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In einem Gerichtsverfahren betreffend die Haftung für entstandene Kosten und künftige, lebenslange Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen inklusive einem Feststellungsbegehren betreffend künftige Schäden bei Behinderung nach einem behaupteten Kunstfehler ist die Beiziehung eines Rechtsanwaltes mit akademischem medizinischen Sachverstand zur Entkräftung eines Gutachtens, nach welchem ein ärztlicher Behandlungsfehler verneint worden ist, notwendig und zweckmäßig.
Die dafür aufgewendeten Kosten sind daher notwendig und zweckmäßig und somit zwangsläufig entstanden und somit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Diese sind bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 34 Abs 6 TS 4 EStG 1988 als unmittelbar behinderungskausale Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts abzuziehen.
Anmerkung: Das BFG-Verfahren betraf die Aufwendungen eines Vaters und Sachwalters eines nach einem (behaupteten) Kunstfehler zu 100 % behinderten Kindes im Prozess mit dem Krankenhausträger. Im Erstverfahren hatte das BFG das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung noch verneint (Erk vom 8. 7. 2016, RV/7104127/2014). Diese Entscheidung wurde nach einer Revision des Beschwerdeführers vom VwGH aufgehoben (Erk vom 26. 7. 2017, Ro 2016/13/0026; vgl dazu ua Renner, Zivilprozessführung wegen Fehlbehandlung für einen Unterhaltsberechtigten als außergewöhnliche Belastung, ÖStZ 2017/689, 461 bzw Zorn, VwGH: Kosten der anwaltlichen Vertretung der Tochter außergewöhnliche Belastung, RdW 2017/528, 719).
Im nunmehrigen Verfahren ging das BFG von einer notwendigen und zweckmäßigen Prozessführung aus. Da es sich bei dem die Anwaltskosten verursachenden Verfahren um einen Zivilprozess handelt, zog das BFG zur Klärung der Frage, wann Prozesskosten notwendig und zweckmäßig sind, die Zivilprozessordnung heran, überprüfte, welche Bedeutung diesen Begriffen im Rahmen des Kostenersatzes beigemessen wird, und übertrug diese auf den vorliegenden Sachverhalt.
Neben der Beurteilung als außergewöhnliche Belastung an sich war insbesondere auch die Frage von Relevanz, ob bei den Aufwendungen iZm dem Prozess ein Selbstbehalt zu berücksichtigen sei, was das BFG nunmehr aufgrund der unmittelbaren Kausalität infolge der Behinderung der Tochter verneint hat.