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ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Juni 2023

(Bild: © iStock/bierwirm)

Mitterlehner Andreas  |  Panholzer Maximilian

Energiekostenzuschüsse für das vierte Quartal 2022 (Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2022) können von anspruchsberechtigten Unternehmen – auf Basis der aktuellen Förderungsrichtlinien (Fassung vom 17.4.2023) und dem von der AWS mitgeteilten individuellen Zeitfenster – noch bis spätestens 3.7.2023 beantragt werden. Im nachfolgenden Beitrag informieren wir Sie über aktuelle Neuerungen und Klarstellungen zum „EKZ 1 Q4 2022“, die seit unserem letzten Update bekannt wurden.

Seit unserem letzten Update zum EKZ 1 Q4 2022 (siehe dazu unseren NL-Beitrag “ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Mai 2023” vom 26.5.2023) sind uns folgende berichtenswerte Neuerungen zur Kenntnis gelangt (die für noch ausständige Anträge ggfs noch Berücksichtigung finden sollten):

Bericht über Feststellungen des WP/StB/BiBu

Nach den einschlägigen Bestimmungen der Förderrichtlinien (siehe insb. Punkt 11 betreffend Abwicklung der Förderungsmaßnahme) hat der Förderantrag ua – bei sonstigem Verlust der Förderungsmöglichkeit (!) – im Antragsformular einen Hinweis auf die vom in das Antragsverfahren involvierten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bzw Bilanzbuchhalter getroffenen Feststellungen (vereinbarte Untersuchungshandlungen iS KFS/PG 14)und den darüber erstellten Bericht zu enthalten. Der die in Punkt 11.2 vorgegebenen Feststellungsleistungen zusammenfassende Bericht ist vor der Antragseinbringung an das den WP/StB/BiBu beauftragende Unternehmen zu übermitteln (eine Verpflichtung zur Berichtsausfolgung auch an die Förderabwicklungsstelle AWS besteht hingegen nur auf deren Aufforderung). 

Für den EKZ 1 Q4 2022 hat die AWS nunmehr einen entsprechenden Musterbericht zur Verfügung gestellt, der von den beauftragten WP/StB/BiBu als im Einzelfall zu adaptierende Vorlage verwendet werden kann. Die Verwendung dieses Berichtsmusters ist im Sinne von Einheitlichkeit bzw Vollständigkeit wohl empfehlenswert, jedoch nicht verpflichtend. Der AWS-Musterbericht wurde zwischenzeitig bereits überarbeitet (aktuelle Fassung vom 21.6.2023) und ist auf der AWS-Homepage im Downloadbereich zu finden.

HINWEIS: Die AWS hat in diesem Zusammenhang weiters mitgeteilt, dass es in Fällen, in denen die oa Voraussetzungen (gemäß Punkt 11.1 und 11.2 der Richtlinie bzw auch Punkt 2.8 und 5.10 der FAQ) bis zum Antragszeitpunkt nicht vollinhaltich erfüllt wurden (zB fehlende Unterschrift des WP/StB/BiBu am Antrag oder fehlender bzw verspäteter schriftlicher Bericht), für sohin mangelhafte EKZ-Anträge ab 16.12.2022 keine Toleranz bzw Sanierungsmöglichkeit mehr geben soll.

Aktualisierter Fragenkatalog (FAQ vom 16.6.2023)

Über wesentliche Inhalte der Erstfassung im AWS-Fragenkatalog zum EKZ 1 Q4 2022 (FAQ-Fassung vom 18.4.2023) hatten wir bereits berichtet (siehe NL-Beitrag “ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Neue Richtlinie und FAQ für 4. Quartal 2022!” vom 27.4.2023). In der kürzlich veröffentlichten aktualisierten Version (FAQ-Fassung vom 16.6.2023) finden sich folgende Neuerungen:

  • Feststellung durch Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung (Punkt 2.8): Die Ausführungen zum Berichtserfordernis (gemäß Richtlinienpunkt 11.2) wurden nunmehr ergänzt um den Hinweis, dass auf der AWS-Homepage ein Muster-Feststellungsbericht zur Verfügung gestellt wird, welcher durch den mit den Festellungsleistungen beauftragten externen WP/StB/BiBu befüllt und auf das jeweilige Unternehmen angepasst werden kann (siehe dazu auch bereits die obigen Ausführungen in diesem Beitrag).
  • Ermittlung der durchschnittlichen Nettopreise für Treibstoffkosten (Punkt 3.39): Hier wurde ein ergänzender Hinweis angebracht, dass die in Österreich seit Oktober 2022 geltende CO2-Bepreisung bei der Ermittlung der förderungsfähigen Kosten NICHT in Abzug zu bringen ist. – Zudem wurde ein konkretes Berechungsbeispiel angefügt.
  • Einschränkungen für Bonuszahlungen und maßgebliche Zeitpunkte (Punkte 3.43 und 3.44): Auf die div. Unklarheiten bzw Ungereimtheiten in diesem Bereich wurde bereits mehrfach hingewiesen, nunmehr kommt eine weitere Zweifelsfrage hinzu: Als “Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung DIESER Richtlinie”, ab dem die 50%-Grenze für Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer im Vorjahresvergleich zu beachten ist, wird in Punkt 3.43 nun mittels Klammerausdruck die “Fassung vom 21.11.2022” angeführt. Es soll also jetzt offenbar wieder – rückwirkend – auf die Erstveröffentlichung der alten Richtlinie für den Förderzeitraum Februar bis September 2022 abgestellt werden, obwohl für den aktuellen Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2022 formal eine neue Richtlinie (Fassung vom 17.4.2023) erlassen und veröffentlicht wurde. – Eine analoge Verböserung wurde auch im darauffolgenden Punkt 3.44 vorgenommen, wo als bereits vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung dieser Richtlinie gewährte und somit für den EKZ jedenfalls unschädliche Bonuszahlungen das bisher maßgebliche Datum für derartige Bonusvereinbarungen von 17.4.2023 auf 21.11.2022 geändert wurde.
  • Antragszeitraum (Punkt 5.2): Offenbar zur nochmaligen Verdeutlichung, dass im Einzelfall nicht der generelle Antragszeitraum laut Richtlinie (17.4. bis 3.7.2023) sondern das den vorangemeldeten Unternehmen per E-Mail mitgeteilte individuelle Zeitfenster gilt, wurde folgender Hinweis angefügt: “Achtung: das jeweilige Ende der Frist zur Antragstellung ist individuell, nicht alle Zeitfenster enden am 3. Juli 2023.”
  • Auswirkung des EKZ für den Förderzeitraum Februar bis September 2022 auf die Zuschussobergrenze für Oktober bis Dezember 2022 (Punkt 5.24 NEU): “Die Zuschussobergrenze der Richtlinie gilt pro Förderperiode des Energiekostenzuschusses, ein allfälliger Vorantrag ist nicht zu berücksichtigen. – Beispiel: Ein Unternehmen erhält im Rahmen des Energiekostenzuschusses (Förderzeitraum Februar bis September) einen Zuschuss von EUR 400.000.- in der Basisstufe (Stufe 1), unter Einhaltung der Zuschussobergrenzen im Hinblick auf verbundene Unternehmen. Dieses Unternehmen kann für den Energiekostenzuschuss 1 Q4 erneut einen Antrag stellen.”

Die aktuelle FAQ-Fassung vom 16.6.2023 ist ebenfalls im Downloadbereich der AWS-Homepage zu finden.

EXKURS: Stromkostenförderung nach SAG 2022

Auf die zu beachtenden Unvereinbarkeiten bei der Förderung von Stromkosten des Jahres 2022 durch Energiekostenzuschüsse versus nach dem SAG 2022 haben wir bereits mehrfach hingewiesen (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag “ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Mai 2023” vom 26.5.2023).

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das überfällige “Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022” am 14.6.2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde (SAG 2022 – BGBl I Nr. 58/2022). Ziel dieses Gesetzes ist die Verringerung der Belastung von bestimmten energieintensiven Unternehmen, die im Jahr 2022 von erheblich gestiegenen Strompreisen infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausemissionen aus dem europäischen Emissionshandel (sog. “indirekte CO2-Kosten”) besonders betroffen waren und einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (§ 1 SAG 2022). Die Stromkostenförderung nach dem SAG 2022 erfolgt durch Gewährung von direkten Zuschüssen und beträgt grundsätzlich 75 % der tatsächlich anfallenden indirekten CO2-Kosten, die konkrete Förderungshöhe ist anhand der Formeln in Anhang 2 des Gesetzes zu berechnen (§ 3 SAG 2022; im Falle unzureichender Fördermittel erfolgt gemäß § 10 SAG 2022 ggfs eine aliquote Kürzung). Förderungswürdige Unternehmen müssen den (Teil-)Sektoren laut Anhang 1 des Gesetzes angehören (zB Eisen & Stahl, Aluminium, NE-Metalle, Chemikalien, Holz & Papier ua), die Förderansuchen können für die einen Jahresstromverbrauch von mehr als 1 GWh übersteigenden Anteil betroffener Anlagen gestellt werden (§ 4 SAG 2022).

Das SAG 2022 ist am 15.6.2023 in Kraft getreten, die alle näheren Details regelnden Förderungsrichtlinien liegen jedoch noch nicht vor, sondern sind (im Entwurf) bis spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der Europäischen Kommission zur beihilfenrechtlichen Genehmigung anzumelden (§ 9 SAG 2022). Auch dieses Förderinstrument wird über die AWS abgewickelt (somit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, ohne Rechtsanspruch!), die Förderansuchen sind ab Inkrafttreten der Förderungsrichtlinien bis spätestens 30.9.2023 einzubringen (§ 5 SAG 2022).

Betroffene Unternehmen, welche für ihre Entscheidungsfindung die beiden Förderinstrumente miteinander vergleichen möchten (siehe Punkt 8.4 der EKZ-Richtlinie), sind somit mit der Situation konfrontiert, dass der EKZ für das vierte Quartal 2022 nur noch bis (spätestens) 3.7.2023 beantragt werden kann und bis zu diesem Zeitpunkt die Förderungsrichtlinien zum SAG 2022 noch nicht vorliegen dürften.

FAZIT

Die Antragsfrist für einen Energiekostenzuschuss für das vierte Quartal 2022 läuft nur noch wenige Tage (laut Richtlinie bis längstens 3.7.2023, wobei jedoch das seitens der AWS per E-Mail individuell zugeteilte Zeitfenster maßgeblich ist und dieses uU schon früher ablaufen kann). Soferne der Antrag für Ihr Unternehmen noch nicht eingereicht wurde, sollten Sie sich daher beeilen und hiebei ggfs auch die oben erläuterten aktuellen Änderungen bzw Ergänzungen beachten.

Für weitere Fragen und Unterstützung stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung!

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