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Wird im Verfahren der Steueraussetzung befördertes Bier nicht körperlich in das im Anwendungsgebiet gelegene aufnehmende Bierlager aufgenommen, so wird das Steueraussetzungsverfahren nicht ordnungsgemäß beendet.
Durch die physische Entnahme von verbrauchsteuerpflichtigem Bier aus dem Verfahren der Steueraussetzung wird eine Unregelmäßigkeit, die zur Entstehung der Biersteuerschuld im Anwendungsgebiet führt, begangen. Der Unionsgesetzgeber hat bei der Konzeption der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. 2. 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl L 76 vom 23. 3. 1992, S 1, die Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht zu einem absoluten Grundsatz erhoben. Die doppelte Entstehung einer Verbrauchsteuer wird somit nicht ausgeschlossen (BFG 23. 5. 2018, RV/2200010/2016).