Pressemitteilung des VfGH vom 30. 6. 2020.
Der VfGH berät Mitte Juli weiter über Anträge, die sich gegen Gesetze bzw Verordnungen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen richten. Er nimmt dann die bisherigen Beratungen wieder auf, in denen es ua um das Betretungsverbot für öffentliche Orte, das Betretungsverbot für Betriebsstätten an sich bzw für Betriebsstätten mit einem Kundenbereich größer als 400 m2 sowie um Entschädigungen für Betriebe gegangen war. Diese Fragen werden am 13. und 14. 7. 2020 erneut erörtert.
Auch die Beratungen über das Verhüllungsverbot an Volksschulen („Kopftuchverbot“) werden Mitte Juli fortgesetzt. Das Thema Tötung auf Verlangen („aktive Sterbehilfe“) wird im Herbst erneut auf der Tagesordnung stehen und Gegenstand einer öffentlichen Verhandlung voraussichtlich im September sein.
Gleichzeitig hat der VfGH in den bisherigen Beratungen, die am vergangenen Samstag endeten, bereits über erste Anträge betreffend COVID-19 entschieden bzw solche als unzulässig erkannt.
Strafbescheide nach dem Betretungsverbot: Anfechtung über die Verwaltungsgerichte zumutbar
Entscheidung: VfGH 8. 6. 2020, V 361/2020.
So stellte der VfGH in einem Fall fest, dass es für die Antragstellerin – neben der von ihr gewählten Form des Individualantrags – einen anderen zumutbaren Weg gibt, um eine Prüfung des Betretungsverbots für öffentliche Orte durch den VfGH zu erreichen. Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung des VfGH, dass Einzelpersonen Gesetze und Verordnungen nur dann unmittelbar anfechten können, wenn der Betroffene keine andere Möglichkeit hat, seine verfassungsrechtlichen Bedenken an den VfGH heranzutragen. Damit soll eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes vermieden werden.
Konkret hat eine Schülerin den VfGH gegen das Betretungsverbot für öffentliche Orte angerufen. Eine Bezirkshauptmannschaft hatte eine Strafe gegen sie ausgesprochen, weil sie sich mit zwei weiteren Personen, mit denen sie nicht im selben Haushalt lebt, auf engstem Raum als Mitfahrerin in einem PKW aufgehalten habe. Es ist also in der Sache bereits ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig.
Die Schülerin kann nun gegen die Strafe Beschwerde erheben und dabei Bedenken gegen das Betretungsverbot vorbringen. Teilt das zuständige Landesverwaltungsgericht diese Bedenken, dann ist es verpflichtet, beim VfGH einen Antrag auf Verordnungsprüfung zu stellen. Der VfGH stellte in seiner Zurückweisung nun fest, dass es der Schülerin zumutbar ist, anstelle eines Individualantrags diesen Weg einzuschlagen, um das Ziel zu erreichen, dass die Verordnung über das Betretungsverbot vom VfGH geprüft wird. Dies gilt auch in allen anderen Fällen, in denen Personen, so wie die Schülerin, nach Ansicht der Behörden gegen das Betretungsverbot verstoßen haben und deswegen bestraft worden sind.
Pressemitteilung des VfGH vom 30. 6. 2020.
Der VfGH berät Mitte Juli weiter über Anträge, die sich gegen Gesetze bzw Verordnungen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen richten. Er nimmt dann die bisherigen Beratungen wieder auf, in denen es ua um das Betretungsverbot für öffentliche Orte, das Betretungsverbot für Betriebsstätten an sich bzw für Betriebsstätten mit einem Kundenbereich größer als 400 m2 sowie um Entschädigungen für Betriebe gegangen war. Diese Fragen werden am 13. und 14. 7. 2020 erneut erörtert.
Auch die Beratungen über das Verhüllungsverbot an Volksschulen („Kopftuchverbot“) werden Mitte Juli fortgesetzt. Das Thema Tötung auf Verlangen („aktive Sterbehilfe“) wird im Herbst erneut auf der Tagesordnung stehen und Gegenstand einer öffentlichen Verhandlung voraussichtlich im September sein.
Gleichzeitig hat der VfGH in den bisherigen Beratungen, die am vergangenen Samstag endeten, bereits über erste Anträge betreffend COVID-19 entschieden bzw solche als unzulässig erkannt.
Strafbescheide nach dem Betretungsverbot: Anfechtung über die Verwaltungsgerichte zumutbar
Entscheidung: VfGH 8. 6. 2020, V 361/2020.
So stellte der VfGH in einem Fall fest, dass es für die Antragstellerin – neben der von ihr gewählten Form des Individualantrags – einen anderen zumutbaren Weg gibt, um eine Prüfung des Betretungsverbots für öffentliche Orte durch den VfGH zu erreichen. Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung des VfGH, dass Einzelpersonen Gesetze und Verordnungen nur dann unmittelbar anfechten können, wenn der Betroffene keine andere Möglichkeit hat, seine verfassungsrechtlichen Bedenken an den VfGH heranzutragen. Damit soll eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes vermieden werden.
Konkret hat eine Schülerin den VfGH gegen das Betretungsverbot für öffentliche Orte angerufen. Eine Bezirkshauptmannschaft hatte eine Strafe gegen sie ausgesprochen, weil sie sich mit zwei weiteren Personen, mit denen sie nicht im selben Haushalt lebt, auf engstem Raum als Mitfahrerin in einem PKW aufgehalten habe. Es ist also in der Sache bereits ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig.
Die Schülerin kann nun gegen die Strafe Beschwerde erheben und dabei Bedenken gegen das Betretungsverbot vorbringen. Teilt das zuständige Landesverwaltungsgericht diese Bedenken, dann ist es verpflichtet, beim VfGH einen Antrag auf Verordnungsprüfung zu stellen. Der VfGH stellte in seiner Zurückweisung nun fest, dass es der Schülerin zumutbar ist, anstelle eines Individualantrags diesen Weg einzuschlagen, um das Ziel zu erreichen, dass die Verordnung über das Betretungsverbot vom VfGH geprüft wird. Dies gilt auch in allen anderen Fällen, in denen Personen, so wie die Schülerin, nach Ansicht der Behörden gegen das Betretungsverbot verstoßen haben und deswegen bestraft worden sind.