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Squeeze-out im Recht der GmbH – Der einfache Weg zum Alleingesellschafter?

(Bild: © z_wei) (Bild: © z_wei)

Je höher der Anteil eines Gesellschafters an einer Kaitalgesellschaft ist, desto höher wird das Verlangen Alleingesellschafter (einziger Gesellschafter) dieser Gesellschaft zu werden. Das Squeeze-out, der Ausschluss nach dem Gesellschafterausschlussgesetz (GesAusG), bietet hierzu eine auf den ersten Blick gute Abhilfe. Der folgende Beitrag soll das Verfahren und die pain-points des Squeeze-out darstellen und aufzeigen, ob es sich wirklich um die auf den ersten Blick leichte Abhilfe handelt.

1. Grundgedanke des Squeeze-out

Grundgedanken und Regelung des Squeeze-out finden sich im Gesellschafterausschlussgesetz (GesAusG).

Geregelt wird der Ausschluss der Minderheitsgesellschafter auf Verlangen des Hauptgesellschafters. Basierend auf dem Antrag des Hauptgesellschafters beschließen die Gesellschafter in der Generalversammlung, ob sie dem Hauptgesellschafter ihre Anteile zum Zweck der Erlangung der Alleingesellschafterstellung übertragen wollen oder nicht.

Der Beschluss der Gesellschafter zielt darauf ab, dem Hauptgesellschafter die gesamten restlichen Anteile zu übertragen und nicht bloß einen gewissen Prozentsatz. Dh der Hauptgesellschafter stellt den Antrag auf Übertragung aller sich in den Händen der Minderheitsgesellschafter befindlichen Anteile. Für die Übertragung der Anteile steht den Minderheitsgesellschaftern eine angemessene Barabfindung zu (§ 1 GesAusG).

Der Vorteil des Squeeze-out liegt dem Gesagten zu Folge darin, dass der Hauptgesellschafter nicht mit jedem einzelnen Gesellschafter die Übertragung iS eines Anteilskaufes beschließen muss, sondern er überlässt allen Gesellschaftern gemeinsam die Abstimmung über den Verkauf der Anteile. Bei diesem Beschluss ist keine Einstimmigkeit erforderlich sondern lediglich eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die der Hauptgesellschafter mit seiner eigenen Stimme überdies positiv beeinfluss kann, da er keinem Stimmverbot unterliegt.

2. Das Verfahren zum Ausschluss der Gesellschafter

Auf das Wesentliche reduziert lässt sich das Verfahren folgendermaßen darstellen:

  • Antrag des Hauptgesellschafters
  • Beschlussfassung der Gesellschafter
  • Eintragung des Beschlusses ins Firmenbuch

2.1. Antrag des Hauptgesellschafters

Der Antrag des Hauptgesellschafters ist auf Anteilsübertragung der auszuschließenden Gesellschafter zu richten.

Hauptgesellschafter ist, wer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mindestens 90% der Anteile an der GmbH hält. Als Anteile, die der Hauptgesellschafter hält, gelten auch Anteile anderer mit dem Hauptgesellschafter verbundener Unternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB). Diese Verbindung muss im letzten Jahr vor der Beschlussfassung durchgehend bestanden haben (§ 1 Abs 3 GesAusG).

Sogenannte eigene Anteile, das sind Anteile, die die Gesellschaft an sich selbst hält (zur Zulässigkeit siehe §§ 65 ff AktG), sind für die Berechnung, ob ein Gesellschafter mindestens 90% der Anteile hält, nicht einzuberechnen.

Eine Zusammenrechnung der Anteile mehrerer Gesellschafter, um gemeinsam mindestens 90% der Anteile zu erreichen ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn die Gesellschafter sind konzernmäßig miteinander verbunden. In letzterem Fall ist die Zusammenrechnung zulässig. Sehr wohl möglich ist aber der Verkauf der Anteile eines Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter, damit dieser mindestens 90% der Anteile hält.

2.2. Beschluss der Gesellschafter

Dem Beschluss der Gesellschafter hat ein Bericht der Geschäftsführer über den geplanten Ausschluss vorauszugehen, der die Voraussetzungen für den Ausschluss sowie die Angemessenheit der Barabfindung darzulegen und einen Hinweis auf den Anspruch der Minderheitsgesellschafter zu beinhalten hat. Dieser Bericht ist von einem sachverständigen Prüfer zu prüfen. Besteht ein Aufsichtsrat hat dieser den Bericht der Geschäftsführer sowie des Prüfers zu prüfen.

Die in § 3 Abs 5 GesAusG genannten Unterlagen sind den Gesellschaftern zu übersenden. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlussfassung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. Es handelt sich dabei um:

  • Den Entwurf des Beschlussantrages über den Ausschluss
  • Die Berichte von Geschäftsführer, Prüfer und Aufsichtsrat
  • Allfällige Gutachten zur Beurteilung der Angemessenheit der Abfindung
  • Jahresabschlüsse und Lagebericht der letzten drei Geschäftsjahre

Wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung auf die Einhaltung der Übersendung der Unterlagen verzichten, können die eben genannten Informationen unterbleiben.

Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung des Hauptgesellschafters. Der Beschluss ist notariell zu beurkunden (§ 4 GmbHG).

2.3. Eintragung des Beschlusses ins Firmenbuch

Die Geschäftsführer haben den Beschluss zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

  • die Niederschrift des Beschlusses über den Ausschluss
  • wenn der Beschluss einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde
  • dass eine Klage auf Anfechtung, Feststellung der Nichtigkeit oder Nichtigerklärung des Beschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgenommen worden ist oder dass alle Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben

Mit Eintragung des Beschlusses gehen alle Anteile auf den Hauptgesellschafter über und dieser wird zum Alleingesellschafter. Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag fällig, an dem die Eintragung des Ausschlusses gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt. Der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren.

3. Fazit

Der Beitrag zeigt, dass das Squeeze-out grundsätzlich eine willkommene Möglichkeit für den Hauptgesellschafter bietet, um zum Alleingesellschafter zu werden. Das Verfahren bietet jedoch einige Stolpersteine, die die Ausführung versuchen aufzuzeigen.


Zum Autor:

Dr. Patrick Stummer ist stellvertretender Verlagsleiter und leitet als Leiter Content Management strategisch und operativ das Programm des Linde Verlags.