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Im Bereich der Ăberlassung von Wohngebäuden durch eine KĂśrperschaft an ihre Gesellschafter bzw an Personen, die den Gesellschaftern nahestehen, sind in rechtlicher Hinsicht mehrere dem Vorsteuerabzug allenfalls entgegenstehende Konstellationen zu unterscheiden. Der Vorgang kann einerseits eine verdeckte AusschĂźttung darstellen und gegebenenfalls zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG fĂźhren. In diesem Fall kommt besondere Bedeutung der Angemessenheit der Miete zu. Der Vorgang kann sich aber andererseits auch als bloĂe GebrauchsĂźberlassung darstellen, die nicht als wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit einzustufen ist. Um bei der Ăberlassung des Gebrauches das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit ausschlieĂen zu kĂśnnen, kommt entscheidendes Gewicht dem Gesamtbild der Verhältnisse zu. Ein (moderates) Abweichen des tatsächlich vereinbarten vom fremdĂźblichen Mietentgelt kann daher fĂźr sich allein nicht dazu fĂźhren, eine Tätigkeit als nichtunternehmerisch einzustufen.
FĂźr die umsatzsteuerliche Beurteilung ist der Zeitpunkt der Leistung bzw Lieferung maĂgebend.
Entscheidung: VwGH 3. 9. 2019, Ra 2018/15/0118.