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Treu und Glauben nur bei Ermessensspielraum möglich

Eine von der Abgabenbehörde ausgestellte Bestätigung bedeutet nicht automatisch, dass hier ein Fall von Treu und Glauben vorliegt. Dies v.a. dann nicht, wenn der Steuerpflichtige selbst eine „Bringschuld“ der offenzulegenden Informationen hat (VwGH 10.5.2021, Ra 2021/15/0001). Der Bezug auf Treu und Glauben bzgl. der ausgestellten Bestätigung ist nur bei einem Ermessenspielraum der Behörde möglich.