BFG: Nachweis von Fahrtkosten
Der Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Das Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten; es muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben. Notwendig ist die Angabe der zurückgelegten Wegstrecke, Datum, Angabe des Pkws und der dienstliche Zweck.
VwGH zur Abzugsfähigkeit eines Deutschkurses
Der VwGH sieht die Aufwendungen, die der Ehemann für den Deutschkurs seiner aus Thailand stammenden Ehefrau getätigt hat als abzugsfähig an. Wesentliche Ursache der finanziellen Belastung war nicht die Eheschließung bzw der Umzug, sondern die Gefahr der Abschiebung.
Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung
Bei Beurlaubung eines Berufsschullehrers zwecks Absolvierung eines Kurses wird die Fortbildungsstätte nicht zur Arbeitsstätte. Die Pauschalierung der Fahrtkosten in Form der Zuerkennung des Pendlerpauschales ist somit nicht zulässig, vielmehr sind die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten anzuerkennen.