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- Dieses Thema hat 7 Antworten sowie 3 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 14 Jahren, 2 Monaten von Roland aktualisiert.
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6. Oktober 2010 um 8:19 Uhr #64922latinelliTeilnehmer
Hallo,
Bin beim Festlegen eines Sachbezuges. Unser neuer Mitarbeiter wird sehr viel im Außendienst unterwegs sein und das Firmenfahrzeug wird deshalb auch mit einem Navigationssystem ausgestattet sein.
Meine Frage: Stellt dieses Navigationssystem ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar und kann es daher bei der Ermittlung des Sachbezugswertes unberücksichtigt bleiben ??Danke für die Hilfe.
Latinelli6. Oktober 2010 um 19:57 Uhr #72000RolandTeilnehmerHallo latinelli!
Navi fix eingebaut oder ein mobiles Gerät?
LG
11. Oktober 2010 um 9:05 Uhr #72017latinelliTeilnehmerDas Navi ist fix eingebaut.
LG
11. Oktober 2010 um 10:01 Uhr #72018RolandTeilnehmerHallo!
Dann ist es kein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut und gehört in die Anchaffungskosten.
LG
11. Oktober 2010 um 13:33 Uhr #72022richTeilnehmerHallo Roland,
wenn für dieses Fahrzeug ein eigenes mobiles Navi (GwG) angeschafft wird und dieses immer im Auto mitgeführt wird bzw. dem Auto zuordenbar ist (auch in der Buchhaltung) – wie sieht das in diesem Fall aus?Ich rechne auch hier einen Selbstbehalt bzw. erhöhe ich die Anschaffungskosten für die Berechnung des Sachbezugwertes.
lg
Christine13. Oktober 2010 um 0:08 Uhr #72023RolandTeilnehmerHallo Christine!
Siehe dazu RZ 181 LSt-RL:
Kosten für die Sonderausstattungen wie ABS, Autoradio, Klimaanlage und Ähnliches zählen
zu den Anschaffungskosten eines Fahrzeuges und sind daher für Zwecke der
Sachbezugsermittlung zu berücksichtigen. Gegenstände, die eigenständige Wirtschaftsgüter
darstellen (zB Autotelefon einschließlich Freisprechanlage), sind unberücksichtigt zu lassen.
Unberücksichtigt bleibt auch der Wert der Autobahnvignette.Für mich wäre ein mobiles Navi ein eigenständiges Wirtschaftsgut!
Siehe dazu auch (für die buchhalterische Seite) die RZ 4773 und 4774 aus den ESt-RL:
4773
Die Anschaffungskosten umfassen auch alle Kosten für Sonderausstattungen (zB
Klimaanlage, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb,
Hochgeschwindigkeitsreifen, ein serienmäßig eingebautes Autoradio, ein serienmäßig
eingebautes Navigationssystem usw.). Derartige Zusatzkosten erhöhen daher nicht die
Obergrenze der Anschaffungskosten. Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten, daher sind
handelsübliche Preisnachlässe vom Listenpreis zu berücksichtigen.
4774
Sondereinrichtungen, die selbstständig bewertbar sind, gehören nicht zu den
Anschaffungskosten des PKW und fallen nicht unter die Angemessenheitsgrenze. Die
Anschaffungskosten umfassen daher nicht die Kosten eines Autotelefons, ebenso wenig wie
ein Taxameter, eine Funkeinrichtung, ein nachträglich eingebautes Navigationssystem oder
ein Computer-Fahrtenbuch, die unabhängig abzuschreiben sind. Der nachträgliche Einbau
eines Radios in das vom Unternehmer benutzte und zum Betriebsvermögen gehörende KFZ
ist regelmäßig der privaten Sphäre zuzuordnen (siehe Rz 4713).LG
13. Oktober 2010 um 11:11 Uhr #72028richTeilnehmerHallo Roland,
danke für die weiterführenden Infos, die mir in dieser Art so nicht bekannt waren.
Werde dies natürlich ab sofort berücksichtigen.lg
Christine16. Oktober 2010 um 22:29 Uhr #72029RolandTeilnehmerLiebe Christine!
Freut mich sehr, dass ich dir ein wenig helfen konnte.
LG
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