem ABBAG-Gesetz keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen haben. …“.
Die nach erfolgter öffentlicher Verhandlung ergehende höchstgerichtliche Entscheidung (Urteil) bleibt abzuwarten. Erst dann kann beurteilt werden, welche Auswirkungen die VfGH-Entscheidung auf Vergangenheit und Zukunft haben wird und ob sich daraus noch ein Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen ergibt.
COFAG prüft wirtschaftliche Einheiten (Unternehmensverbund)
Wie bereits mehrfach berichtet, kontaktiert die COFAG seit rund einem halben Jahr verschiedene Unternehmen, um nachträglich ihre allfällige Zugehörigkeit zu einer wirtschaftlichen Einheit („Unternehmensverbund“) im Sinne der maßgeblichen EU-rechtlichen Definition zu hinterfragen. Hintergrund dürfte sein, dass die in der maßgeblichen EU-Rechtsgrundlage („Befristeter Rahmen“ für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft iZm COVID-19) für die div. COFAG-Zuschüsse vorgesehenen Höchstbeträge jeweils für einen gesamthaften „Unternehmensverbund“ vorgesehen waren und nicht für einzelne Unternehmen, die solchen wirtschaftlichen Einheiten angehören. Die betraglichen Obergrenzen(beihilfenrechtliche Höchstbeträge) für einen „Unternehmensverbund“ (Konzerne bzw verbundene Unternehmen) und NICHT für Einzelgesellschaften betreffen offenbar die 2,3 Mio EUR für FKZ 800‘, Lockdown-Umsatzersatz und Ausfallsbonus sowie die 12 Mio EUR für die Verlustersätze). In den österreichischen Richtlinien zu einzelnen COFAG-Zuschüssen dürfte dies nicht exakt umgesetzt worden sein, sodass es ggfs – auf Verlangen der EU – zu nachträglichen „Korrekturen“ kommen könnte (womit wohl Förderstopps, nachträgliche Kürzungen und Rückzahlungen gemeint sein dürften). Zur diesbezüglichen Nachtragsprüfung versendet die COFAG nach wie vor umfangreiche Formulare samt Erläuterungen mit dem Ersuchen, diese auszufüllen und als „Bestätigung Selbstauskunft Unternehmensverbund“ (samt einer “Erklärung” des Parteienvertreters, zB Steuerberater) oder – soferne diese “Selbstauskunft” samt Auflistung der relevanten Konzerngesellschaften bereits durch ein anderes verbundenes Unternehmen erledigt wurde – eine verkürzte “Beitrittserklärung” innerhalb der angeführten (ggfs verlängerbaren) Frist unterfertigt zu retournieren (vgl zu weiteren Details zuletzt unseren NL-Beitrag “CORONAVIRUS | Jänner-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen” vom 30.1.2023).
Zu dieser unerfreulichen Angelegenheit ist aktuell zu berichten, dass die COFAG ihre E-Mails (samt Formularen) nach wie vor an verschiedene Unternehmen versendet. In dem seit Monaten unveränderten Standardtext findet sich zur offenbar hinter den Kulissen angestrebten Konfliktlösung noch immer folgender Passus: “… Die Republik verfolgt den Lösungsansatz, dass diese Zuschüsse im Rahmen des EU-Beihilfenrechts umgewidmet werden. Diese von der Europäischen Kommission bereits grundsätzlich positiv bewertete Lösung wird in den kommenden Wochen finalisiert. …” Da diese relativ optimistische Einschätzung der COFAG allerdings bereits rund ein halbes Jahr alt ist, ist wohl zu befürchten, dass die Europäische Union dem österreichischen Lösungsvorschlag noch nicht nähergetreten ist. Als brisantes Detail kommt – Medienberichten zufolge – hinzu, dass die EU angeblich bereits im März 2022 diesbezügliche Zahlungsstopps erwirkt haben soll, die COFAG hingegen erst im Dezember 2022 mit den oa Benachrichtigungen begonnen hat (und diese Aktion noch immer im Gange ist).
Der Ausgang dieses Verfahrens bleibt abzuwarten, sodass auch die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen für betroffene Unternehmen derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden können.
Fristenüberschreitung bei Ausfallsbonus und Verlustersatz?
Ähnlich unerfreulich, wenngleich von den betroffenen betraglichen Fördervolumina her wohl niedriger, ist die erst vor einigen Tagen seitens der COFAG erfolgte Mitteilung, dass es bei den Förderinstrumenten “Ausfallsbonus III” und “Verlustersatz III”teilweise zur rechtswidrigen Überschreitung von Antragsfristen gekommen sein könnte. Dies deshalb, weil nach der maßgeblichen EU-Rechtsgrundlage (Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft iZm COVID-19) die Gewährung dieser Beihilfen nur bis spätestens 30.6.2022 zulässig war, während bei der Umsetzung in den österreichischen Verordnungen und Richtlinien tw längere Antragsfristen gewährt wurden:
Ungeachtet des tatsächlichen Prüfungsausganges wurde für noch anhängige Fälle zunächst ein Auszahlungsstopp bis zur Klärung der beihilfenrechtlichen Fragen zwischen Österreich und der EU verhängt. Hier ist also zu klären, inwieweit erst nach dem 30.6.2022 eingebrachte Anträge mit dem europäischen Beihilfenrecht vereinbar sind.
Ausfallsbonus III und Energiekostenzuschuss
Wie wir bereits im Rahmen unserer Beiträge zum Energiekostenzuschuss (EKZ 1 für das Jahr 2022) hingewiesen haben (vgl NL-Beitrag “ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Mai 2023” vom 26.5.2023), ist bei dieser Förderung energieintensiver Unternehmen zu beachten, dass sich Corona-Hilfen und Energiekostenzuschuss im gleichen Förderzeitraum nicht vertragen. Dies betrifft daher insbesondere den “Verlustersatz III” für den Förderzeitraum Jänner bis März 2022 (vgl dazu NL-Beitrag “CORONAVIRUS | Verlustersatz III von 1.1. bis 31.3.2022” vom 3.1.2022), der mit dem Energiekostenzuschuss für Februar und März 2022 (EKZ 1 Q1 2022) kollidieren kann (vgl auch Pkt 5.21 der FAQ zum EKZ idF vom 27.1.2023).
Einem diesbezüglichen Kürzungs- bzw Korrekturbedarf hat die für die Abwicklung des EKZ zuständige AWS zwischenzeitig auch mit einem eigenen Formular zur “Berücksichtigung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COFAG” Rechnung getragen, worin abgefragt wird, ob für das 1. Quartal 2022 ein Verlustersatz gewährt wurde und ob ggfs der im EKZ-Antrag angegebene Energieverbrauch entsprechend verringert wurde. Widrigenfalls ist mit diesem neuen Formular ein “Korrekturbegehren zur Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen bei Gewährung eines Verlustersatzes durch die COFAG” zu stellen, wobei jedoch nur die Verbrauchsmengen für Strom, Erdgas und Treibstoffe sowie die Kosten je Mengeneinheit für den Förderzeitraum abgefragt werden und die konkreten Korrekturen des EKZ 1 Q1 2022 offenbar von der AWS selbst vorgenommen werden. Das neue Formular ist im Downloadbereich der AWS-Homepage abrufbar.
COVID-19-Sonderfristen für Steuererklärungen
Über die mehrmals verlängerten Toleranzfristen für die Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2020 in vertretenen Fällen (sog. „Quotenregelung“) bis längstens 31.12.2022 bzw über die vom BMF angedrohten Zwangsstrafen und Verspätungszuschläge für die per Jänner 2023 noch immer ausständig gewesenen Erklärungen 2020 hatten wir wiederholt berichtet (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag “CORONAVIRUS | Jänner-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen” vom 30.1.2023). In weiterer Folge wurde noch mitgeteilt, dass für allfällige noch offene Quotenfälle 2020 auch noch die Möglichkeit besteht, im Einzelfall einen “Abbauplan” mit Finanzamt Österreich zu vereinbaren.
Hinsichtlich der Steuererklärungen für das Jahr 2021, die im Rahmen der Quotenregelung grunsätzlich bis spätestens 31.3.2023 einzureichen gewesen wären, wurde in noch offenen Quotenfällen seitens des BMF die reguläre Toleranzfrist von einem Monat im Erlasswege – aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen der steuerlichen Vertreter infolge der COVID-19-Pandemie – einmalig auf sechs Monate erstreckt (somit von 30.4. auf 30.9.2023). Demgemäß gelten Abgabenerklärungen für 2021 in vertretenen Fällen, welche nicht bis 31.3.2023 eingereicht wurden und hiefür auch noch keine Fristsetzung (Abberufung) erfolgt ist, dennoch als rechtzeitig, wenn sie bis zum 30.9.2023 beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Eine weitere generelle Fristerstreckungsmöglichkeit im Rahmen der Quotenregelung wurde jedoch seitens des BMF bereits ausgeschlossen.
FAZIT
Wir hoffen, Ihnen mit diesem Update zu den COVID-19-Förderungen wieder einen guten Überblick gegeben zu haben und werden im Rahmen unseres Newsletters ggfs auch weiterhin über berichtenswerte Entwicklungen in diesem Bereich berichten.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung. Alle unsere bisherigen Newsletter-Beiträge zu diesem Themenschwerpunkt (Stichwort „CORONAVIRUS“) finden Sie HIER.
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