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Vor dem Hintergrund der neuen datenschutzrechtlichen Regelungen der EU hat der EuGH beschlossen, den Schutz der Daten natürlicher Personen bei Veröffentlichungen zu Vorabentscheidungssachen zu verbessern.
Damit sowohl der Schutz der Daten von an Vorabentscheidungssachen beteiligten natürlichen Personen als auch die Information der Bürger und die Öffentlichkeit der Justiz gewährleistet werden, hat der EuGH daher für alle ab 1. 7. 2018 anhängig gemachten Vorabentscheidungssachen entschieden, in allen seinen veröffentlichten Dokumenten den Namen der an der Rechtssache beteiligten natürlichen Personen durch Anfangsbuchstaben zu ersetzen. Ebenso werden alle ergänzenden Details, anhand deren die Betroffenen identifiziert werden können, weggelassen.
Wird die Rechtssache ausschließlich zwischen natürlichen Personen geführt, so wird die Rechtssachenbezeichnung aus zwei Anfangsbuchstaben bestehen, die für den Vor- und Nachnamen der Klägerpartei stehen, jedoch nicht mit dem tatsächlichen Vor- und Nachnamen dieser Partei übereinstimmen. Zur Verhinderung der Häufung von Rechtssachen mit den gleichen Anfangsbuchstaben wird der EuGH diesen beiden Anfangsbuchstaben in Klammern ein Unterscheidungsmerkmal hinzufügen. Dieses zusätzliche Element kann sich auf den Namen einer juristischen Person, die, ohne im Rechtsstreit Partei zu sein, genannt wird oder von der Rechtssache betroffen ist, oder auch auf den Gegenstand oder die Problematik des Rechtsstreits beziehen.
Zählen in der Rechtssache natürliche und juristische Personen zu den Parteien, so wird die Rechtssache den Namen einer der juristischen Personen als Bezeichnung führen. Handelt es sich jedoch um eine Behörde, die regelmäßig Parteistellung vor dem EuGH hat (zB Finanzminister), wird der Rechtssachenbezeichnung ebenfalls ein Unterscheidungsmerkmal beigefügt werden.