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Auswirkung auf vergaberechtliche Fristen – Wir haben für Sie die Fristenthematik des 2. COVID-19-Gesetzes analysiert, die wesentlichen Auswirkungen auf die Praxis lassen sich in drei Grundsätzen zusammenfassen:
1) Der Auftraggeber bleibt Herr über das Verfahren!
Die materiellrechtlichen Fristen des Bundesvergabegesetzes werden vom 2. COVID-19-Gesetz in keiner Weise beeinflusst. Dies ist bereits in Art 16 § 1 dieses Gesetzes klar zum Ausdruck gebracht, wonach die Fristenunterbrechung nur eintritt, wenn das AVG (zumindest subsidiär) anzuwenden ist.
Es können alle Fristen wie zB Teilnahmeantragsfrist, Anfragenfrist, Angebotsfrist oder Nachreichungsfrist wie bisher vom Auftraggeber festgesetzt werden. Diese können auch im Zeitraum bis zum 30.4.2020, 24:00 Uhr, ablaufen.
Gleiches gilt für Ausscheidensentscheidungen und Zuschlagsentscheidungen sowie die entsprechenden Stillhaltefristen.
2) Hemmung der formellen Anfechtungsfristen – Ein Sturm im Wasserglas
Der Umstand, dass die Fristen für Nachprüfungsanträge gehemmt sind, ist für die Vergabepraxis von untergeordneter Bedeutung. Mit entsprechender Fristgestaltung des Verfahrensablaufes durch den Auftraggeber kann dieses Risiko maximal reduziert werden.
Die Fristenhemmung ist nur in Vergabeverfahren heikel, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet wurden und noch keine Bestandsfestigkeit der Unterlagen eingetreten ist. Unter Rückgriff auf die herrschende vergaberechtliche Judikatur zur Antragslegitimation und dem erforderlichen rechtlichen Interesse, lässt sich aber auch diese Hürde leicht überwinden.
3) Das Sammeln von Anfechtungsgründen ist nicht zu empfehlen
Entsprechend der ebenfalls herrschenden Rechtsprechung sind Bieter angehalten, ihre Nachprüfungsanträge innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen einzubringen. Ein Abwarten bzw Sammeln von Anfechtungsgründen führt zu einem erheblichen Risiko beim Antragsteller. Wird der Nachprüfungsantrag nicht rechtzeitig eingebracht, wird dem Antragsteller in den meisten Fällen auch der Feststellungsantrag verwehrt bleiben.
Für Auftraggeber bleibt festzuhalten, dass das Anfechtungsrisiko sich im üblichen, bisherigen Rahmen bewegt.
Schwierige Zeiten verlangen Mut und Kreativität – Schiefer Rechtsanwälte – wir denken Vergaberecht neu!
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