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- Dieses Thema hat 6 Antworten und 5 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 13 Jahren, 9 Monaten von Mathias.
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3. November 2008 um 17:12 Uhr #63984pkhTeilnehmer
Während Karenz tritt erneut eine Schutzfrist mit anschließender Karenz auf.
Dienstverhältnis unterliegt BMVG.
Wie lauten exakt die Meldeverpflichtungen gegenüber der GKK?Die Mitarbeiter der GKK konnten mir keine verläßlichen Aussagen mitteilen.
1) Beginn Schutzfrist NEU (2. Wochenhilfe) –> Arbeits-Entgelt-Bestätigung Wochenhilfe laut GKK nicht notwendig
2) Während der Zeit der Wochenhilfe NEU (2. Wochenhilfe) leben die BV-Beiträge wieder auf.
Bemessungsgrundlage ist Entgelt wie für Zeitraum Wochenhilfe ALT (1. Wochenhilfe).
Zusatzfrage: Ist die Bemessungsgrundlage zu valorisieren?3) Ende Schutzfrist NEU (2. Wochenhilfe) –> Abmeldung mit Grund „Karenzurlaub nach MSchG“
Ende Entgelt = Beginn Wochenhilfe ALT (1. Wochenhilfe)
Ende BV = Ende Wochenhilfe NEU (2. Wochenhilfe)
Ende Beschäftigung = bleibt freiEine Mitteílung über Beginn der BV für die 2. Wochenhilfe als eine Art „Anmeldung“ ist wohl nicht vorgesehen.
Danke für die Hilfestellung — wie gesagt, GKK konnte keine kompetente Auskunft geben und bei den Beiträgen habe ich nichts entdeckt.
4. November 2008 um 9:21 Uhr #69818pkhTeilnehmerIch habe mittlerweile doch eine Antwort von der Leitung Melde- und Beitragswesen der GKK erhalten:
Dieser Fall kann wohl nur händisch mittels der An-/Abmeldeformulare gemeldet werden — softwaremäßig bzw.
per ELDA wird das kaum funktionieren.ad 2) Anmeldung mit NUR Beginn BV-Beitragszahlung ab Beginn 2. Wochenhilfe.
Bemessungsgrundlage für BV ist wie bei 1. Wochenhilfe, dh nicht zu valorisieren.ad 3) Abmeldung mit NUR Ende BV-Beitragszahlung = Ende 2. Wochenhilfe + Abmeldegrund 07 „Karenzurlaub
nach MSchG“
Ende Entgelt = bleibt frei ! (Zeitraum nur für BV-Kassa interessant)
Ende Beschäftigung = bleib frei (wie üblich)ZUSATZ:
Im Fall Abfertigung ALT kommt es zu keinerlei Meldeverpflichtungen (keine BV) und laut Abteilung für das Wochengeld
ist fürdie 2. Wochenhilfe auch keine Arbeits-Entgelt-Bestätigung (wie bei der 1. Wochenhilfe) notwendig.An Erfahrungen zum gegenständlichen Problem durch Kollegen bin ich natürlich dennoch sehr interessiert. Danke!
5. November 2008 um 6:17 Uhr #69821RolandTeilnehmerDanke pkh für das Einstellen der GKK-Antworten!!!
LG
28. November 2008 um 9:12 Uhr #69931BohemianTeilnehmerZusatzfrage (unabhängig von den Meldeverpflichtungen): Sehe ich das richtig, dass die Mitarbeiterin dann jedesmal wenn sie während der Karenz erneut schwanger ist, und somit wieder im Mutterschutz ist, für den Zeitraum der Schutzfrist Urlaubsansprüche erwirbt?
29. November 2008 um 7:33 Uhr #69933RolandTeilnehmerHallo bohemian!
Ja!
LG
30. Juni 2010 um 14:10 Uhr #71767StephanieSMitgliedhallo!
hätte auch noch eine frage zu diesem beispiel.
wenn die 2. Wochenhilfe 1 Woche nach Ende der 1. Karenz liegt und in dieser Zeit zur Überbrückung der neue Urlaubsanspruch (aufgrund der neuen Wochenhilfe) konsumiert wird, wie sieht dann die Meldung aus?Beispiel:
Karenz ALT bis 20.11.2010
Mutterschutz NEU ab 25.11.2010ich würde eine Anmeldung bei der GKK mit 21.11.2010 machen
Am 24.11.2010 eine Abmeldung mit nur „Ende Entgeltanspruch“ und BV bis Ende Mutterschutzkann das so stimmen?
6. Juli 2010 um 10:05 Uhr #71770MathiasTeilnehmerHallo Stephanie,
die Abmeldung macht man eigentlich erst beim Antritt der Karenz. Bei Beginn der Schutzfrist erfolgt keine Abmeldung, sondern die GKK bekommt nur die Arbeits- und Entgeltbestätigung.
LG
Mathias -
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