X
Digital
Compliance Digital Monitor GRC, Management & Finance News Top Stories

Das neue Kommunikationsplattformen-Gesetz

(Bild: © iStock/metamorworks) (Bild: © iStock/metamorworks)

Mit dem 1. Jänner 2021 trat das Kommunikationsplattformen‑Gesetz (KoPl-G) als Teil des Gesetzespakets gegen „Hass im Netz“ in Kraft. Es bringt neue und umfangreiche Verpflichtungen für Betreiber von Kommunikationsplattformen und soll Betroffenen erleichtern gegen Angriffe auf diesen Plattformen vorzugehen.

Dem KoPl‑G unterliegen in‑ und ausländische natürliche oder juristische Personen, die mit Gewinnerzielungsabsicht Kommunikationsplattformen anbieten („Diensteanbieter“), sofern die Kommunikationsplattform in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr durchschnittlich zumindest 100.000 registrierte Nutzer hatte oder der mit dem Betrieb der Kommunikationsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich erzielte Umsatz zumindest EUR 500.000,00 betrug. Als Kommunikationsplattform ist dabei ein Dienst der Informationsgesellschaft anzusehen, bei dem der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, im Wege der Massenverbreitung den Austausch von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild zwischen Nutzern und einem größeren Personenkreis anderer Nutzer zu ermöglichen. Nicht umfasst sind daher Individualkommunikationsdienste.

Es gibt allerdings einige Ausnahmetatbestände. So sind Kommunikationsplattformen, die nur der Vermittlung oder dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen sowie der Vermittlung von Immobilien oder Stellenanzeigen dienen oder deren Hauptzweck in der Bereitstellung nicht gewinnorientierter Online‑Enzyklopädien oder Bildungs‑ und Lernplattformen zur Wissensvermittlung liegt, oder die von Medienunternehmen (iSd MedienG) im unmittelbaren Zusammenhang mit ihren journalistisch gestalteten Inhaltsangeboten angeboten werden, vom Anwendungsbereich nicht erfasst. Auch Diensteanbieter von Video‑Sharing‑Plattformen sind im Hinblick auf die dort bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos  vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Diensteanbieter können von der zuständigen Aufsichtsbehörde, der KommAustria, einen Feststellungsbescheid darüber erwirken, ob sie in den Anwendungsbereich fallen.

Das KoPl‑G basiert auf vier Säulen. Erstens dem Melde- und Überprüfungsverfahren, zweitens der Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde, drittens der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie eines Zustellungsbevollmächtigten und viertens der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde. Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen des KoPl-G sind zudem empfindliche Verwaltungsstrafen vorgesehen.

Melde‑ und Überprüfungsverfahren

Diensteanbieter müssen ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit und die Erledigung von Meldungen über auf ihrer Kommunikationsplattform verfügbaren, behauptetermaßen rechtswidrigen Inhalten einrichten. Als „rechtswidrige Inhalte“ gelten dabei nur solche Inhalte, die einen der in § 2 Z 8 KoPl-G taxativ aufgezählten Straftatbestände objektiv verwirklichen und nicht gerechtfertigt sind. Zu diesen Straftatbestände zählen etwa Nötigung, gefährliche Drohung, Beleidigung oder Verhetzung.

Das Meldeverfahren muss dabei so ausgestaltet sein, dass eine Meldung von Inhalten leicht und direkt erfolgen kann, der Melder darüber informiert wird, wie mit seiner Meldung verfahren wird und was das Ergebnis des Verfahrens ist. Zudem ist sowohl der Melder als auch jener Nutzer, für den der betreffende Inhalt auf der Kommunikationsplattform gespeichert wurde, unverzüglich über die wesentlichen Entscheidungsgründe zur Erledigung der betreffenden Meldung einschließlich des allfälligen Zeitpunktes einer Entfernung oder Sperre in Kenntnis zu setzen und über die Möglichkeit eines Antrages zur Durchführung eines Überprüfungsverfahrens sowie der Teilnahme an einem Beschwerdeverfahren zu informieren.

Der Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass gemeldete Inhalte, deren Rechtswidrigkeit bereits für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschung offenkundig ist, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Meldung entweder entfernt oder gesperrt werden. Sofern sich die Rechtswidrigkeit erst nach einer detaillierten Prüfung herausstellt, muss der gemeldete Inhalt unverzüglich nach Abschluss dieser Prüfung, spätestens aber binnen sieben Tagen ab dem Eingang der Meldung entfernt bzw. der Zugang dazu gesperrt werden.

Im Fall einer Sperrung oder Löschung hat der Diensteanbieter den betroffenen Inhalt, den Zeitpunkt seiner Erstellung sowie die zur Identifikation des Nutzers, für den der betreffende Inhalt auf der Kommunikationsplattform gespeichert wurde, erforderlichen und bereits beim Diensteanbieter vorhandenen Daten zu Beweiszwecken, einschließlich zu Zwecken der Strafverfolgung, zu sichern und grundsätzlich für die Dauer von längstens zehn Wochen zu speichern.

Weiters muss auch ein Überprüfungsverfahren eingerichtet werden. Eine Überprüfung kann entweder der Melder oder der Nutzer, für den der Inhalt auf der Kommunikationsplattform gespeichert wurde, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung im Meldeverfahren beantragen. Das Überprüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung abzuschließen und die betroffenen Nutzer sind unverzüglich über das Ergebnis zu informieren.

Bei Unzulänglichkeiten im Rahmen des Melde- bzw. des Überprüfungsverfahrens kann sich ein Nutzer an die Beschwerdestelle, die RTR-GmbH, wenden. Die Anrufung der Beschwerdestelle setzt aber voraus, dass sich der Nutzer zuvor an den Diensteanbieter gewandt hat und entweder von diesem keine Antwort erhalten hat oder die beiden Streitteile keine Lösung erreichen konnten. Die Beschwerdestelle hat dann eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlages herbeizuführen oder dem Nutzer und dem Diensteanbieter ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

Berichtspflicht

Daneben besteht für Diensteanbieter auch die Verpflichtung, jährlich, im Fall von Kommunikationsplattformen mit über 1 Mio. registrierten Nutzern halbjährlich, einen Bericht über den Umgang mit entsprechenden Meldungen zu erstellen und diesen Bericht der Aufsichtsbehörde spätestens ein Monat nach Ende des im Bericht erfassten Zeitraumes zu übermitteln. Der Bericht ist gleichzeitig auch auf der eigenen Website ständig und leicht auffindbar bereitzustellen.

Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten und eines Zustellungsbevollmächtigten

Diensteanbieter müssen zudem sowohl einen verantwortlichen Beauftragten als auch einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen. Dies soll sicherstellen, dass die Kontaktaufnahme und Durchsetzung der Verpflichtungen des KoPl-G, insbesondere hinsichtlich nicht in Österreich niedergelassener Diensteanbieter, erleichtert wird.

Der verantwortliche Beauftragte hat die Einhaltung des KoPl‑G zu gewährleisten, muss über eine für die Einhaltung dieser Bestimmungen erforderliche Anordnungsbefugnis verfügen, die für die Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und über die für die Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Ressourcenausstattung verfügen. Als verantwortlicher Beauftragter kann nur eine natürliche Person bestellt werden, die ihren Hauptwohnsitz im Inland hat, strafrechtlich verfolgt werden kann, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, sofern Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Wohnsitzstaat des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

Daneben ist ein Bevollmächtigter für behördliche und gerichtliche Zustellungen zu bestellen, wobei dieser ebenfalls die für die Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen muss. Es kann dafür entweder eine natürliche oder juristische Person bestellt werden. Der verantwortliche Beauftragte kann zugleich auch Zustellungsbevollmächtigter sein.

Sowohl der verantwortliche Beauftragte als auch der Zustellungsbevollmächtigte müssen sich bei einem Zustelldienst für elektronische Zustellungen nach dem Zustellgesetz anmelden. An diese elektronische Zustelladresse können dem Diensteanbieter dann behördliche und gerichtliche Schriftstücke wirksam zugestellt werden.

Verfügt der Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung und auch sonst keine Betriebsstätte im Inland und wurde überdies kein verantwortlicher Beauftragter oder Zustellungsbevollmächtigter bestellt, an den rechtswirksam zugestellt werden könnte, sind Bescheide oder sonstige Verfügungen der Aufsichtsbehörde bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen. Die Verständigung des Diensteanbieters von der Hinterlegung hat auf der Website der Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung der Verständigung auf der Website. Solcherart hinterlegte Dokumente gelten als mit dem ersten Tag dieser Frist zugestellt.

Zudem können, wenn der Diensteanbieter keinen Sitz, keine Zweigniederlassung und auch sonst keine Betriebsstätte im Inland hat, Bescheide der Aufsichtsbehörde über die Verhängung von Geldstrafen nach dem KoPl-G auch in der Weise vollstreckt werden, dass den bekannten Schuldnern des Diensteanbieters und der mit ihm verbundenen Unternehmen, wobei damit nur Unternehmen, die in regelmäßiger Geschäftsbeziehung mit dem Diensteanbieter oder mit diesem verbundenen Unternehmen zu Zwecken der Vermarktung oder des Verkaufs kommerzieller Kommunikation in Österreich gemeint sind, mittels Bescheid untersagt wird, an den Diensteanbieter oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu bezahlen. Eine auf diese Weise mit einem Zahlungsverbot belegte Geldforderung ist der Aufsichtsbehörde mit der Wirkung, dass der Schuldner gegenüber dem Diensteanbieter oder dem verbundenen Unternehmen von der Zahlung befreit ist, zu überweisen.

Aufsicht und Sanktionen

Zuständige Aufsichtsbehörde iSd KoPl-G ist die KommAustria. Diese wird dabei administrativ von der der RTR‑GmbH unterstützt.

Langen bei der Beschwerdestelle, der RTR-GmbH, innerhalb eines Monats mehr als fünf begründete Beschwerden über die Unzulänglichkeit der von einem Diensteanbieter ergriffenen Maßnahmen ein, so hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob diese Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an das Melde- und Überprüfungsverfahren angemessen waren. Kommt die Aufsichtsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden, der Ergebnisse bisheriger Aufsichtsverfahren, einer Mitteilung der Beschwerdestelle oder eigener vorläufiger Einschätzungen zur Auffassung, dass die Pflichten verletzt werden, hat sie ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und bei einem erstmaligen Verstoß dem Anbieter der Kommunikationsplattform mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Diesem Bescheid ist binnen der von der Aufsichtsbehörde bestimmten, längstens vierwöchigen, Frist zu entsprechen. Bei einer erneuten Zuwiderhandlung bzw. wenn dem Bescheid nicht entsprochen wird, hat die Aufsichtsbehörde eine Geldstrafe zu verhängen.

Die vom Anbieter einer Kommunikationsplattform verlangten Maßnahmen dürfen allerdings nicht in einer allgemeinen Vorabkontrolle der Inhalte resultieren.

Bei Verstößen gegen die Vorschriften des KoPl-G sind sowohl Geldstrafen gegen den Diensteanbieter selbst als auch gegen den verantwortlichen Beauftragten und den Zustellungsbevollmächtigten und auch, wenn kein verantwortlicher Beauftragter bzw. Zustellungsbevollmächtigter bestellt wurde, gegen die Organe des Diensteanbieters vorgesehen. Die gegen den Diensteanbieter möglichen Strafen können dabei bis zu EUR 10 Mio. betragen.

Fazit

Das KoPl-G bringt umfangeiche Verschärfungen für die Betreiber von (großen) Kommunikationsplattformen. Unzweifelhaft zielen die Regelungen gerade auf die großen ausländischen Social Media Plattformen ab. Gerade hinsichtlich dieser Plattformen stellt sich allerdings schon grundsätzlich die Frage der Vereinbarkeit des KoPl-G mit dem Herkunftslandprinzip nach Art 3 Abs 2 der E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31/EG).

Es wird sich noch zeigen müssen, inwiefern das KoPl-G, gerade auch im Hinblick auf die umfangreichen Ausnahmen von seinem Anwendungsbereich, zu einer rechtlichen und/oder faktischen Verbesserung der Bekämpfung von „Hass im Netz“ führt.

Zum Autor

Mag. Nils Gröschel ist Rechtsanwaltsanwärter bei Preslmayr Rechtsanwälte.

Weiter Beiträge von Preslmayr Rechtsanwälte zu diesem Thema

Safron, Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Arbeitgebers bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts seiner Mitarbeiter

Jenny, Neues Mandatsverfahren zur Bekämpfung von Hass im Netz

Abonnieren Sie jetzt unseren Fachnewsletter