Zurückweisung einer rechtsmissbräuchlich mangelhaften Beschwerde
Entscheidung: BFG 6. 3. 2020, RV/7105843/2019, Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 85, 108, 245, 250, 260 BAO; § 26 Abs 2 ZustG; § 13 Abs 3 AVG.
Bringt ein berufsmäßiger Parteienvertreter erkennbar bewusst eine mangelhafte Beschwerde ein, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Mängelbehebungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen.
Haftung, Beweisvorsorgepflicht und Verjährung
Entscheidung: BFG 20. 3. 2020, RV/7100022/2019, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 9 IO; § 80 Abs 1 BAO.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen.
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Unterbrechungshandlung iSd § 238 Abs 2 BAO zählt, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet ist und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte.
Auch ein Telefonat ist als Unterbrechungshandlung iSd § 238 Abs 2 BAO geeignet: Eine Amtshandlung ist dann als taugliche Unterbrechungshandlung anzusehen, wenn nach der Aktenlage und den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens ein nachvollziehbarer Bezug zu den betroffenen Abgabenansprüchen besteht. Als Unterbrechungshandlung iSd § 209 Abs 2 BAO kann ein Telefongespräch allenfalls nur hinsichtlich des Gesprächsteiles beurteilt werden, welche die von der Abgabenbehörde unternommene Amtshandlung, somit die behördliche Fragestellung, bildet.
Auch einer Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger kommt verjährungsunterbrechende Wirkung zu, wenn diese auf solche Weise im Akt dokumentiert ist, dass daraus verlässlich entnommen werden kann, wann sie durchgeführt wurde. Dies trifft auf die gegenständliche Abfrage des Finanzamtes vom 1. 12. 2015 zu, deren datierter Ausdruck aktenkundig ist. Dass sowohl die Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger als auch die Antwort mittels EDV erfolgten, ist im Zeitalter der Telekommunikation üblich und ändert nichts daran, dass die Amtshandlung nicht im Amtsbereich der anfragenden Behörde verblieben, sondern nach außen in Erscheinung getreten ist. Ob sie der Beschwerdeführerin bekannt geworden sind, ist für die verjährungsunterbrechende Wirkung nicht relevant. Die eingewendete Verjährung ist damit nicht eingetreten.
Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen – etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken – zu treffen. Wie der VwGH […] ausgeführt hat, ist es dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich – spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften – jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind.
Da von einer potenziell Haftungspflichtigen grundsätzlich nach Ablauf der siebenjährigen Aufbewahrungspflicht im Falle einer späten Haftungsinanspruchnahme kein Nachweis für die Gleichbehandlung der Verbindlichkeiten gefordert werden kann, kann auch im Falle einer als Folge der Beweisvorsorgepflicht verlängerten Aufbewahrungspflicht nach Ablauf von beinahe weiteren acht Jahren nach Ankündigung eines Haftungsverfahrens bzw elf Jahre nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in einem noch anhängigen Haftungsverfahren keine Liquiditätsrechnung mehr verlangt werden.
Säumigkeit ist nur der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde vorwerfbar
Entscheidung: BFG 23. 3. 2020, RS/7100012/2020, Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 1 und 6 AVOG; §§ 284 und 285 BAO.
Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (das Parteienbegehren) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteienbegehren sachlich und örtlich zuständig ist (hier: Aktenabtretung infolge Änderung der örtlichen Zuständigkeit).
Erlangt – wie im konkreten Fall infolge Wohnsitzwechsels und der damit verbundenen Aktenabtretung – die neu zuständig gewordene Abgabenbehörde Kenntnis von einem entscheidungspflichtigen Anbringen (§ 85 BAO), so wird in diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist des § 284 Abs 1 BAO bei dieser neu in Gang gesetzt und erlischt im selben Zeitpunkt bei der zuvor zuständig gewesenen Abgabenbehörde. § 6 AVOG und § 284 Abs 1 BAO gehen insoweit Hand in Hand.
Das In-Verstoß-Geraten eines Anbringens geht dann zu Lasten der Abgabenbehörde, wenn nachgewiesen wird, dass das Anbringen tatsächlich bei der bezeichneten Abgabenbehörde eingelangt ist und daher ihrer Rechtssphäre zuzuordnen ist. Es ist folglich ohne Belang, ob das In-Verstoß-Geraten eines Anbringens bei der Abgabenbehörde durch ein technisches oder menschliches Versagen verursacht wurde. Für den Nachweis des Einlangens bei der Behörde ist der Datenkorb kein geeignetes Beweismittel, da darin weder die Einbringungsbehörde noch der Umstand des rechtswirksamen Einlangens angeführt sind (hier: nur obiter dictum).
Unterlassene Einwendungen im Festsetzungsverfahren
Entscheidung: BFG 27. 3. 2020, RV/7105894/2018, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 48 BAO.
Das Verfahren nach § 48 BAO dient nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (vor allem Berufungen und Bescheidbeschwerden) nachzuholen.
Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach verspätet erlassenen Bescheiden
Entscheidung: BFG 30. 3. 2020, RS/7100140/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 284 Abs 2 BAO.
Es ist keine sachliche Rechtfertigung einer Differenzierung in der Auslegung des § 36 Abs 2 Satz 3 VwGG idF BGBl I 1997/88 und § 284 Abs 2 Satz 3 BAO aufgrund der gesetzgeberischen Absicht und des nahezu übereinstimmenden Gesetzestextes zu erkennen.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des VwGH […] auch im Falle von Bescheiden, die nach abgelaufener Frist erlassen wurden, gemäß § 284 Abs 2 Satz 3 BAO einzustellen.
Festsetzung einer Zwangsstrafe
Entscheidung: BFG 31. 3. 2020, RV/7101757/2014, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 10 GrEStG; §§ 111 und 133 BAO.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist nicht rechtmäßig, wenn bereits eine Abgabenerklärung abgegeben wurde, die zwar nicht den Formvorschriften des § 10 Abs 2 GrEStG entspricht und vom Parteienvertreter über FinanzOnline eingegeben wurde, aber der Grunderwerbsteuerbescheid erlassen wurde. Da nur die erste Abgabenerklärung ausschlaggebend ist, ist die Forderung nach einer nochmaligen Abgabenerklärung de facto nicht mehr erfüllbar und eine Zwangsstrafe daher unzulässig.
Keine fristauslösende oder fristunterbrechende Einbringung gemäß § 82 Abs 8 KFG 1967 (idF vor BGBl I 2014/26) bei Inlandsfahrzeugen
Entscheidung: BFG 8. 4. 2020, RV/5100609/2015, Revision zugelassen.
Normen: § 82 Abs 8 KFG; §§ 1 und 7 KfzStG; § 22 BAO.
Bei einem Fahrzeug, das mittels Inlandslieferung erworben wurde und seinen dauernden Standort von Beginn an im Inland hatte, ist die Verwendung im Inland mit ausländischen Kennzeichen jedenfalls widerrechtlich. Für derartige Fahrzeuge gibt es keine fristauslösende Einbringung und keine fristunterbrechende neuerliche Einbringung iSd Judikatur des VwGH zu § 82 Abs 8 KFG 1967 zur Rechtslage vor dem 24. 4. 2014 (BGBl I 2014/26).
Haftung, einstellendes Erkenntnis im Finanzstrafverfahren schließt schuldhafte Pflichtverletzung nicht automatisch aus
Entscheidung: BFG 28. 4. 2020, RV/7106358/2015, Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 9, 80 BAO.
Das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens oder gar einer strafgerichtlichen Verurteilung bildet keine Voraussetzung der Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 BAO.
Es genügt nicht, auf die Einstellung eines Finanzstrafverfahrens hinzuweisen, da weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung noch ein freisprechendes Urteil eine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 Abs 1 BAO bewirken könnte.
Zahlungsaufforderung, bedingte Erbantrittserklärung, Forderung im Verlassenschaftsverfahren
Entscheidung: BFG 30. 4. 2020, RV/7104705/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 12 Abs 1 AbgEO.
Eine Zahlungsaufforderung kann ausnahmsweise ein rechtsmittelfähiger Bescheid sein, wenn damit infolge der quotenmäßigen Inanspruchnahme von Erben rechtserhebliche Tatsachen festgestellt werden, denen eine Willensbildung der Behörde vorausgegangen ist.
Eine bedingte Erbantrittserklärung bewirkt, dass nicht in der Verlassenschaft angemeldete Forderungen bei überschuldetem Nachlass nicht quotenmäßig befriedigt werden, sondern nur in dem Ausmaß, als noch Vermögen vorhanden ist.
Zurückweisung einer rechtsmissbräuchlich mangelhaften Beschwerde
Entscheidung: BFG 6. 3. 2020, RV/7105843/2019, Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 85, 108, 245, 250, 260 BAO; § 26 Abs 2 ZustG; § 13 Abs 3 AVG.
Bringt ein berufsmäßiger Parteienvertreter erkennbar bewusst eine mangelhafte Beschwerde ein, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Mängelbehebungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen.
Haftung, Beweisvorsorgepflicht und Verjährung
Entscheidung: BFG 20. 3. 2020, RV/7100022/2019, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 9 IO; § 80 Abs 1 BAO.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen.
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Unterbrechungshandlung iSd § 238 Abs 2 BAO zählt, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet ist und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte.
Auch ein Telefonat ist als Unterbrechungshandlung iSd § 238 Abs 2 BAO geeignet: Eine Amtshandlung ist dann als taugliche Unterbrechungshandlung anzusehen, wenn nach der Aktenlage und den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens ein nachvollziehbarer Bezug zu den betroffenen Abgabenansprüchen besteht. Als Unterbrechungshandlung iSd § 209 Abs 2 BAO kann ein Telefongespräch allenfalls nur hinsichtlich des Gesprächsteiles beurteilt werden, welche die von der Abgabenbehörde unternommene Amtshandlung, somit die behördliche Fragestellung, bildet.
Auch einer Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger kommt verjährungsunterbrechende Wirkung zu, wenn diese auf solche Weise im Akt dokumentiert ist, dass daraus verlässlich entnommen werden kann, wann sie durchgeführt wurde. Dies trifft auf die gegenständliche Abfrage des Finanzamtes vom 1. 12. 2015 zu, deren datierter Ausdruck aktenkundig ist. Dass sowohl die Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger als auch die Antwort mittels EDV erfolgten, ist im Zeitalter der Telekommunikation üblich und ändert nichts daran, dass die Amtshandlung nicht im Amtsbereich der anfragenden Behörde verblieben, sondern nach außen in Erscheinung getreten ist. Ob sie der Beschwerdeführerin bekannt geworden sind, ist für die verjährungsunterbrechende Wirkung nicht relevant. Die eingewendete Verjährung ist damit nicht eingetreten.
Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen – etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken – zu treffen. Wie der VwGH […] ausgeführt hat, ist es dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich – spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften – jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind.
Da von einer potenziell Haftungspflichtigen grundsätzlich nach Ablauf der siebenjährigen Aufbewahrungspflicht im Falle einer späten Haftungsinanspruchnahme kein Nachweis für die Gleichbehandlung der Verbindlichkeiten gefordert werden kann, kann auch im Falle einer als Folge der Beweisvorsorgepflicht verlängerten Aufbewahrungspflicht nach Ablauf von beinahe weiteren acht Jahren nach Ankündigung eines Haftungsverfahrens bzw elf Jahre nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in einem noch anhängigen Haftungsverfahren keine Liquiditätsrechnung mehr verlangt werden.
Säumigkeit ist nur der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde vorwerfbar
Entscheidung: BFG 23. 3. 2020, RS/7100012/2020, Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 1 und 6 AVOG; §§ 284 und 285 BAO.
Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (das Parteienbegehren) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteienbegehren sachlich und örtlich zuständig ist (hier: Aktenabtretung infolge Änderung der örtlichen Zuständigkeit).
Erlangt – wie im konkreten Fall infolge Wohnsitzwechsels und der damit verbundenen Aktenabtretung – die neu zuständig gewordene Abgabenbehörde Kenntnis von einem entscheidungspflichtigen Anbringen (§ 85 BAO), so wird in diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist des § 284 Abs 1 BAO bei dieser neu in Gang gesetzt und erlischt im selben Zeitpunkt bei der zuvor zuständig gewesenen Abgabenbehörde. § 6 AVOG und § 284 Abs 1 BAO gehen insoweit Hand in Hand.
Das In-Verstoß-Geraten eines Anbringens geht dann zu Lasten der Abgabenbehörde, wenn nachgewiesen wird, dass das Anbringen tatsächlich bei der bezeichneten Abgabenbehörde eingelangt ist und daher ihrer Rechtssphäre zuzuordnen ist. Es ist folglich ohne Belang, ob das In-Verstoß-Geraten eines Anbringens bei der Abgabenbehörde durch ein technisches oder menschliches Versagen verursacht wurde. Für den Nachweis des Einlangens bei der Behörde ist der Datenkorb kein geeignetes Beweismittel, da darin weder die Einbringungsbehörde noch der Umstand des rechtswirksamen Einlangens angeführt sind (hier: nur obiter dictum).
Unterlassene Einwendungen im Festsetzungsverfahren
Entscheidung: BFG 27. 3. 2020, RV/7105894/2018, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 48 BAO.
Das Verfahren nach § 48 BAO dient nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (vor allem Berufungen und Bescheidbeschwerden) nachzuholen.
Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach verspätet erlassenen Bescheiden
Entscheidung: BFG 30. 3. 2020, RS/7100140/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 284 Abs 2 BAO.
Es ist keine sachliche Rechtfertigung einer Differenzierung in der Auslegung des § 36 Abs 2 Satz 3 VwGG idF BGBl I 1997/88 und § 284 Abs 2 Satz 3 BAO aufgrund der gesetzgeberischen Absicht und des nahezu übereinstimmenden Gesetzestextes zu erkennen.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des VwGH […] auch im Falle von Bescheiden, die nach abgelaufener Frist erlassen wurden, gemäß § 284 Abs 2 Satz 3 BAO einzustellen.
Festsetzung einer Zwangsstrafe
Entscheidung: BFG 31. 3. 2020, RV/7101757/2014, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 10 GrEStG; §§ 111 und 133 BAO.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist nicht rechtmäßig, wenn bereits eine Abgabenerklärung abgegeben wurde, die zwar nicht den Formvorschriften des § 10 Abs 2 GrEStG entspricht und vom Parteienvertreter über FinanzOnline eingegeben wurde, aber der Grunderwerbsteuerbescheid erlassen wurde. Da nur die erste Abgabenerklärung ausschlaggebend ist, ist die Forderung nach einer nochmaligen Abgabenerklärung de facto nicht mehr erfüllbar und eine Zwangsstrafe daher unzulässig.
Keine fristauslösende oder fristunterbrechende Einbringung gemäß § 82 Abs 8 KFG 1967 (idF vor BGBl I 2014/26) bei Inlandsfahrzeugen
Entscheidung: BFG 8. 4. 2020, RV/5100609/2015, Revision zugelassen.
Normen: § 82 Abs 8 KFG; §§ 1 und 7 KfzStG; § 22 BAO.
Bei einem Fahrzeug, das mittels Inlandslieferung erworben wurde und seinen dauernden Standort von Beginn an im Inland hatte, ist die Verwendung im Inland mit ausländischen Kennzeichen jedenfalls widerrechtlich. Für derartige Fahrzeuge gibt es keine fristauslösende Einbringung und keine fristunterbrechende neuerliche Einbringung iSd Judikatur des VwGH zu § 82 Abs 8 KFG 1967 zur Rechtslage vor dem 24. 4. 2014 (BGBl I 2014/26).
Haftung, einstellendes Erkenntnis im Finanzstrafverfahren schließt schuldhafte Pflichtverletzung nicht automatisch aus
Entscheidung: BFG 28. 4. 2020, RV/7106358/2015, Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 9, 80 BAO.
Das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens oder gar einer strafgerichtlichen Verurteilung bildet keine Voraussetzung der Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 BAO.
Es genügt nicht, auf die Einstellung eines Finanzstrafverfahrens hinzuweisen, da weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung noch ein freisprechendes Urteil eine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 Abs 1 BAO bewirken könnte.
Zahlungsaufforderung, bedingte Erbantrittserklärung, Forderung im Verlassenschaftsverfahren
Entscheidung: BFG 30. 4. 2020, RV/7104705/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 12 Abs 1 AbgEO.
Eine Zahlungsaufforderung kann ausnahmsweise ein rechtsmittelfähiger Bescheid sein, wenn damit infolge der quotenmäßigen Inanspruchnahme von Erben rechtserhebliche Tatsachen festgestellt werden, denen eine Willensbildung der Behörde vorausgegangen ist.
Eine bedingte Erbantrittserklärung bewirkt, dass nicht in der Verlassenschaft angemeldete Forderungen bei überschuldetem Nachlass nicht quotenmäßig befriedigt werden, sondern nur in dem Ausmaß, als noch Vermögen vorhanden ist.