Shop
Recht, Wirtschaft und Steuern. Unser Angebot im Shop.
Digital
Die Recherchedatenbank für Experten! Schnell und Effizient.
Media
Informiert mit News, Videos, Podcasts und den Zeitschriften des Verlags.
Campus
Top-aktuelle Seminare, Konferenzen, Lehrgänge und Webinare.
Das BMF über das Auslaufen der Konsultationsvereinbarung mit Deutschland iVm der Corona-Pandemie informiert. Die Vereinbarung über pandemiebedingte Ausnahmen wird mit 30. Juni 2022 beendet.
Die Konsultationsvereinbarung hat einige Erleichterungen für pandemiebedingte Aufenthalte und daraus folgenden steuerrechtliche Konsequenzen geboten. So wurde etwa für Homeofficetätigkeiten und für Aufenthalte von Grenzgängern im Ansässigkeitsstaat Klarstellungen aufgenommen. Die Vereinbarung wird nun aufgrund der auslaufenden Eindämmungsmaßnahmen mit 30. Juni enden.
Dies bedeutet u.a., dass sämtliche Homeoffice-Tage ab dem 1. Juli 2022 wieder „regulär“ zu jenem Land zu zählen sind, wo sie verbracht werden und auf die steuerrechtliche Ansässigkeit Auswirkungen haben können.
Für Grenzgänger bedeutet es, dass pandemiebedingte Aufenthalte ab dem 2. Halbjahr nicht mehr zur Ausnahme von der 45-Tage-Schädlichkeitsregel zählen. Andererseits bedeutet dies aber auch, dass die Zählung der 45-Tage-Grenze erst ab dem 1. Juli 2022 bedingt, sofern es pandemiebedingt bereits keine Pendeltage eingehalten werden konnten.
Beispiel:
Ein Grenzgänger hat im ersten Halbjahr 2022 20 Tage pandemiebedingt im Homeoffice gearbeitet. 10 Tage wurde aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Homeoffice-Tätigkeit ausgeübt. Für das zweite Halbjahr 2022 stehen somit noch 35 Tage an nicht durchgeführten Pendeltagen (Nichtrückkehrtage) zur Verfügung, um den Grenzgängerstatus nicht zu verlieren.
Angemerkt wird in der Information auch, dass die Aussagen zum deutschen Kurzarbeitergeld und der österreichischen Kurzarbeitsunterstützung auch nach der Gültigkeit der Vereinbarung anzuwenden sind, da diese als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates zu qualifizieren sind. Derartige Bezüge dürfen gem. DBA Deutschland-Österreich, wie bisher, nur im auszahlenden Staat (Kassenstaat) besteuert werden.
Eine Zusammenfassung bisheriger Konsultationsvereinbarungen zwischen Deutschland und Österreich findet sich hier.
Für grenzüberschreitendes Arbeiten scheint nun eine neue Phase anzubrechen. Haben die Staaten bisher eine lockere Beurteilung mit Hinblick auf die Corona-Pandemie vorgenommen, scheint nun eine neue Phase, ein „back to normal“ stattzufinden. Remote-Working im Ausland ist daher nun mit noch größerer Vorsicht zu begegnen, um nicht unfreiwillig steuerrechtliche Konsequenzen auszulösen.