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In Zeiten des vermehrten Homeoffice wird sich auch die Frage stellen, in welche Gemeinde die Kommunalsteuer zuzuordnen ist. Diese brennt wohl umso mehr, als Homeoffice für viele nicht nur eine Übergangslösung zu sein scheint.
Der Unterschied zwischen mobile working und Homeoffice liegt im Wesen der Vereinbarung: mobile working findet grundsätzlich dort statt, wo der Dienstnehmer will, Homeoffice ausschließlich zu Hause.
Der Betriebsstättenbegriff im KommStG ist sehr weit gefasst. Demnach gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient, wobei die einschlägigen Bestimmungen in der BAO sinngemäß anzuwenden sind. Die Merkmale einer Betriebsstätte umfassen neben der festen Einrichtung auch eine Verfügungsgewalt des Unternehmers und einen Bestand auf längere Dauer.
Bei mobile working werden die geforderten Merkmale wohl nicht erfüllt sein. Anders sieht dies bei Homeoffice aus, das einer (auch schlüssig möglichen) Vereinbarung bedarf und als auswärtige Arbeitsstelle iSd ASchG angesehen wird. In diesem Fall muss eine regelmäßige Arbeitsplatzevaluierung durchgeführt werden, eine Unterweisung in Arbeitssicherheit erfolgen etc. Es könnte daher eine Verfügungsgewalt des Unternehmens auf das Homeoffice abgeleitet werden, was zu einer kommunalsteuerlichen Betriebsstättenbegründung führen würde.
Wechselt der Ort der Tätigkeit zwischen Homeoffice und Arbeitgeberarbeitsplatz, so ist eine Aufteilung zwischen den Gemeinden vorzunehmen.