BFG: Sind Bildschirmausdrucke über Monatssummen Grundaufzeichnungen, die den Anforderungen der BAO bzw des GebG genügen?
Grundaufzeichnungen iSd § 131 Abs 1 Z 2a BAO können bei den Wettgebühren nur solche Aufzeichnungen sein, aus denen der Abschluss des einzelnen Rechtsgeschäftes hervorgeht, dazu zählen Wettscheine, bzw deren elektronische Verfügbarkeit, und die dazugehörige Software. Bildschirmausdrucke mit Monatssummen sind keine Grundaufzeichnungen über die einzelnen vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte.