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Roland
TeilnehmerHallo Dani!
Davon habe ich auch schon gehört.
Auf Grund der „freien Beweiswürdigung“ kann ich mir aber dennoch vorstellen, dass, wenn tatsächlich „Beweise“ erbracht werden, der Prüfer die Zulage nicht so einfach pflichtig machen kann.
Allerdings soll der Umstand der „überwiegenden“ Verschmutzung bei einer ev. Pauschale immer berücksichtigt werden.LG
Roland
TeilnehmerHallo Barbara!
Den Teilsatz mit der Reduktion des Gehalts habe ich (Entschuldigung) anders gesehen. Ich habe interpretiert, dass es sich um eine neues DV handelt. Da habe ich mich lediglich auf den Kostenersatz gestürzt – das ist die auch die Gefahr eines Forums, dass man etwas Wesentliches einfach „ignoriert“oder eben wie ich „falsch interpretiert“.
Handelt es sich bei dir jetzt um die Anfrage von Bernhard?Aber auch für dich gibt es m.E. trotzdem einen Ausweg:
Man könnte eine Änderungskündigung machen, Reduktion des Gehaltes und dann den Sachbezug draufsetzen.
Das sollte eigentlich funktionieren. Selbstverständlich mit der Einschränkung, dass sich solche Dinge nachteilig für den DN auswirken (z.B. Abfertigung alt bzw. neu).
Bitte noch einmal um ein Posting, ob dein Fall der ist, der am Anfang von mir bearbeitet wurde (also der von Bernhard) oder doch ein eigener Fall ist.LG
Roland
TeilnehmerHallo Daniela!
Bitte sehr, gern geschehen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Sabine!
Leider konnte dir keiner der Forum-TN hier eine Antwort geben;
ich denke, dass es übers Forum wohl doch zu gefährlich ist, eine kompetente Auskunft zu geben.
Hier wäre sicher eine Beratung angebracht.LG
Roland
TeilnehmerServus Sylvia!
Ich war am Do./Fr. beim PV-Kongress in Wien.
Hier hat auch Dr. Rauch, WK Wien, Verfasser des Linde-Buchs Arbeitsrecht für Arbeitgeber, vorgetragen.
Dabei fiel das Thema auch auf Auflösungsmöglichkeiten bei Lehrverhältnissen.
Er hat gesagt, dass es sogar ein OGH-Judikat (leider habe ich die GZ nicht) zu deinem Thema gibt.
Da hat ein Lehrling am Freitag den „Lehrberuf aufgegeben“ und am Montag bei einem anderen Lehrherrn im selben Lehrberuf wieder angefangen.
Kein Problem laut OGH, weil sich der Lehrling ja das innerhalb der 2 Tage wieder anders überlegen kann.
Manchmal ist die Rechtsprechung doch ein bisschen schwer verständlich, oder?Somit kannst du dir die Beratung ersparen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Nina!
Schau mal im Patentgesetz nach.
Da solltest du fündig werden.LG
Roland
TeilnehmerHallo Daniela!
Siehe dazu PV-Info Juli 2007, ein Beitrag von M. Kunesch.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Manu!
Sehr gern geschehen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Daniela!
Zu den ersten Fragen habe ich meine Meinung bereits kundgetan.
Bezüglich der Sonderzahlungen UZ/WR ist die Prämie (wie auch immer sie dann heißen mag) dann nicht einzurechnen, wenn der KV ausdrücklich vom Grundlohn spricht, was häufig (aber nicht immer) vorkommt.LG
Roland
TeilnehmerHallo Hanni!
Das kommt wesentlich auf die Ausgestaltung des Kollektivvertrags an.
Welcher kommt zur Anwendung? – Vielleicht können dir dann die Forumteilnehmer weiterhelfen.LG
Roland
TeilnehmerHallo Manu!
Mir hat das Thema keine Ruhe gelassen.
Ich habe jetzt noch eine Kollegin gefragt, die Juristin ist, ob eine „Urgenz“ (wie du geschrieben hast) die Verjährungsfrist tatsächlich hemmt oder unterbricht.
Sie hat mir gesagt, dass so eine Urgenz WEDER die Frist hemmt NOCH unterbricht.
Erst durch eine Klage wird die Verjährungsfrist gehemmt.
Somit könnte die Forderung, wenn sie bereits älter als 3 Jahre ist, tatsächlich verjährt sein.
Sollte die freie DN trotzdem klagen, bräuchte man dann nur Verjährung einwenden.Bitte verstehe diese Antwort trotzdem nur als Tipp, eine Beratung kann das nicht ersetzen!
LG
Roland
TeilnehmerHallo urks!
Sehr gern geschehen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo urks!
Spezielle Literatur zu Fahrtkostenersätzen habe ich nicht zur Hand.
Aber ein paar Tipps zu deinen Fragen:
1. Gleichbehandlungsgrundsatz: Ein AN darf nicht willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter gestellt werden als die übrigen AN unter denselben Voraussetzungen, d.h., der AG darf dem Einzelnen nicht vorenthalten, was er der MEHRHEIT zubilligt.
Hingegen kann eine sachlich nicht berechtigte Bevorzugung einer MINDERHEIT den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzen.
(aus Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Thomas Rauch, Linde Verlag).
2. Die Ersätze können auch niedriger sein als die tatsächlichen Fahrtkosten, ist ja eine freiwillige Leistung.
3. Hier besteht die Gefahr der sogenannten „Betriebsübung“. Wird 2x eine freiwillige Leistung an den AN ausbezahlt, so entsteht ein Rechtsanspruch auf diese freiwillige Leistung.
Das kann aber durch einen „Widerrufsvorbehalt“ verhindert werden.
Siehe dazu auch: Thomas Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, ab Seite 109 in der 7. AuflageLG
Roland
TeilnehmerHallo Manu!
Viel Glück dabei.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Brigitte!
Puuh, danke für diesen Beitrag.
Ich dachte schon fest daran, dass ich irgendwo etwas übersehen habe.
Ich bin morgen am PV-Kongress in Wien und werde das an Herrn Ortner weitergeben.
Vielen Dank nochmals für deine Recherche bei der GKK!LG
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