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Der Grundstückswert kann auch bei einem „gemischt genutzten Grundstück“ dann von den Immobilien-Durchschnittspreisen laut Statistik Austria als geeignetem Immobilienpreisspiegel gemäß § 4 Abs 1 GrEStG iVm § 3 Abs 2 GrWV ermittelt werden, wenn eine „vorwiegende“ Nutzung für Wohnzwecke im Ausmaß von mehr als 50 % vorliegt.
Entscheidung: BFG 28. 12. 2018, RV/3100900/2018, Revision zugelassen.
Normen: § 4 Abs 1 GrEStG; § 3 Abs 2 GrWV.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.