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Corona-Prämie: (lohn)steuer-, aber nicht abgabenfrei

(Bild: © Aleksandr Tannagashev) (Bild: © Aleksandr Tannagashev)

Prämien für den Einsatz von Arbeitnehmern im Zuge der Corona-Krise sollen steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Begründet wird dies damit, dass der Staat an der Prämie nicht partizipieren und alles direkt bei den Mitarbeitern ankommen soll. Die entsprechende Regelung findet sich im 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/23. Bei den Dienstgebern sieht das aber anders aus.

1. Steuerfreie Prämien

Mit dem dritten Corona-Gesetzespaket wurde ua auch die Möglichkeit einer (lohn)steuerfreien Prämie für das Jahr 2020 bis 3.000 Euro geschaffen (§ 124 Z 350 EStG). Voraussetzung ist, dass derartige Prämien bisher nicht geleistet wurden. Sie sind zur Gänze neutral in Bezug auf das Jahressechstel, erhöhen also weder das Sechstel, noch sind diese als Sechstelverbrauch zu behandeln. Darüber hinausgehende Prämien oder Zulagen sind nach dem Tarif zu versteuren.

2. (Noch) nicht völlige Abgabenfreiheit

Die Beitragsfreiheit wurde konsequent auch sozialversicherungsrechtlich in § 49 Abs 3 Z 50 ASVG nachgezogen. Besteht Ertragsteuerfreiheit, so ist demnach auch SV-Freiheit gewährleistet. Gleiches gilt für den Beitrag gem BMSVG.

Bei anderen Lohnnebenkosten sieht dies derzeit jedoch noch anders aus: Bei der Kommunalsteuer (KommSt), beim Dienstgeberbeitrag (DB) und beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) wurde diese konsequente Linie nicht weitergeführt.

Ausnahmen von der Abgabenpflicht ergeben sich für die drei zuvor genannten Abgaben aus dem gleichen gesetzlichen Wortlaut (DB und DZ: § 41 Abs 4 FLAG; KommSt: § 5 Abs 2 KommStG). Die Normen enthalten eine abschließende Aufzählung der Ausnahmen; eine Ausnahmebestimmung zu „Corona-Prämien“ ist jedoch nicht verankert und auch nicht hinzugefügt worden. Man darf gespannt sein, ob der Gesetzgeber hier noch nachbessern wird – sonst wären solche Prämien mit rund 8 % an Lohnnebenkosten belastet.

3. Prämien nicht nur für Unselbständige

Die Prämie ist im Übrigen nicht auf unselbständig Erwerbstätige begrenzt. So ist es etwa auch für freie Dienstnehmer möglich, eine derartige begünstigte Prämie oder auch Prämienteile, solange sie im Kalenderjahr 2020 steuerlich zu erfassen sind, in Anspruch zu nehmen. Die Bestimmungen zum Jahressechstel sind dabei freilich obsolet.

Zum Autor:

Mag. Stefan Schuster, LL.M. MBA MSc ist Leiter der Steuerabteilung von A1 Österreich und Steuerberater in Wien.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.

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