Verfasste Forenbeiträge
-
AutorBeiträge
-
28. Oktober 2008 um 12:17 Uhr als Antwort auf: Geringf. Beschäftigung – Abfertigungsanspruch? #69765
Kathrin
TeilnehmerHallo Roland,
vielen Dank für die Information und die ausführliche Erläuterung!
Schöne Grüße,
KathrinKathrin
TeilnehmerHallo Cheesy,
erstmals vielen Dank für die Überlegungen und die ausführliche Erklärung.
Grundsätzlich wird von uns die Abgeltung von Arbeitsstunden am Feiertag mittels Feiertagszuschlag oder ZA berechnet.
Das Denkproblem hatte ich lediglich mit den Überstunden am Feiertag: Normalerweise leistet der DN keine Überstunden, NAZ Mi – So jeweils 8 h. In diesem Fall wird am Mo (=Feiertag) 8 h zusätzlich gearbeitet. Wochenarbeitszeit somit 48 h. Und die 8 Überstunden eben am Feiertag. Und da hab ich nun mein Denkproblem mit der Abgeltung der Überstunden am Feiertag in ZA…Schöne Grüße,
KathrinKathrin
TeilnehmerHallo Martin,
vielen Dank für die Hinweise, die helfen mir schon ein Stück weiter.
Ich habe mich jetzt auf einen neutralen DV (also ohne Vorgabe fürs Gastgewerbe) gehalten und die dementsprechenden KV-Regelungen eingefügt. Somit bin ich auf der sicheren Seite 😉Schöne Grüße,
Kathrin
Kathrin
TeilnehmerHallo Roland!
vielen Dank erstmals für die rasche Antwort und die ausführliche Beschreibung!
Ich bin nur etwas überrascht, dass diese Textstelle weder im HGKV-Programm beim KV Handel für Tirol noch in dem KV auf der Seite der Wirtschaftskammer nirgends zu finden ist (siehe untenstehenden Link). Dort ist nämlich unter Punkt VII 1. festgehalten, dass die Mehrarbeit zugschlagsfrei zu vergüten wäre.
Auch bei den Neuerungen zum 01.01.2008 habe ich keine dementsprechende Änderung gefunden.http://portal.wko.at/wk/dok_detail_file.wk?AngID=3&DocID=778654&StID=369259#Mehrarbeit
Ich hoffe, ich habe da nichts übersehen?!?
Lg Kathrin
Kathrin
TeilnehmerFalls es jemanden interessiert:
lt. Aussage der Wirtschaftskammer (Lehrlingsstelle) hat ein Lehrling KEINE Kündigungsfristen bei vorzeitiger Auflösung zu beachten. Das bedeutet: wenn alle anderen Voraussetzungen für eine rechtswirksame Lösung erfüllt sind, gilt der Tag der schriftlichen Übermittlung der vorzeitigen Auflösung als Abmeldungsdatum.
Kathrin
TeilnehmerAuf die Idee bin ich auch schon gekommen, allerdings haben die mir gesagt, dass das nicht möglich ist.
Zum Glück hat sich dieses „Problem“ jetzt von selbst erledigt 🙂
Danke nochmals!Kathrin
TeilnehmerDanke Roland für die Hilfe!
Den Hinweis im Ortner hab‘ ich auch schon entdeckt, ich hab‘ mich nur gefragt wie das in der Praxis funktionieren soll…
lg Kathrin -
AutorBeiträge