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Da die bescheidmäßige Vorschreibung der Tier- und Fleischuntersuchungsgebühren durch das Land Steiermark in Vollziehung der entsprechenden Gesetze erfolgt und damit das Land Steiermark als Körperschaft öffentlichen Rechts in hoheitlicher Funktion tätig wird, führt es keine sonstige Leistung im Rahmen seines Unternehmens iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG aus. Demgemäß können die Tier- und Fleischuntersuchungsgebühren nicht als abzugsfähige Vorleistungen in die Berechnung des Nettoproduktionswertes nach § 1 Abs 1 EnAbgVergG einbezogen werden.
Durch die Verwendung der Wortfolge „im Sinne des“ im § 1 Abs 1 Z 2 EnAbgVergG soll gewährleistet sein, dass der Bedeutungsinhalt des angesprochenen Umsatzsteuertatbestandes § 1 Abs 1 Z 1 UStG in das Energieabgabenvergütungsgesetz Eingang findet. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte semantische Unterschied zwischen „im Sinne des“ und „gemäß“ lässt sich nach DUDEN sprachwissenschaftlich nicht begründen, vielmehr handelt es sich um Synonyme.
Entscheidung: BFG 19. 9. 2019, RV/2100906/2019,
Revision zugelassen, Revision eingebracht.