X
Digital
Einkommensteuer International Körperschaftsteuer SWI

EAS 3416: Glasfasernetz als unbewegliches Vermögen iSd Art 13 Abs 2 DBA Großbritannien

(Bild: © iStock/Thomas-Soellner) (Bild: © iStock/Thomas-Soellner)

Wird zum flächenmäßigen Ausbau des österreichischen Glasfasernetzes eine österreichische Projektgesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft gegründet, wobei es sich bei einem der Gesellschafter um einen in Großbritannien ansässigen Investor handelt, so besteht im Falle einer Anteilsveräußerung aufgrund von § 21 Abs 1 Z 1 KStG iVm § 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG beschränkte Steuerpflicht in Österreich.

Aus abkommensrechtlicher Sicht stellt sich sodann die Frage, ob das Glasfasernetz unbewegliches Vermögen iSd Art 13 Abs 2 DBA Großbritannien 2018, BGBl III 2019/32, darstellt. Sofern nämlich der Wert der Anteile zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, dürfen Gewinne aus der Anteilsveräußerung nach dieser Abkommensbestimmung im Lagestaat – hier in Österreich – besteuert werden.

Der Begriff des unbeweglichen Vermögens iSd Art 13 Abs 2 DBA Großbritannien richtet sich nach Art 6 Abs 2 DBA Großbritannien, wonach der Begriffsinhalt auf das innerstaatliche Recht des Lagestaates abstellt (vgl Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, Internationales Steuerrecht I/130, Z 13 Rz 17).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Beurteilung eines Wirtschaftsgutes als beweglich oder unbeweglich weder nach bürgerlichem Recht noch nach Bewertungsrecht, sondern nach der Verkehrsauffassung zu treffen, worunter die Auffassung einer Mehrheit urteilsfähiger (vernünftig denkender), persönlich unbeteiligter und verständiger Menschen zu verstehen ist.

Wirtschaftsgüter, denen kein typischer Gebäudecharakter beizumessen ist, gelten dann als beweglich, wenn sie ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer Substanz und ohne unverhältnismäßige Kosten von einem Ort an einen anderen Ort verbracht und dort verwendet werden können, wobei das Fundament und seine Kosten außer Ansatz bleiben (zB VwGH 14. 2. 1973, 1015/72; 19. 5. 1987, 85/14/0089; 14. 6. 1988, 88/14/0015; 11. 11. 1992, 91/13/0033; vgl auch EAS 2422).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist in Fällen von Wirtschaftsgütern, die als Netz verlegt oder montiert werden, nicht die Eigenschaft des für die Errichtung verwendeten Materials an sich ausschlaggebend. Vielmehr betrachtet der VwGH das Gesamtnetz als einheitliches Wirtschaftsgut, da zu dessen Substanz auch die Verlegung an einem bestimmten Ort gehört (in Abkehr zu der offensichtlich überholten Entscheidung VwGH 26. 5. 1981, 3642/80).

So kommt etwa einer Erdgashochdruckleitung (VwGH 14. 6. 1988, 88/14/0015), einer Hochspannungsleitung (VwGH 24. 2. 1982, 2471/80), einer Wassertransportleitung (VwGH 23. 10. 1990, 89/14/0118) oder einem „System-Gleisanlage“ (VwGH 11. 11. 1992, 91/13/0033) die Eigenschaft als (einheitliches) unbewegliches Vermögen zu.

Der Judikatur des VwGH folgend handelt es sich nach Ansicht des BMF auch bei einem flächendeckend ausgebauten Glasfasernetz um ein (einheitliches) unbewegliches Wirtschaftsgut (ähnlich bereits EAS 2422, EAS 3058). Daher erfüllt dieses letztlich auch den Begriff des unbeweglichen Vermögens iSd Art 13 Abs 2 iVm Art 6 Abs 2 DBA Großbritannien.

EAS-Auskunft 3416 des BMF vom 11. 9. 2019, BMF-010221/0176-IV/8/2019.

⇒   Zur EAS-Auskunft 3416.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.