Finanzierungsbeitrag, Mietvertragsgebühren und Inventarablöse als Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig?
Entscheidung: BFG 2. 6. 2020, RV/7102007/2020, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 18 Abs 1 Z 3 lit a EStG; § 34 Abs 1 EStG.
Die Absicht des Gesetzgebers, mindestens achtjährig gebundene Beträge an gemeinnützige Bauträger steuerlich zu begünstigen, liegt in der allgemeinen Förderung der Wohnraumschaffung. Auch wenn es vielfach um den konkreten Wohnraum des Wohnungswerbers geht und der Wohnungswerber die finanzielle Last damit in Verbindung sieht, soll es diese gesetzliche Bestimmung dem Bauträger ermöglichen, durch die langjährige Bindung des Beitrages Wohnraum zu schaffen. Das Gesetz begünstigt nicht das Tragen der wirtschaftlichen Belastung des langfristig gebundenen Beitrages, sondern dass es dem Bauträger dadurch möglich wird, Wohnraum – auch für die Allgemeinheit – zu schaffen.
Mietvertragsgebühren und Inventarablösen fallen üblicherweise im täglichen Leben im Zuge der Miete von Wohnraum an. Eine Wohnung zu nehmen ist ein Grundbedürfnis. Sofern kein Eigenheim zur Verfügung steht, ist ein Mieter von Wohnraum sehr häufig, wenn nicht unabwendbar, damit konfrontiert, Mietvertragsgebühren zu tragen bzw Einrichtungsgegenstände anzuschaffen oder – wie hier – abzulösen. Solche Ausgaben sind daher nicht außergewöhnlich. Zusätzlich führen Inventarablösen zu einer Vermögenumschichtung, dh es wird Geldvermögen gegen Sachvermögen getauscht, und liegt daher aufgrund des entstandenen Gegenwerts keine endgültige wirtschaftliche Belastung in Form von verlorenem Aufwand vor.
Einbau einer bodenebenen Dusche als außergewöhnliche Belastung aufgrund eigener Behinderung
Entscheidung: BFG 28. 5. 2020, RV/7100983/2013, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 82 Abs 1 BAO; § 18 Abs 1 Z 3 EStG; § 35 Abs 2 Z 2 EStG; § 34 Abs 6 EStG.
In Anlehnung an den VwGH war aufgrund der Wichtigkeit der Sache, da eine Abgabenfestsetzung erfolgen soll und ein Aktivvermögen in Form einer Abgabengutschrift zu erwarten war, ein Antrag an das für die Verlassenschaftsabhandlung des Beschwerdeführers zuständige Gericht auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators zu stellen.
Die Ausgaben für die Möbelanlage (Spiegelschrank, Hängeschränke etc) sind als Badezimmereinrichtung schon beim erstmaligen Einbau eines Badezimmers nicht unter dem Titel der Wohnraumschaffung als Sonderausgaben abzugsfähig. Umso weniger ist ein nachträglicher Einbau bzw Austausch solcher Gegenstände vom steuerlichen Begünstigungstatbestand der Wohnraumsanierung erfasst.
Eine amtliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit iSd § 35 Abs 2 Z 2 EStG liegt nicht vor. Da der eindeutige Gesetzestext ein solches Dokument zur Bestimmung des Grades der Behinderung erfordert, kann eine Behinderung von mindestens 25 % nach § 1 Abs 2 Verordnung nicht festgestellt werden.
Die Mehraufwendungen hinsichtlich des Duscheinbaus entsprechen jenen Pflegekosten, die zumindest teilweise durch das Pflegegeld nach § 1 BPGG ersetzt werden sollen. Sie sollen die körperliche Pflege erleichtern und dadurch ein trotz Beeinträchtigung selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Sie ersetzen in diesem Bereich faktisch die Ausgaben für eine Pflegekraft, die sonst herangezogen werden hätte müssen. Der Abzug der Pflegegeldeinnahmen von den behinderungsbedingten Mehrkosten ist daher zwingend vorzunehmen.
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten; Anwendung eines Progressionsvorbehalts
Entscheidung: BFG 14. 5. 2020, RV/7100310/2020, Revision zugelassen – abweichend von Rz 7592 EStR.
Normen: DBA Slowakei; § 295a Abs 1 BAO; § 1 Abs 2 EStG; § 3 EStG; § 20 Abs 1 Z 1 EStG.
Ist eine natürliche Person gemäß § 1 Abs 2 EStG im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Steuersatz bemisst sich nach dem (Gesamt-)Einkommen, worin innerstaatlich der Progressionsvorbehalt seine Rechtsgrundlage findet.
Ist eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Person nach Art 4 Abs 2 des anzuwendenden DBA Slowakei in der Slowakei ansässig, stellt sich die Frage, ob bei der Besteuerung der inländischen Einkünfte dieser Person in Österreich deren ausländische Einkünfte zwecks Anwendung eines Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind. Weder äußert sich das DBA Slowakei zu dieser Frage noch geht dies aus den Materialien zum Abkommen (ErlRV 848 BlgNR 16. GP) hervor. Für die Auslegung ist nach Art 31 Abs 3 lit b der Wiener Vertragsrechtskonvention jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen. Diese findet in den Kommentaren zum OECD-Musterabkommen ihren Niederschlag. Die Kommentare des OECD-Musterabkommens besagen ausdrücklich, dass die Anwendung des Progressionsvorbehalts durch den Staat, aus dem die Einkünfte stammen, nicht ausgeschlossen ist. Daher sind die ausländischen Einkünfte einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen und in der Slowakei ansässigen Person im Inland zwecks Anwendung eines Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
Besteuerung von Vorjahresbezügen nach (einvernehmlicher) Aufhebung einer fristlosen Kündigung – zeitliche Zuordnung?
Entscheidung: BFG 8. 5. 2020, RV/1100047/2018, Revision zugelassen, Revision eingebracht.
Normen: § 19 Abs 1 EStG; § 79 Abs 2 EStG.
Bezüge für das Vorjahr im Sinne des § 79 Abs 2 EStG sind jene bis zum 15. Februar des Folgejahres für das Vorjahr ausbezahlten Bezüge, auf die der Steuerpflichtige bereits im Vorjahr einen (zivilrechtlichen bzw arbeitsrechtlichen) Rechtsanspruch erworben hat.
Daneben könnten allenfalls noch solche Bezüge als Bezüge des Vorjahres anzusehen sein, die zumindest wirtschaftlich zum Vorjahr gehörten.
Einschränkung einer Zustellvollmacht mittels Telefonats
Entscheidung: BFG 6. 3. 2020, RV/6100324/2018, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 9 ZustG; § 284 Abs 1 BAO.
Die Kündigung einer Zustellvollmacht (oder Einschränkung derselben) kann gegenüber der Behörde nach Ansicht des Gerichts nur wirksam werden, wenn ihr die Kündigung (oder Einschränkung) auch ordnungsgemäß „mitgeteilt“ wurden. Die BAO lässt zwar die Erteilung (und Einschränkung) einer – zuvor schriftlich dargelegten – Vollmacht mündlich zu, aber – so die herrschende Lehre – nicht durch den Bevollmächtigten alleine, sondern im Beisein des Vollmachtgebers und auch nicht telefonisch, sondern mündlich vor der Behörde selbst.
Finanzierungsbeitrag, Mietvertragsgebühren und Inventarablöse als Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig?
Entscheidung: BFG 2. 6. 2020, RV/7102007/2020, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 18 Abs 1 Z 3 lit a EStG; § 34 Abs 1 EStG.
Die Absicht des Gesetzgebers, mindestens achtjährig gebundene Beträge an gemeinnützige Bauträger steuerlich zu begünstigen, liegt in der allgemeinen Förderung der Wohnraumschaffung. Auch wenn es vielfach um den konkreten Wohnraum des Wohnungswerbers geht und der Wohnungswerber die finanzielle Last damit in Verbindung sieht, soll es diese gesetzliche Bestimmung dem Bauträger ermöglichen, durch die langjährige Bindung des Beitrages Wohnraum zu schaffen. Das Gesetz begünstigt nicht das Tragen der wirtschaftlichen Belastung des langfristig gebundenen Beitrages, sondern dass es dem Bauträger dadurch möglich wird, Wohnraum – auch für die Allgemeinheit – zu schaffen.
Mietvertragsgebühren und Inventarablösen fallen üblicherweise im täglichen Leben im Zuge der Miete von Wohnraum an. Eine Wohnung zu nehmen ist ein Grundbedürfnis. Sofern kein Eigenheim zur Verfügung steht, ist ein Mieter von Wohnraum sehr häufig, wenn nicht unabwendbar, damit konfrontiert, Mietvertragsgebühren zu tragen bzw Einrichtungsgegenstände anzuschaffen oder – wie hier – abzulösen. Solche Ausgaben sind daher nicht außergewöhnlich. Zusätzlich führen Inventarablösen zu einer Vermögenumschichtung, dh es wird Geldvermögen gegen Sachvermögen getauscht, und liegt daher aufgrund des entstandenen Gegenwerts keine endgültige wirtschaftliche Belastung in Form von verlorenem Aufwand vor.
Einbau einer bodenebenen Dusche als außergewöhnliche Belastung aufgrund eigener Behinderung
Entscheidung: BFG 28. 5. 2020, RV/7100983/2013, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 82 Abs 1 BAO; § 18 Abs 1 Z 3 EStG; § 35 Abs 2 Z 2 EStG; § 34 Abs 6 EStG.
In Anlehnung an den VwGH war aufgrund der Wichtigkeit der Sache, da eine Abgabenfestsetzung erfolgen soll und ein Aktivvermögen in Form einer Abgabengutschrift zu erwarten war, ein Antrag an das für die Verlassenschaftsabhandlung des Beschwerdeführers zuständige Gericht auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators zu stellen.
Die Ausgaben für die Möbelanlage (Spiegelschrank, Hängeschränke etc) sind als Badezimmereinrichtung schon beim erstmaligen Einbau eines Badezimmers nicht unter dem Titel der Wohnraumschaffung als Sonderausgaben abzugsfähig. Umso weniger ist ein nachträglicher Einbau bzw Austausch solcher Gegenstände vom steuerlichen Begünstigungstatbestand der Wohnraumsanierung erfasst.
Eine amtliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit iSd § 35 Abs 2 Z 2 EStG liegt nicht vor. Da der eindeutige Gesetzestext ein solches Dokument zur Bestimmung des Grades der Behinderung erfordert, kann eine Behinderung von mindestens 25 % nach § 1 Abs 2 Verordnung nicht festgestellt werden.
Die Mehraufwendungen hinsichtlich des Duscheinbaus entsprechen jenen Pflegekosten, die zumindest teilweise durch das Pflegegeld nach § 1 BPGG ersetzt werden sollen. Sie sollen die körperliche Pflege erleichtern und dadurch ein trotz Beeinträchtigung selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Sie ersetzen in diesem Bereich faktisch die Ausgaben für eine Pflegekraft, die sonst herangezogen werden hätte müssen. Der Abzug der Pflegegeldeinnahmen von den behinderungsbedingten Mehrkosten ist daher zwingend vorzunehmen.
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten; Anwendung eines Progressionsvorbehalts
Entscheidung: BFG 14. 5. 2020, RV/7100310/2020, Revision zugelassen – abweichend von Rz 7592 EStR.
Normen: DBA Slowakei; § 295a Abs 1 BAO; § 1 Abs 2 EStG; § 3 EStG; § 20 Abs 1 Z 1 EStG.
Ist eine natürliche Person gemäß § 1 Abs 2 EStG im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Steuersatz bemisst sich nach dem (Gesamt-)Einkommen, worin innerstaatlich der Progressionsvorbehalt seine Rechtsgrundlage findet.
Ist eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Person nach Art 4 Abs 2 des anzuwendenden DBA Slowakei in der Slowakei ansässig, stellt sich die Frage, ob bei der Besteuerung der inländischen Einkünfte dieser Person in Österreich deren ausländische Einkünfte zwecks Anwendung eines Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind. Weder äußert sich das DBA Slowakei zu dieser Frage noch geht dies aus den Materialien zum Abkommen (ErlRV 848 BlgNR 16. GP) hervor. Für die Auslegung ist nach Art 31 Abs 3 lit b der Wiener Vertragsrechtskonvention jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen. Diese findet in den Kommentaren zum OECD-Musterabkommen ihren Niederschlag. Die Kommentare des OECD-Musterabkommens besagen ausdrücklich, dass die Anwendung des Progressionsvorbehalts durch den Staat, aus dem die Einkünfte stammen, nicht ausgeschlossen ist. Daher sind die ausländischen Einkünfte einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen und in der Slowakei ansässigen Person im Inland zwecks Anwendung eines Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
Besteuerung von Vorjahresbezügen nach (einvernehmlicher) Aufhebung einer fristlosen Kündigung – zeitliche Zuordnung?
Entscheidung: BFG 8. 5. 2020, RV/1100047/2018, Revision zugelassen, Revision eingebracht.
Normen: § 19 Abs 1 EStG; § 79 Abs 2 EStG.
Bezüge für das Vorjahr im Sinne des § 79 Abs 2 EStG sind jene bis zum 15. Februar des Folgejahres für das Vorjahr ausbezahlten Bezüge, auf die der Steuerpflichtige bereits im Vorjahr einen (zivilrechtlichen bzw arbeitsrechtlichen) Rechtsanspruch erworben hat.
Daneben könnten allenfalls noch solche Bezüge als Bezüge des Vorjahres anzusehen sein, die zumindest wirtschaftlich zum Vorjahr gehörten.
Einschränkung einer Zustellvollmacht mittels Telefonats
Entscheidung: BFG 6. 3. 2020, RV/6100324/2018, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 9 ZustG; § 284 Abs 1 BAO.
Die Kündigung einer Zustellvollmacht (oder Einschränkung derselben) kann gegenüber der Behörde nach Ansicht des Gerichts nur wirksam werden, wenn ihr die Kündigung (oder Einschränkung) auch ordnungsgemäß „mitgeteilt“ wurden. Die BAO lässt zwar die Erteilung (und Einschränkung) einer – zuvor schriftlich dargelegten – Vollmacht mündlich zu, aber – so die herrschende Lehre – nicht durch den Bevollmächtigten alleine, sondern im Beisein des Vollmachtgebers und auch nicht telefonisch, sondern mündlich vor der Behörde selbst.