Ende befristetes Dienstverhältnis

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  • #64016
    annalena
    Teilnehmer

    Ich habe einen „vorerst“ befristeten Dienstvertrag für 3 Monate der danach in ein unbefristetes Dienstverhältnis übergeht. Die Befristung endet mit Ende dieser Woche (Ende Nov.). Ich habe eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsletzten. Ich habe nun ein besseres Jobangebot für Anfang Jänner. Kann ich so kurzfristig meinen befristeten Arbeitsvertrag auslaufen lassen? (lt. mündlicher Auskunft Personalstelle sollte man 2 Wochen vor Auslaufen der Befristung bekannt geben wenn man nach der Befristung aus der Firma aussteigen möchte – ich habe aber erst heute die Jobzusage bekommen.=
    Ich war die ersten 2 Monate 70% beschäftig, im Nov 100% und im Dez. wieder 70 oder 80% – hat das irgendwelche Auskwirkungen auf diese Fristen?
    Mfg, annnalena

    #69926
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo annalena!

    Ich sehe das anders als die Personabteilung.
    ME ist hier keine (DN-)Kündigung im voraus erforderlich.

    Und: Das unterschiedliche Beschäftigungsausmaß hat keine Auswirkung!

    Ich habe jetzt auch gesucht und etwas in der PV-Info Okt. 2008 gefunden, was mich in meiner Meinung absolut bestärkt hat und ich dir nachfolgend reinstelle:

    „Hinweis für die Praxis:
    Da ein befristetes Dienstverhältnis automatisch mit Eintritt des vereinbarten Beendigungszeitpunkts endet, ist für seine Beendigung keine Kündigung erforderlich. Ein befristetes Dienstverhältnis wird allerdings schlüssig fortgesetzt, wenn Arbeitsleistungen auch noch nach Ablauf des vereinbarten Beendigungszeitpunkts erbracht werden , der Dienstnehmer also weiterhin zur Arbeit zugelassen wird. Überdies kann etwa der Kollektivvertrag vorsehen, dass sich das Dienstverhältnis automatisch verlängert, wenn der Dienstgeber nicht vor Ablauf der Befristung (allenfalls schriftlich und/oder bis zu einem bestimmten Termin) bekanntgibt, das Dienstverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. In diesem Fall muss der Dienstgeber zur Vermeidung der Fortführung des Dienstverhältnisses also (rechtzeitig) eine „Nichtverlängerungserklärung“ abgeben.“

    LG

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