Veruntreuungen in einer Trafik als „Schadensfall“
Als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 4 EStG kommen auch finanzielle Einbußen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen sind, dass sich ein Angestellter durch Diebstahl, Veruntreuung etc widerrechtlich bereichert hat. Allerdings hat der Steuerpflichtige alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um durch deliktische Handlungen verursachte Minderungen seines Betriebsvermögens und damit des steuerpflichtigen Gewinns hintanzuhalten oder durch Ersatzansprüche auszugleichen.