Allgemeiner Groß- und Kleinhandel

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    Beiträge
  • #63806
    Pia
    Teilnehmer

    Hallo zusammen,

    mich würde interessieren ob eine Einstufung für einen UNI/FH Absolventen in der Gehaltstafel „Allgemeiner Groß und Kleinhandel“ in die Beschäftigungsgruppe 2 normal ist. Ich werde bei einem Konsumgüterhersteller als KAM Assistentin anfangen und es würde mich interessieren ob eine solche Einstufung (Gruppe 2 und NICHT 3) meine Aufstiegschancen etc. negativ beeinflusst oder ob das eh so passt? Das Gehalt generell ist mit ca. 2300€ brutto ok.

    Vielen, vielen Dank für alle Infos!!!

    #69451
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Pia!

    Zur Einstufung in eine Verwendungsgruppe ist nur die tatsächliche Tätigkeit entscheidend, also könnte auch für Uni-Absolventen eine Einstufung in die Verwendungsgruppe 2 O.K. sein.
    Wenn die Tätigkeit dann jedoch auf Anweisung selbständig ausgeübt wird, ist jedenfalls eine Umstufung in die Verwendungsgruppe 3 durchzuführen.

    LG

    #69888
    barredor
    Teilnehmer

    Zu den Gehaltstafeln im KV
    diese enden in jeder Beschäftigungsgruppe bei 18 Berufsjahren ?
    Gilt anschlieszend nur mehr die Przentanpassung lt. Verhandlungsergebnis? oder ist ein Wechsel in eine andere Beschäftigungsgruppe vorgesehen / gedeckt ?

    LG

    #69889
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo!

    In den KV’s enden die Sprünge nach gewissen Verwendungsjahren.
    D.h. es gibt dann tatsächlich nur mehr die jährlichen KV-Erhöhungen.
    Ein automatischer Wechsel in die nächste Verwendungsgruppe ist nicht vorgesehen. Diesen Wechsel gibt es nur bei einer anderen (höherwertigeren) tatsächlichen Verwendung.

    LG

    #72600
    rich
    Teilnehmer

    Jetzt würde mich noch interessieren, wie eine solche Umstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe (z.B. von BG3 in BG4) hinsichtlich Einreihung Berufsjahre vorgenommen wird, wenn es dazu im KV keine Regelung gibt.
    Der Dienstnehmer ist bereits im 18.BJ/BG 3 und ich stelle mir die Frage ob bei einer Umstufung in die nächst höhere BG infolge der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit die 18 BJ ebenso angerechnet werden.

    Vielen Dank für die Unterstützung.

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