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Elisabeth
TeilnehmerHallo Caro!
Ich wüßte nicht, was steuertechnisch dagegen spricht.
Im §68/1 steht ja: Sonn- Feiertag- und Nachtzuschläge…
Aber auf alle Fälle Vorsicht: Ist es auch „nötig“, dass der Mitarbeiter am Sonntag arbeitet.
Es wurde folgendes schon einmal beanstandet: Ein Mitarbeiter hat am Wochenende Arbeiten erledigt, weil er „da mehr Ruhe hatte“.
In diesem Fall wurde die Steuerfreiheit der Zuschläge nicht anerkannt.Ein weiterer Aspekt ist, dass die Wochenendruhe nicht eingehalten wird.
Hier gebührt dann Ersatzruhezeit!
Vorerst schöne Grüße von Elisabeth
Elisabeth
TeilnehmerHallo Ingrid!
Also ich würde sagen, das ist Vereinbarungssache zwischen DG und DN und was natürlich auch im Dienstvertrag steht.
Dienstauto abgeben – ab 21.10.2006 kein SB mehr.
Dienstauto bis Ende DV: SB Firmenauto bis Ende DV.
Schöne Grüße von Elisabeth
Elisabeth
TeilnehmerHallo Birgit!
Also 100%ig sicher bin ich mir nicht.
Aber von der Logik her, wäre die Teilzeitarbeitskraft besser gestellt als die Vollarbeitskraft, wenn „normale“ Gutstunden mit dem Teiler 1/143 abgegolten werden würden:
zB: im Betrieb gilt für eine Vollzeitarbeitskraft die Arbeitszeit von
6.00 bis 15.00 (Zeit inkl. der Pausen).Die Teilzeitarbeitskraft arbeitet nun von 7.30 bis 11.30.
Wenn die Teilzeitarbeitskraft nun zB bis 14.00 Uhr arbeitet, können diese Stunden nur 1:1 abgegolten werden.
Erst wenn die tägliche Normalarbeitszeit die die Vollarbeitszeitkräfte arbeiten überschritten wird, kann tatsächliche Mehrarbeit, bzw. ÜST anfallen, die dann ja auch nach § 68/2 steuerbegünstigt sind!Ich weiß, dass es eine Änderung bei den Teilzeitarbeitskräften bezüglich Ausbezahlung des Zeitguthabens bei Beendigung des DV gegeben hat, käme aber nicht auf die Idee, diese mit dem Teiler 1/143 auszubezahlen.
Vielleicht meldet sich noch jemand, der diesbezüglich genau Bescheid weiß!
Bis dahin nochmals herzliche Grüße von Elisabeth
Elisabeth
TeilnehmerHallo Birgit!
Zu Frage 1: Die Überstunden werden mit dem Teiler 1/143 abgegolten, die Mehrarbeit mit dem Teiler 1/167. Nach Möglichkeit gehören diese Stunden dem Lohnzahlungszeitraum zugeordnet in dem sie entstanden sind – sprich Aufrollung (ich nehme an die offenen ÜST sind alle aus 2006).
Wenn es aber nur ein paar Stunden sind, würde ich sie bei der Endabrechnung miteinbeziehen.Zu Frage 2: Bei Teilzeitbeschäftigten können nur Mehrarbeit, bzw. ÜST entstehen, wenn a) die tägliche Normalarbeitszeit gleich den Vollzeitarbeitskräften überschritten wird, oder b) die wöchentliche Normalarbeitszeit gleich den Vollzeitbeschäftigten überschritten wird.
Diese sind dann wie im ersten Absatz abzugelten.
Bezüglich der Frage des 50%igen Zuschlages (Zeitguthaben die nicht aus ÜST oder Mehrarbeit stammen) bei Beendigung des DV würde ich folgendes meinen (übersetzt, ich bin mir nicht ganz sicher!!):
Teiler 1/167 und auf gar keinen Fall ÜST im Sinne des §68/2 (wieder sicher!!).
Hoffe es gibt jemand noch seinen Kommentar zu diesem Thema ab!
Vorerst einmal schöne Grüße von
Elisabeth
4. Oktober 2006 um 17:41 Uhr als Antwort auf: Zivildienst-nach Ende kein Dienstantritt vom DN mehr #67453Elisabeth
TeilnehmerHallo Birgit!
Also wenn du den DN richtig abgemeldet hast, dann gab es nur eine Meldung mit „Ende Entgelt“ jedoch nicht Ende Beschäftigungsverhältnis!
Ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich würde den Mitarbeiter mit Ende des Zivildienstes bei der GKK mit „Ende Beschäftigungsverhältnis“ abmelden und die vorgesehene Rubrik für die Urlaubsersatzleistung ausfüllen.
Frage aber doch lieber vorsichtshalber bei der GKK nach!
Schöne Grüße von Elisabeth
Elisabeth
TeilnehmerHallo Lydia!
Wenn Sie der Mitarbeiterin einen Pauschalbetrag für diverse „dienstliche Fahrten“ mit dem Privatauto bezahlen, können Sie diesen nur SV- und LST pflichtig bezahlen. – Lohnart kreieren für diesen Aufwandersatz.
Ich würde eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen und diese der Mitarbeiterin unterschreiben lassen.
Bedenken Sie aber, dass – falls die Mitarbeiterin mit Ihrem Privatauto auf diesen Fahrten in einen Unfall verwickelt wird, oder das Auto zB auch nur auf einem Parkplatz beschädigt wird – gibt es wahrscheinlich Probleme!
LG von Elisabeth
Elisabeth
TeilnehmerHallo Andrea!
Die im Anschluß an das Lehrverhältnis kollektivvertraglich festgesetzte Behaltefrist ist ein „befristetes Dienstverhältnis“( wenn Sie es im Dienstzettel/Dienstvertrag so formuliert haben). Wenn Sie keine Befristung festgesetzt haben, können Sie den nunmehr ausgelernten Facharbeiter im Anschluß an die Behaltefrist zu den kollektivvertraglich festgesetzten Bedingungen kündigen. Dann sind auch Postensuchtage fällig.
Falls für die Behaltefrist jedoch tatsächlich ein befristetes Dienstverhältnis begründet wurde, sehe ich keine Veranlassung Postensuchtage zu gewähren. Es gibt ja im diesem Fall keine „Küdnigungsfrist“ wo zB pro Woche eventuell ein Postensuchtag zur Verfügung steht.
Ich würde jedoch, wenn das DV sicher mit der Behaltefrist endet, und der Mitarbeiter eventuell Vorstellungsgespräche hat, diese Zeit als Postensuche gewähren.
Ich hoffe, dass ich weiterhelfen konnte!
LG von Elisabeth
Elisabeth
TeilnehmerHallo Veronika!
Auf dem L16 ist die Zukunftsicherung wie du bereits geschrieben hast unter sonstige steuerfeie Bezüge anzuführen.
LG Elisabeth
Elisabeth
TeilnehmerHallo Veronika!
Die Zukunftssicherung muß allen Mitarbeitern angeboten werden um steuerbegünstigt zu sein.
DB/DZ frei
KommSt frei
Da ja nur ein Teil – eben diese 25,– EUR „umgewandelt wird“ gehört es auch ins Jahressechstel,.
SZ incl. der EUR 25,–
Es muß unbedingt auf dem Lohnkonto gesondert aufscheinen.Wo es am Lohnzettel angeführt wird, kann ich dzt. nicht genau sagen- schreibe von zu Hause aus.
Falls kein anderer Forumsteilnehmer dir zwischenzeitlich weiterhilft, werde ich mich am Montag nochmals melden.Wenn ein DN ausscheidet, der die Zukunftsvorsorge hat, muß die Versicherung verständigt werden, dass vom DG der Betrag nicht mehr überwiesen wird. Der DN hat die Möglichkeit, privat weiter einzubezahlen.
Zu achten ist auch auf bezugsfreie Zeiten von diesen Mitarbeitern oder bei Pfändung auf das Existenzminimum.
In diesem Fall am Besten mit dem jeweiligen Mitarbeiter zu sprechen und eine Vereinbarung zu treffen.LG Elisabeth
Elisabeth
TeilnehmerHallo Ulrike!
War bei mir auch schon mal ein Thema. Habe fachlichen Rat eingeholt und da wurde mir mitgeteilt, dass dies im KV verankert sein muß.
zB der KV der Metallindustrie hat diese Bestimmung. Ansonsten: Anmeldetermin 3.!
LG Elisabeth
Elisabeth
TeilnehmerHallo Susanne, hallo Dani,
ich bin der gleichen Meinung wie Dani, würde mich aber noch sicherheitshalber mit der GKK in Verbindung setzen ob das Abmeldedatum 24.8. in Ordnung geht.
Falls die GKK anderer Meinung ist, schreib uns bitte die Lösung.
LG Elisabeth
Elisabeth
TeilnehmerHallo Veronika!
Ich kenne leider nicht den KV für die Metallindustrie, nur den für das Metallgewerbe.
Aber ich nehme an, dass das DV des Ferialarbeiters ein befristetes DV ist.
Somit steht dem nichts entgegen, ihn mit Ende der Befristung abzumelden.
LG Elisabeth
Elisabeth
TeilnehmerHallo!
Es ist doch möglich, dass der „alte DG“ auf einen Teil der Kündigungsfrist verzichtet, dh sehr wohl Kündigung durch den DN aber DV endet eben um diese zwei Wochen früher.
Ist sicher eine saubere Lösung.
Schöne Grüße von Elisabeth
Elisabeth
TeilnehmerHallo Dani!
Also, so wie ich das sehe, wurde einerseits Urlaub vereinbart, andererseits machte der DN Postensuchtage geltend.
Warum nimmst du nicht statt der Urlaubstage teilweise Postensuchtage?
Das reduziert den Urlaubsverbrauch und erledigt auch die Postensuche.
Oder habe ich was missverstanden?
LG Elisabeth
Elisabeth
TeilnehmerHallo Roland!
Also es ist definitiv so, dass der Wechsel ins nächste Lehrjahr der 19.6. ist.
Wenn es programmtechnisch nicht besser geht, würde ich die SV-Umstufung für das Lohnverrechnungsprogramm mit 1.6. immer machen, die Lehrlingsentschädigung jedoch dem Lehrjahr entsprechend jeweils aliquotieren.
Die Meldung Ende LV an die GKK mit dem tatsächlichen Ende des Lehrverhältnisses – also wenn keine Lehrabschlußprüfung vorher ist und die Lehrzeit drei Jahre beträgt – mit 18.6.2009.
Denn die GKK kann dann nicht einwenden, dass die Beiträge zu niedrig angesetzt sind da ja dann bereits mit 1.6. immer die höhere Beitragsgruppe schlagend wird.Ich hatte mal ein ähnliches Problem – es wurde bei der Beitragsprüfung angesprochen, aber was will der Prüfer schon sagen, wenn ZUVIEL an Beiträgen bezahlt wird??
LG von Elisabeth
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