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Wird der ehemalige Steuerberater eines Beschuldigten durch diesen als Beschwerdeführer in einem Finanzstrafverfahren vor dem BFG – wohl zu seiner eigenen Entlastung – einer Bestimmungstat dergestalt bezichtigt, dass er, obwohl mit seiner steuerrechtlichen Beratung bezüglich der umsatzsteuerfrei durchgeführten Veräußerung errichteter Wohnobjekte betraut, wider nachweislich besseres Wissen, trotz intensiver Teilnahme am Verkaufsgeschehen und trotz Kenntnis über die zuvor erfolgte Geltendmachung damit in Zusammenhang stehender Vorsteuern, ihn nicht über die gemäß § 12 Abs 11 UStG vorzunehmende Vorsteuerberichtung informiert hätte, weshalb er zwangsläufig entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer verkürzt hätte, ist dies ein relevantes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und gleichzeitig ein Umstand, welcher in einem Untersuchungsverfahren gegen den Steuerberater selbst zu klären ist (§ 82 FinStrG).
Da dem BFG eine Zuständigkeit zur Führung des – noch keinen Verfahrensgegenstand gebildet habenden – Finanzstrafverfahrens gegen den Steuerberater nicht zukommt, ist gegebenenfalls mit Beschluss das bereits ergangene Erkenntnis des Spruchsenats gegen den Beschuldigten aufzuheben und dessen Finanzstrafsache gemäß § 161 Abs 4 FinStrG an die Finanzstrafbehörde zurückzustellen.
Die in der Folge vor der Finanzstrafbehörde zu führenden Untersuchungsverfahren gegen den Abgabepflichtigen und gegen den Steuerberater sind gemäß § 61 Abs 1 FinStrG zu verbinden.
Entscheidung: BFG 20. 11. 2018, RV/2300007/2017 (Revision nicht zugelassen).
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