Sachbezug PKW-Dienstfreistellung

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  • #63920
    Eveline1965
    Teilnehmer

    Hallo,

    ich bräuchte wieder eure Hilfe.

    Ich habe eine Dienstnehmerin, die hat einen Firmen-PKW mit Privatnutzung, und somit einen Sachbezug in Höhe von € 424,70. Sie ist nun auf unbestimmte Zeit bei vollen Bezügen vom Dienst freigestellt worden und musste den FirmenPKW zurückgeben. Muss ich ihr jetzt den Sachbezug auf den Gehalt draufschlagen, und wieviel, die 424,70 oder 364,03, weil der Sachbezug ja nur 12mal verrechnet wird.
    Ich bedanke mich für eure Hilfe und wünsche noch ein schönes Wochenende.
    LG
    Eveline

    #69671
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Eveline!

    Siehe dazu: Ortner: PV in der Praxis, Kapitel 20.2

    Darf dem Dienstnehmer ein Sachbezug, insb. ein Firmenfahrzeug, entzogen werden?
    Ob ein Firmenfahrzeug nur während Zeiten aktiver Tätigkeit zusteht und dem Dienstnehmer während nicht aktiver Zeiten (z.B. Urlaub, Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist oder der Karenz) entzogen werden darf, richtet sich nach der (ev. konkludenten) Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer.Ist dem Dienstnehmer das Nutzungsrecht während nicht aktiver Zeiten vertraglich (oder durch betriebliche Übung) eingeräumt und wird das Firmenfahrzeug vom Dienstgeber vertragswidrig entzogen, steht dem Dienstnehmer Schadenersatz zu.Die Frage, wie hoch der Vorteil der Privatnutzung zu bewerten ist, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt. I.d.R. geben für die Bewertung des exakt kaum erfassbaren Mehraufwands durch die Privatnutzung die amtlichen Sachbezugswerte eine brauchbare Richtlinie (OGH 29. 10. 1993, 9 ObA 220/93). Allerdings hat sich die Bemessung des Geldersatzes an der völligen Schadloshaltung zu orientieren. Bei überwiegender Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs richtet sich der Wert der entgangenen Nutzung bei rechtswidrigem Entzug des KFZ nach dem konkreten Schaden und nicht nach dem Sachbezugswert; das amtliche Kilometergeld bietet hiefür einen geeigneten Ansatz (ASG Wien 15. 11. 1994, 30 Cga 75/94 g). Eine Entschädigung aus dem Titel der entgangenen privaten Nutzung während der Dienstfreistellung gebührt nicht, wenn keine Vereinbarung über ein Recht zur Benützung auch während der Dienstfreistellung vorliegt und durch die Dienstfreistellung für den Dienstnehmer keine Notwendigkeit besteht, das Firmenfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verwenden. Ist die Benutzung des Firmenfahrzeugs auf diese Fahrten eingeschränkt, stellt sich die Frage eines Entgeltbestandteils für eine weitere Privatnutzung des Fahrzeugs während einer Dienstfreistellung in der Kündigungsfrist nicht (OLG Wien 15. 10. 1993, 33 Ra 100/93).

    Zu deinem Beispiel: Beträgt der AW des Fahrzeugs ca. EUR 24.268,67 (habe ich aus den Zahlen rückgerechnet)?
    Wenn dem so ist, würde ich EUR 364,03 zusätzlich zum Gehalt aufschlagen (beim lfd. Bezug).
    Bei der Endabrechnung ist jedoch zu beachten, dass die EUR 364,03 m.E. auch in die aliquoten SZ mit einzuberechnen sind.
    Bin mir hier aber absolut nicht sicher – hat jemand diesbezüglich schon Erfahrungswerte?

    LG

    #69678
    Eveline1965
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    vielen Dank für die rasche Antwort.

    Wenn ich das jetzt richtig interpretiere, nachdem bei uns in den Vereinbarung nicht verankert ist, dass auch während nicht aktiver Zeiten das Firmenfahrzeug zusteht, muss ich nichts auf den Gehalt draufschlagen.

    LG

    Eveline

    #69681
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Eveline!

    Nein, weil das Nutzungsrecht für den DN durch betriebliche Übung eingeräumt worden ist.
    Daher ist der Entzug des KFZ mit Geldbezug abzugelten.

    LG

    #72655
    rich
    Teilnehmer

    Lieber Roland!

    Ich habe (leidergottes) einen solchen Fall jetzt zu bearbeiten.
    Der Dienstnehmer stellt das Firmenfahrzeug, welches ihm auch für die private Nutzung zur Verfügung gestanden ist und es dafür auch eine Vereinbarung gibt, vorzeitig zurück und ist gleichzeitig bis zum 30.06. vom Dienst freigestellt. Vom 29.03.-29.04. hat er das Firmenfahrzeug trotz Dienstfreistellung benutzen können, allerdings wurde ihm die Tankkarte entzogen.
    Wenn ich das richtig verstanden habe, so wäre demnach der SB für die beiden Monate dem Gehalt hinzuzurechnen (= lfd. Bezug um den Sachbezug erhöhen).
    Was ich an deinen Ausführungen nicht verstanden habe, ist die Anmerkung, dass ich diesen Wert für die Berechnung der Sonderzahlung (Endabrechnung) ebenfalls zu berücksichtigen hätte. Ist dem wirklich so und warum?

    Außerdem noch eine zusätzliche Frage dazu: sind die Tankrechnungen für den Zeitraum 29.03.-29.04., in dem der Dienstnehmer schon freigestellt war und daher nur mehr private Fahrten vorgenommen hat, allerdings ihm das Firmenfahrzeug noch zur Verfügung stand, dem Dienstnehmer zurückzuerstatten? Ich vermute schon, oder?
    Für den Zeitraum der Rückstellung des Fahrzeuges von 30.04.-30.06. würden demnach keine Tankrechnungen mehr anfallen – hat das irgendetwas mit der Berechnung zu tun?

    Ich hoffe, du kannst mir weiterhelfen – hatte diesen Fall noch nie.
    lg
    Christine

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