Mit Urteil vom 15. 7. 2020, Irland/Kommission, T-778/16 bzw Apple/Kommission, T-892/16, hat das EuG im Rechtsstreit zwischen der EU-Kommission und Irland einerseits und dem Apple-Konzern andererseits zu Gunsten von Apple entschieden. In der auf Steuervorbescheiden beruhenden günstigen steuerlichen Behandlung irischer Konzerngesellschaften konnte das Gericht keinen Verstoß gegen das in Art 107 AEUV geregelte Beihilfenverbot erkennen. Die Entscheidung der Kommission, Irland zu verpflichten, für die Jahre 2003 bis 2015 Unternehmenssteuern und Zinsen in Höhe von 14,3 Mrd Euro von dem US-Technologieriesen zurückzufordern, wurde vom EuGH als nichtig erklärt (Bendlinger, EU-Kommission beißt in den sauren Apfel – keine unerlaubte staatliche Beihilfe für Apple durch Irland, SWI 2020, 394).
Am 25. 9. 2020 hat die EU-Kommission darüber informiert, dass sie sich dazu entschieden hat, beim EuGH gegen das Urteil zu berufen. In ihrer Stellungnahme führt die Wettbewerbskommissarin aus, dass das EuG bezüglich der Anwendung der Beihilferegeln iZm Steuerplanungsszenarien wesentliche rechtliche Fragen aufgeworfen habe. Allerdings habe das Gericht auch eine Reihe von Rechtsfehlern begangen, die vom EuGH geklärt werden müssten.
Die Kommissarin betont, dass es höchste Priorität habe sicherzustellen „[…] that all companies, big and small, pay their fair share of tax […]“. Die Mitgliedstaaten könnten ihr nationales Steuerrecht zwar selbst regeln, müssten dabei aber Unionsrecht beachten, wozu auch das Beihilfenverbot zähle. Sollten einzelne Staaten bestimmten multinationalen Unternehmen Steuervorteile gewähren, die ihren Mitbewerbern nicht zugänglich sind, verzerre das den Wettbewerb innerhalb der EU und würde gegen das Beihilfenverbot verstoßen. Die Kommission werde weiterhin alle verfügbaren Werkzeuge einsetzen, um sicherzustellen, dass Unternehmen ihren gerechten Anteil zum Steueraufkommen leisten. Anderenfalls würden der öffentlichen Hand und den Bürgern die für dringend notwendige Investitionen erforderlichen Mittel entzogen, die gerade jetzt notwendig seien, um die wirtschaftliche Erholung in Europa voranzutreiben. Insofern werde die Kommission ihre Bemühungen fortsetzen, um Steuerschlupflöcher zu schließen und Transparenz sicherzustellen. Es sei noch viel Arbeit zu leisten, um ua zu gewährleisten, dass alle Unternehmen – auch solche der digitalen Wirtschaft – ihre Steuern am richtigen Ort und in der richtigen Höhe entrichten.
Zum Autor: Prof. Dr. Stefan Bendlinger ist Steuerberater und Senior Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.
Mit Urteil vom 15. 7. 2020, Irland/Kommission, T-778/16 bzw Apple/Kommission, T-892/16, hat das EuG im Rechtsstreit zwischen der EU-Kommission und Irland einerseits und dem Apple-Konzern andererseits zu Gunsten von Apple entschieden. In der auf Steuervorbescheiden beruhenden günstigen steuerlichen Behandlung irischer Konzerngesellschaften konnte das Gericht keinen Verstoß gegen das in Art 107 AEUV geregelte Beihilfenverbot erkennen. Die Entscheidung der Kommission, Irland zu verpflichten, für die Jahre 2003 bis 2015 Unternehmenssteuern und Zinsen in Höhe von 14,3 Mrd Euro von dem US-Technologieriesen zurückzufordern, wurde vom EuGH als nichtig erklärt (Bendlinger, EU-Kommission beißt in den sauren Apfel – keine unerlaubte staatliche Beihilfe für Apple durch Irland, SWI 2020, 394).
Am 25. 9. 2020 hat die EU-Kommission darüber informiert, dass sie sich dazu entschieden hat, beim EuGH gegen das Urteil zu berufen. In ihrer Stellungnahme führt die Wettbewerbskommissarin aus, dass das EuG bezüglich der Anwendung der Beihilferegeln iZm Steuerplanungsszenarien wesentliche rechtliche Fragen aufgeworfen habe. Allerdings habe das Gericht auch eine Reihe von Rechtsfehlern begangen, die vom EuGH geklärt werden müssten.
Die Kommissarin betont, dass es höchste Priorität habe sicherzustellen „[…] that all companies, big and small, pay their fair share of tax […]“. Die Mitgliedstaaten könnten ihr nationales Steuerrecht zwar selbst regeln, müssten dabei aber Unionsrecht beachten, wozu auch das Beihilfenverbot zähle. Sollten einzelne Staaten bestimmten multinationalen Unternehmen Steuervorteile gewähren, die ihren Mitbewerbern nicht zugänglich sind, verzerre das den Wettbewerb innerhalb der EU und würde gegen das Beihilfenverbot verstoßen. Die Kommission werde weiterhin alle verfügbaren Werkzeuge einsetzen, um sicherzustellen, dass Unternehmen ihren gerechten Anteil zum Steueraufkommen leisten. Anderenfalls würden der öffentlichen Hand und den Bürgern die für dringend notwendige Investitionen erforderlichen Mittel entzogen, die gerade jetzt notwendig seien, um die wirtschaftliche Erholung in Europa voranzutreiben. Insofern werde die Kommission ihre Bemühungen fortsetzen, um Steuerschlupflöcher zu schließen und Transparenz sicherzustellen. Es sei noch viel Arbeit zu leisten, um ua zu gewährleisten, dass alle Unternehmen – auch solche der digitalen Wirtschaft – ihre Steuern am richtigen Ort und in der richtigen Höhe entrichten.
Zum Autor:
Prof. Dr. Stefan Bendlinger ist Steuerberater und Senior Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.