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Durch die Einführung der mBGM ändern sich ab 1. 1. 2019 die sozialversicherungsrechtlichen Regeln für nebenberufliche Lehrende und Vortragende, die dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegen – das sind in der Regel freie Dienstnehmer und lohnsteuerpflichtige Lehrende.
Durch die verpflichtende monatliche Abrechnung wird es keinen halbjährlichen Durchrechnungszeitraum pro Bildungshalbjahr mehr geben. Das bedeutet, dass auch keine nachträglichen Meldungen mehr möglich sind. In diesem Beitrag von Christian Artner werden die Änderungen durch Praxisbeispiele im Detail veranschaulicht.
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