rich

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  • als Antwort auf: Sachbezug PKW-Dienstfreistellung #72655
    rich
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    Lieber Roland!

    Ich habe (leidergottes) einen solchen Fall jetzt zu bearbeiten.
    Der Dienstnehmer stellt das Firmenfahrzeug, welches ihm auch für die private Nutzung zur Verfügung gestanden ist und es dafür auch eine Vereinbarung gibt, vorzeitig zurück und ist gleichzeitig bis zum 30.06. vom Dienst freigestellt. Vom 29.03.-29.04. hat er das Firmenfahrzeug trotz Dienstfreistellung benutzen können, allerdings wurde ihm die Tankkarte entzogen.
    Wenn ich das richtig verstanden habe, so wäre demnach der SB für die beiden Monate dem Gehalt hinzuzurechnen (= lfd. Bezug um den Sachbezug erhöhen).
    Was ich an deinen Ausführungen nicht verstanden habe, ist die Anmerkung, dass ich diesen Wert für die Berechnung der Sonderzahlung (Endabrechnung) ebenfalls zu berücksichtigen hätte. Ist dem wirklich so und warum?

    Außerdem noch eine zusätzliche Frage dazu: sind die Tankrechnungen für den Zeitraum 29.03.-29.04., in dem der Dienstnehmer schon freigestellt war und daher nur mehr private Fahrten vorgenommen hat, allerdings ihm das Firmenfahrzeug noch zur Verfügung stand, dem Dienstnehmer zurückzuerstatten? Ich vermute schon, oder?
    Für den Zeitraum der Rückstellung des Fahrzeuges von 30.04.-30.06. würden demnach keine Tankrechnungen mehr anfallen – hat das irgendetwas mit der Berechnung zu tun?

    Ich hoffe, du kannst mir weiterhelfen – hatte diesen Fall noch nie.
    lg
    Christine

    als Antwort auf: Allgemeiner Groß- und Kleinhandel #72600
    rich
    Teilnehmer

    Jetzt würde mich noch interessieren, wie eine solche Umstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe (z.B. von BG3 in BG4) hinsichtlich Einreihung Berufsjahre vorgenommen wird, wenn es dazu im KV keine Regelung gibt.
    Der Dienstnehmer ist bereits im 18.BJ/BG 3 und ich stelle mir die Frage ob bei einer Umstufung in die nächst höhere BG infolge der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit die 18 BJ ebenso angerechnet werden.

    Vielen Dank für die Unterstützung.

    als Antwort auf: Anspruch Pflegeurlaub #72448
    rich
    Teilnehmer

    Lieber Roland!

    Danke für deine Erläuterungen, diese habe ich auch jetzt im Ortner nochmals nachgelesen.

    Eine Frage zu diesem Beispiel:
    Macht es einen Unterschied, dass in diesem Fall die 1.Verhinderung für die Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen verwendet worden ist und die 2.Verhinderung ein erkranktes Kind betrifft?
    Das ist bei uns nicht der Fall – beide Verhinderungen betrifft ein erkranktes Kind.

    Wenn du im Ortner die Textpassagen vor dem Beispiel 135 anschaust – (1), dort heißt es doch:
    Die zweite Pflegewoche für Kinder unter 12 Jahren nach §16 Abs.2 UrlG bzw. die Dienstverhinderung nach §8 Abs.3 AngG kann nicht direkt im Anschluß an die Pflegefreistellung nacfh §16 Abs.1 UrlG genommen werden, sondern nur bei einer neuerlichen Erkrankung.

    Wie ist das zu verstehen? Jetzt stehe ich wirklich völlig auf der Leitung.

    als Antwort auf: Anspruch Pflegeurlaub #72443
    rich
    Teilnehmer

    Lieber Roland!

    Danke für deine Antwort.

    Meines Wissens nach und ich kann mich auch an Aussagen div. Vortragender erinnern, dass man die 2 Anspruchswochen nicht zusammenhängend konsumieren dann.

    Lt. Fachbuch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber/Dr.Rauch/Linde“ würde ich das auch so auslegen, nämlich: Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung…….wenn der AN den Freistellungsanspruch (1.Woche) verbraucht hat, …… an der Arbeitsleistung NEUERLICH verhindert ist………

    Und dazu habe ich noch etwas gefunden:
    Da lt. §16 Abs.2 UrlG ausdrücklich auf eine neuerliche Verhinderung abstellt, kann für eine Verhindertung nicht zunächst auf Abs.1 und unmittelbar im Anschluß daran auf Abs.2 gegriffen werden, um dadurch eine zweiwöchige Pflegefreistellung zu erzielen. Das heißt, die Inanspruchnahme einer zweiten Woche für Pflegefreistellung bedingt, dass die erste Woche bereits ausgeschöpft ist und ein neuerlicher Verhinderungsfall im Sinne des §16 Abs.2 UrlG eintritt.

    Dies würde genau das besagen, also keine Zusammenrechnung dieser beiden Anspruchswochen. Und damit bestätigt mir das, dass ich meine Entscheidung bei vorliegendem Fall richtig getroffen habe.
    Der Dienstnehmer kann also demnach noch 1 Tag der ersten Anspruchswoche konsumieren und die restlichen beiden Tage kann er einseitig Urlaub antreten.

    als Antwort auf: Anspruch Pflegeurlaub #72438
    rich
    Teilnehmer

    Lieber Roland!

    Vielleicht habe ich etwas unverständlich formuliert….:-((

    Hier nochmals die genauen Fakten:
    Dienstnehmer (Arbeiter) legt mir eine Pflegebestätigung für die Pflege seines erkrankten Kindes für die Dauer von 3 Tagen vor.
    Er hat bereits im lfd. Arbeitsjahr insgesamt 4 Tage aus der 1.Anspruchswoche verbraucht und somit bliebe aus diesem 1.Topf ein Rest von 1 Tag.
    Dass es natürlich auch noch eine 2.Anspruchswoche gibt, ist auch klar. Klar ist auch, dass jeweils eine neuerliche Verhinderung vorliegen muss bzw. die beiden Anspruchswochen nicht zusammenhängend konsumiert werden können.

    Meine Frage zielte aber darauf aus, wie die Reihenfolge des Ausschöpfens dieser beiden Anspruchswochen zu handhaben sind.
    Mein Programm greift in diesem Fall auf die 1.Anspruchswoche zu und somit blieben 2 Tage ohne Anspruch offen.
    Demnach müsste zuerst die 1.Anspruchswoche ausgeschöpft werden und danch käme bei einer weiteren Verhinderung der Zugriff auf die 2.Anspruchswoche.

    Wäre es auch denkbar (Auskunft der AK an den Dienstnehmer), dass er in diesem Fall sofort auf die 2.Anspruchswoche zugreift und somit der Rest aus der 1.Anspruchswoche unberührt bleibt?

    Da es durchaus üblich ist, dass es neben Pflegebestätigungen im Ausmaß von einer Woche auch welche gibt, die sich auf 2-3 Tage beziehen, so ergibt sich eben immer wieder eine solche Problemstellung mit Resttagen aus den „Anspruchstöpfen“
    Würde ich die zweite Variante wählen, so würde ich mich bei weiterem Nachdenken sicher in Teufels Küche wagen, denn was tue ich, wenn dieser Dienstnehmer nochmals eine Pflegefreistellung im Ausmaß von 3 Tagen beansprucht? Welche Anspruchswoche käme dann zum Tragen (Rest 1.Anspruchwoche = 1 Tag, Rest 2.Anspruchswoche = 2 Tage). Gute Frage, oder?

    Ich hoffe, dass meine Fragestellung jetzt klarer ist bzw. mir jemand sagen kann, wie in der Praxis solche Fälle gelöst werden.

    Für deine Hilfestellung bin ich schon jetzt dankbar.

    als Antwort auf: Beg.behinderte Eigenschaft #72395
    rich
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    Vielen Dank – Mathias – für deine Info.
    Damit hast du mir meine Vermutung bestätigt und wir müssen nicht die Kündigung beim Sozialgericht einreichen.

    Danke!

    als Antwort auf: karenz zuverdienstgrenze #72303
    rich
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    Lieber Roland, lieber Mathias!

    Manchmal „verbeißt“ man sich wirklich in Kleinigkeiten und man übersieht eigentlich das Wesentliche!!!

    Mir ist das erst jetzt klar geworden und danke daher an Mathias für deine Ausführungen.
    Somit eigentlich viel einfacher, als angenommen und hat mir weitergeholfen.
    Damit brauche ich kein befristetes DV, sondern werde mit der Dienstnehmerin eine Elternteilzeitvereinbarung abschließen.

    Vielen, vielen Dank euch beiden!

    als Antwort auf: karenz zuverdienstgrenze #72287
    rich
    Teilnehmer

    Schreibfehler (das neue Jahr 2011 ist noch nicht automatisiert!) – soll natürlich heißen: …. mit Jänner 2011 (=Beginn TZ-Beschäftigung)

    als Antwort auf: karenz zuverdienstgrenze #72286
    rich
    Teilnehmer

    Lieber Roland!

    Leider habe ich vergessen hinzuzufügen, dass die Dienstnehmerin noch keine 3 Jahre im Betrieb ist (Eintritt 04/08) und somit die Lösung mit Elternteilzeit ab Jänner 2010 nicht in Frage kommt.
    Ich dachte jetzt, dass ich einen befristeten Dienstvertrag bis zum seinerzeitigen Ende des Karenzzeitraumes mache – also komplett eigenständiges Dienstverhältnis neben Karenz. Danach wäre ja Elternteilzeit möglich.
    Wenn du aber meinst, dass durch den Beginn einer Teilzeitbeschäftigung das karenzierte DV schlüssig beendet wird, so habe ich jetzt keine Ahnung, wie dieser Fall zu lösen ist.

    Vielleicht hast du eine Lösungsmöglichkeit, um hier eine lupenreine Lösung zu finden.

    Liebe Grüße und alles Gute fürs Neue Jahr!!
    Christine

    als Antwort auf: karenz zuverdienstgrenze #72272
    rich
    Teilnehmer

    Ich habe einen ähnlichen Fall, wobei ich jetzt allerdings etwas unsicher wurde, was Roland schrieb.

    Eine Dienstnehmerin, die bis 15.12.2011 in Karenz ist, möchte wieder arbeiten – allerdings nur eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Gehalt von unter 1.049,– (also unschädlich für Bezug Kinderbetrueungsgeld).
    Dazu wird jetzt ein neues Dienstverhältnis bis zum Ende der Karenz befristet vereinbart.

    Geht das jetzt überhaupt bzw. wird dadurch das karenzierte DV unterbrochen? Wenn ja, wie sieht das mit dem Kü-/Entlassungsschutz aus?

    Momentan stehe ich jetzt etwas an…..

    als Antwort auf: KFZ-Sachbezug – Sonderausstattungen #72028
    rich
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    Hallo Roland,
    danke für die weiterführenden Infos, die mir in dieser Art so nicht bekannt waren.
    Werde dies natürlich ab sofort berücksichtigen.

    lg
    Christine

    als Antwort auf: KFZ-Sachbezug – Sonderausstattungen #72022
    rich
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    Hallo Roland,
    wenn für dieses Fahrzeug ein eigenes mobiles Navi (GwG) angeschafft wird und dieses immer im Auto mitgeführt wird bzw. dem Auto zuordenbar ist (auch in der Buchhaltung) – wie sieht das in diesem Fall aus?

    Ich rechne auch hier einen Selbstbehalt bzw. erhöhe ich die Anschaffungskosten für die Berechnung des Sachbezugwertes.

    lg
    Christine

    als Antwort auf: Karenzvereinbarung nach Mutterschutz? #71995
    rich
    Teilnehmer

    Eine an dieses Thema anschließende Frage hätte ich da noch dazu:

    eine DNin war zwei Jahre im Karenzurlaub, anschließend wurde für 6 Monate ein unbezahlter Urlaub vereinbart.
    Der vereinbarte Arbeitsantritt am 02.11.2011 ist jetzt insoweit in Frage gestellt, als dass mir die DNin mitteilte, dass sie zwischenzeitlich schwer erkrankt sei und noch über diesen Zeitpunkt des vorgesehenen Dienstantrittes Behandlungen haben würde.
    Ich habe ihr geraten, dass sie sich vorerst mit der GKK berät um ihre Ansprüche nach Bezug des Kinderbetreuungsgeldes (Krankengeld seitens der GKK?) sicherzustellen.
    Was habe ich als Dienstgeber zu beachten bzw. wie soll ich vorgehen, da die DNin ja mit ziemlicher Sicherheit ihren Dienst nicht vereinbarungsgemäß antritt?
    Wie sieht das mit dem Kündigungs-/Entlassungsschutz aus?
    Wäre es sinnvoll, dass wir eine Wiedereinstellungszusage ausstellen?

    Vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen.
    Danke

    als Antwort auf: telefonische Anfrage von Banken #71774
    rich
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    Ich würde in so einem Fall auf das Datenschutzgesetz verweisen und keine Auskunft erteilen.

    Nur dann, wenn ich eine ausdrückliche Erklärung des Dienstnehmers in Händen habe, die dies zulässt. Das wird aber eher selten der Fall sein.
    Falls der Dienstnehmer seiner Bank div. Informationen zukommen lassen möchte, so könnte er ja auch selbst vom Dienstgeber einer Arbeits-/Lohnbestätigung verlangen und diese der Bank vorlegen.

    als Antwort auf: Auslandsentsendung ? #71727
    rich
    Teilnehmer

    Der o.a. Beitrag entspricht leider nicht mehr den Tatsachen und ist damit hinfällig!!!

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