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In Anbetracht der weitreichenden Folgen des Auftretens des SARS-CoV-2-Virus im gesamten Bundesgebiet und der besonderen Umstände der erforderlichen Beschaffungs- und Inbetriebnahmemaßnahmen wird eine vergleichbare Regelung wie zum Zeitpunkt der Einführung der technischen Sicherheitseinrichtung für Registrierkassen im Jahr 2017 getroffen.
Im Grunde des § 131b Abs 3 Satz 2 BAO ist im Jahr 2020 aufgrund der besonderen Umstände von COVID-19 auch dann keine Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems gegeben, wenn die Grenzbeträge für die Verwendung einer manipulationsgeschützten Registrierkasse im letzten Voranmeldungszeitraum 2019 oder danach bis Juni 2020 erstmalig überschritten wurden und bis dahin keine derartige Registrierkasse verwendet wird.
Das bedeutet, dass die Registrierkassenpflicht in den angeführten Fällen mit 1. 10. 2020 eintritt.
Damit einhergehend sind für diese Zeiten die Voraussetzungen für eine Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit auch bei objektiver Pflichtverletzung nicht gegeben, wenn aufgrund der besonderen Umstände der COVID-19-Krise keine Registrierkasse genutzt wird oder die Registrierkasse über keine Sicherheitseinrichtung verfügt.